(Letzte Überarbeitung: 02.04.2008)
wird bei Bedarf erweitert
Verschiedene Begriffe werden innerhalb der Behindertenszene
wie selbstverständlich verwendet. Vielen Menschen, die sich noch nicht
so sehr mit der Thematik beschäftigt haben, ist die Bedeutung mancher
Wörter alles andere als klar. Deshalb hier kurze Erklärungen
einiger Begriffe:
| Arbeitgebermodell |
Organisationsform der persönlichen Assistenz, bei der die Person, die Hilfe benötigt, der/die ArbeitgeberIn seiner bzw. ihrer persönlichen AssistentInnen ist und nicht von einem ambulanten Dienst abhängt. Abgesehen davon, dass dies für den Sozialhilfeträger kostengünstiger ist, weil Verwaltungskosten wegfallen, die ein ambulanter Dienst hat und auf den Stundensatz umlegt, bringt das Arbeitgebermodell viele Vorteile für die behinderte Person, stellt aber auch Anforderungen an sie. So hat derjenige bzw. diejenige in der Funktion als ArbeitgeberIn
Falls sich eine behinderte Person nicht zutraut, ArbeitgeberIn zu werden,
kann er/sie sich an einen Assistenzdienst
wenden - diese versuchen, die oben genannten Kompetenzen bestmöglichst
zu gewährleisten.
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| (persönliche) Assistenz |
Der Begriff "(persönliche) Assistenz" wird verwendet, um die Ganzheitlichkeit der Hilfe in den verschiedenen Lebensbereichen (Pflege, Ernährung, Mobilität, Arbeit, Freizeit) auszudrücken. Die Person, die Assistenz leistet, hat sich dabei bezüglich Art und Weise, Ort und Zeit ausschließlich nach den Bedürfnissen der behinderten Person zu richten. Der Umfang der Assistenz richtet sich nach dem Bedarf der behinderten Person. Am besten kann persönliche Assistenz in der Organisationsform des Arbeitgebermodells geleistet werden.
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| BSHG |
Abkürzung für das Bundessozialhilfegesetz Die Finanzierung der persönlichen Assistenz bzw. der Dienstleistungen eines ambulanten Dienstes erfolgte neben der Pflegeversicherung und dem Sozialgesetzbuch IX größtenteils über das BSHG. Am 1.1.2005 wurde das BSHG durch das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ersetzt.
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| Menschen mit einer Behinderung |
Der Begriff "Behinderung" wird im Deutschen ziemlich undifferenziert verwendet Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet in ihrer Definition (ICIDH) von 1990 hingegen zwischen
In der WHO-Definition aus dem Jahre 2001 (ICF) wird die obige Definition insofern modifiziert, indem die gesellschaftliche Dimension von Behinderung ein noch stärkeres Gewicht erhält. Es ist innerhalb der Behindertenbewegung umstritten, welcher Begriff
am adäquatesten ist, um Menschen zu bezeichnen, die eine Beeinträchtigung
im oben genannten Sinne haben. Insbesondere Menschen, die früher pauschal als "Geistigbehinderte" bezeichnet wurden, erheben Anspruch auf eine differenziertere Bezeichnung ihrer Einschränkung: Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit anderen Fähigkeiten, ...
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| Disability Studies |
Disability Studies ist ein aus den englischsprachigen Ländern kommender wissenschaftlicher Forschungsansatz, bei dem nicht über behinderte Menschen geforscht wird, sondern größtenteils die Betroffenen selber forschen (vgl. "Perspektivenwechsel"). Desweiteren wird Behinderung bei den Disability Studies nicht als (individuelles) medizinisches "Problem", sondern als soziales bzw. kulturelles Phänomen betrachtet (vgl. "Menschen mit einer Behinderung"). (vgl. Artikel "Versuch zur Enthinderung der Wissenschaft: Disability Studies in den USA" von Rebecca Maskos bzw. "Disability Studies Wir forschen selbst!" von mir, Martin Seidler)
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| persönliches Budget |
Während bisher die meisten Assistenz- bzw. Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen hinter dem Rücken des Betroffenen zwischen Anbieter und Kostenträger abgerechnet werden, ist es die Idee des persönlichen Budgets, dass die behinderte Person vom Kostenträger einen Geldbetrag zu Verfügung gestellt bekommt, mit dem sie sich die nötigen Assistenzleistungen bei einem Anbieter eigener Wahl "einkaufen" kann. Was sich theoretisch sehr gut anhört, hat in der Praxis seine Macken:
Das persönliche Budget wurde mit In-Kraft-Treten des SGB IX am 1.7.2001 eingeführt und am 1.7.2004 präzisiert. Seit 1.1.2008 hat jede/r, der/die Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat, das Recht, diese als persönliches Budget zu erhalten. Mehr zum Thema:
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| Perspektiv(en)wechsel |
In den letzten Jahren meinen viele, in Politik und Gesellschaft einen Perspektivenwechsel beobachten zu können: Die behinderte Person wird zunehmend nicht mehr als Objekt der Fürsorge, sondern als selbst handelndes, gleichberechtigtes Subjekt betrachtet. Festgemacht wird dies vor allem an der Umbenennung der Aktion Sorgenkind in Aktion Mensch, die nicht ganz freiwillig zustande kam (vgl. Kommentar), und an diversen neueren Gesetzen, in denen die Selbstbestimmung behinderter Menschen betont wird. Auch wenn dieser Perspektivenwechsel prinzipiell eine gute Sache ist, hat er für mich einen faden Beigeschmack: Wer ein selbst handelndes, gleichberechtigtes Subjekt ist, der ist auch selbst verantwortlich für sich und seine Umwelt. Diesem Gedankengang folgend schiebt der Staat Verantwortung auf die Betroffenen ab. Gute Beispiele hierfür sind das Instrument der Zielvereinbarungen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG) auf Bundesebene und das persönliche Budget, das mit dem SGB XII eingeführt werden soll.
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| Pflegeversicherung |
Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch XI fixiert, das 1994 in Kraft trat. Entgegen der landläufigen Meinung deckt die Pflegeversicherung die für eine behinderte Person notwendige Hilfe bzw. Assistenz nicht umfassend ab. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, die Grundlage für eine Eingruppierung in eine der drei Stufen ist, werden nur 15 eng umschriebene Hilfsbedarfe aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (gemeint ist hier ausschließlich die Mobilität innerhalb der Wohnung) mit einer praxisfremden Zeitdauer berücksichtigt. [mehr] Die Geld- bzw. Sachleistungen, die gezahlt werden, decken noch nicht einmal den auf diese Weise festgestellten Hilfebedarf ab. Hierzu ein paar Rechenbeispiele:
Es liegt also auf der Hand: Wenn nicht Familienangehörige oder Freunde zu unentgeltlichen Leistungen bereit sind, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden, die stets vermögensabhängig ist ...
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SGB |
Sozialgesetzbuch:
In erster Linie für behinderte Menschen relevant sind SGB IX und SGB XI, nach dessen In-Kraft-Treten auch das SGB XII. |
Letzte Überarbeitung: 02.04.2008