ONLINE-NACHRICHTENDIENST

Glossar: Erklärung von "Insider-Begriffen"

(Letzte Überarbeitung: 02.04.2008)
wird bei Bedarf erweitert



zur Startseite des Newsletter Behindertenpolitik



Verschiedene Begriffe werden innerhalb der Behindertenszene wie selbstverständlich verwendet. Vielen Menschen, die sich noch nicht so sehr mit der Thematik beschäftigt haben, ist die Bedeutung mancher Wörter alles andere als klar. Deshalb hier kurze Erklärungen einiger Begriffe:

Arbeitgebermodell

Organisationsform der persönlichen Assistenz, bei der die Person, die Hilfe benötigt, der/die ArbeitgeberIn seiner bzw. ihrer persönlichen AssistentInnen ist und nicht von einem ambulanten Dienst abhängt.

Abgesehen davon, dass dies für den Sozialhilfeträger kostengünstiger ist, weil Verwaltungskosten wegfallen, die ein ambulanter Dienst hat und auf den Stundensatz umlegt, bringt das Arbeitgebermodell viele Vorteile für die behinderte Person, stellt aber auch Anforderungen an sie.

So hat derjenige bzw. diejenige in der Funktion als ArbeitgeberIn

  • die Personalkompetenz: Er/sie wählt die Personen selbst aus. Damit ist gewährleistet, dass er/sie nicht auf Personen angewiesen ist, die ein ambulanter Dienst schickt, und die ihm/ihr unsympathisch sind. Frauen haben die Möglichkeit, nur weibliche Assistenzkräfte zu beschäftigen.
    Auf der anderen Seite muss die behinderte Person lernen, Bewerbungsgespräche zu führen und in kurzer Zeit herausfinden, ob sie mit einem bzw. einer InteressentIn längere Zeit zurechtkommen werden.
  • die Anleitungskompetenz: Die behinderte Person sagt ihren Angestellten selbst, was sie wie gemacht haben wollen bzw. welche Hilfe sie wie benötigen. So müssen sie sich nicht mit Pflegekräften herumärgern, die davon überzeugt sind, besser als der/die Betroffene zu wissen, was für sie/ihn "gut" ist.
  • die Organisationskompetenz: Er/sie kann bestimmen, wer wann wie lange arbeitet. Arbeitszeiten können in Absprache und in gewissen Grenzen flexibel gehandhabt werden und ein Wechsel der Assistenzperson muss nicht wie bei Inanspruchnahme eines ambulanten Dienstes täglich zur gleichen Zeit erfolgen. Jedoch sollte die behinderte Person auch in der Lage sein, sich die nötige Hilfe zu organisieren, wenn eine Kraft kurzfristig ausfällt.
  • die Ortskompetenz: Er/sie entscheidet, wo die Hilfe bzw. Assistenz geleistet wird ob in der eigenen Wohnung, bei Ausflügen oder auf Reisen. Angestellte ambulanter Dienste müssen oft für ihren Arbeitgeber erreichbar sein bzw. müssen Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Person, bei der sie eingesetzt sind, anmelden.
  • die Finanzkompetenz: Er/sie verwaltet das Geld, dass er/sie vom Sozialhilfeträger bekommt, und zahlt die Arbeitskräfte aus und führt für sie die Sozialabgaben ab. Dazu muss eine Lohnbuchhaltung geführt werden, die einer unabhängigen Buchprüfung standhält, bzw. ein Lohnbüro beauftragt werden.

Falls sich eine behinderte Person nicht zutraut, ArbeitgeberIn zu werden, kann er/sie sich an einen Assistenzdienst wenden - diese versuchen, die oben genannten Kompetenzen bestmöglichst zu gewährleisten.
(Die Finanzkompetenz fällt dabei weg.)

 

(persönliche) Assistenz

Der Begriff "(persönliche) Assistenz" wird verwendet, um die Ganzheitlichkeit der Hilfe in den verschiedenen Lebensbereichen (Pflege, Ernährung, Mobilität, Arbeit, Freizeit) auszudrücken. Die Person, die Assistenz leistet, hat sich dabei bezüglich Art und Weise, Ort und Zeit ausschließlich nach den Bedürfnissen der behinderten Person zu richten. Der Umfang der Assistenz richtet sich nach dem Bedarf der behinderten Person.

Am besten kann persönliche Assistenz in der Organisationsform des Arbeitgebermodells geleistet werden.

 

BSHG

Abkürzung für das Bundessozialhilfegesetz

Die Finanzierung der persönlichen Assistenz bzw. der Dienstleistungen eines ambulanten Dienstes erfolgte neben der Pflegeversicherung und dem Sozialgesetzbuch IX größtenteils über das BSHG.

Am 1.1.2005 wurde das BSHG durch das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ersetzt.

 

Menschen mit einer Behinderung

Der Begriff "Behinderung" wird im Deutschen ziemlich undifferenziert verwendet

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet in ihrer Definition (ICIDH) von 1990 hingegen zwischen

  • einer Beeinträchtigung (impairment) im Sinne einer "Abweichung von der Norm, die sich in einer fehlerhaften Funktion, Struktur, Organisation oder Entwicklung des Ganzen oder einer seiner Anlagen, Systeme, Organe, Glieder oder von Teilen hiervon auswirkt",
  • einer Behinderung (disability) im Sinne einer "Beeinträchtigung, die das geschädigte Individuum erfährt, wenn man es mit einem nicht geschädigten Individuum des gleichen Alters, Geschlechts und gleichem kulturellen Hintergrund vergleicht",
  • einer Benachteiligung (handicap) im Sinne einer "ungünstigen Situation, die ein bestimmter Mensch infolge der Schädigung oder Behinderung in den ihm adäquaten psychosozialen, körperlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aktivitäten erfährt.

In der WHO-Definition aus dem Jahre 2001 (ICF) wird die obige Definition insofern modifiziert, indem die gesellschaftliche Dimension von Behinderung ein noch stärkeres Gewicht erhält.

Es ist innerhalb der Behindertenbewegung umstritten, welcher Begriff am adäquatesten ist, um Menschen zu bezeichnen, die eine Beeinträchtigung im oben genannten Sinne haben.
Einige sind der Ansicht, mensch solle dem Rechnung tragen, dass die Behinderung nicht die einzige Eigenschaft einer wie auch immer eingeschränkten Person ist, und sprechen von Menschen mit einer Behinderung bzw. Menschen mit einer Beeinträchtigung.
Andere sprechen von Behinderten, da die Behinderung/Beeinträchtigung die wesentlichste Eigenschaft ist bzw. um deutlich zu machen, dass diese diejenige Eigenschaft ist, auf die viele von der Gesellschaft reduziert werden.
Ein Kompromiss ist es wohl, von "behinderten Menschen" zu sprechen.

Insbesondere Menschen, die früher pauschal als "Geistigbehinderte" bezeichnet wurden, erheben Anspruch auf eine differenziertere Bezeichnung ihrer Einschränkung: Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit anderen Fähigkeiten, ...

 

Disability Studies

Disability Studies ist ein aus den englischsprachigen Ländern kommender wissenschaftlicher Forschungsansatz, bei dem nicht über behinderte Menschen geforscht wird, sondern größtenteils die Betroffenen selber forschen (vgl. "Perspektivenwechsel").

Desweiteren wird Behinderung bei den Disability Studies nicht als (individuelles) medizinisches "Problem", sondern als soziales bzw. kulturelles Phänomen betrachtet (vgl. "Menschen mit einer Behinderung").

(vgl. Artikel "Versuch zur Enthinderung der Wissenschaft: Disability Studies in den USA" von Rebecca Maskos bzw. "Disability Studies – Wir forschen selbst!" von mir, Martin Seidler)

 

persönliches Budget

Während bisher die meisten Assistenz- bzw. Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen hinter dem Rücken des Betroffenen zwischen Anbieter und Kostenträger abgerechnet werden, ist es die Idee des persönlichen Budgets, dass die behinderte Person vom Kostenträger einen Geldbetrag zu Verfügung gestellt bekommt, mit dem sie sich die nötigen Assistenzleistungen bei einem Anbieter eigener Wahl "einkaufen" kann.

Was sich theoretisch sehr gut anhört, hat in der Praxis seine Macken:

  • Was sind "nötige Assistenzleistungen", d. h. wie wird die Höhe des persönlichen Budgets festgelegt?
    Bei der prekären finanziellen Lage von Bund, Ländern und Kommunen muss davon ausgegangen werden, dass – ähnlich wie bei der Pflegeversicherung – (nichtbehinderte) Gutachter einen Bedarf feststellen, der weit unter dem Assistenzbedürfnis einer behinderten Person liegt.
  • Ein Budget ist ein gedeckelter Betrag.
    Deshalb ist eine gute Kalkulation notwendig, die auch Sozialversicherungskosten für die Assistenzkräfte und Lohnfortzahlungskosten bei Krankheit beinhaltet.
  • Durch das persönliche Budget wird das sogenannte Leistungsdreieck (Leistungsträger - Leistungserbringer - Leistungsempfänger) aufgelöst: Während Leistungsträger und Leistungserbringer zurzeit noch durch Entgeltverträge bzw. Leistungsvereinbarungen miteinander verbunden sind, gibt es beim persönlichen Budget nur noch vertragliche Verbindungen zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger bzw. zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer. Dementsprechend können die Kosten für bestimmte Leistungen beim persönlichen Budget frei verhandelt (und dementsprechend auch gedrückt) werden.
  • ...

Das persönliche Budget wurde mit In-Kraft-Treten des SGB IX am 1.7.2001 eingeführt und am 1.7.2004 präzisiert. Seit 1.1.2008 hat jede/r, der/die Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat, das Recht, diese als persönliches Budget zu erhalten.

Mehr zum Thema:
- Homepage des Kompetenzzentrums persönliches Budget des Paritätischen Wohlfahrtsverbands
.
- auf der Internetpräsenz von ambulante dienste e: V.
- ein kritisches Referat von mir, Martin Seidler,


Perspektiv(en)wechsel

In den letzten Jahren meinen viele, in Politik und Gesellschaft einen Perspektivenwechsel beobachten zu können: Die behinderte Person wird zunehmend nicht mehr als Objekt der Fürsorge, sondern als selbst handelndes, gleichberechtigtes Subjekt betrachtet.

Festgemacht wird dies vor allem an der Umbenennung der Aktion Sorgenkind in Aktion Mensch, die nicht ganz freiwillig zustande kam (vgl. Kommentar), und an diversen neueren Gesetzen, in denen die Selbstbestimmung behinderter Menschen betont wird.

Auch wenn dieser Perspektivenwechsel prinzipiell eine gute Sache ist, hat er für mich einen faden Beigeschmack: Wer ein selbst handelndes, gleichberechtigtes Subjekt ist, der ist auch selbst verantwortlich für sich und seine Umwelt. Diesem Gedankengang folgend schiebt der Staat Verantwortung auf die Betroffenen ab. Gute Beispiele hierfür sind das Instrument der Zielvereinbarungen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) auf Bundesebene und das persönliche Budget, das mit dem SGB XII eingeführt werden soll.

 

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch XI fixiert, das 1994 in Kraft trat.

Entgegen der landläufigen Meinung deckt die Pflegeversicherung die für eine behinderte Person notwendige Hilfe bzw. Assistenz nicht umfassend ab. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, die Grundlage für eine Eingruppierung in eine der drei Stufen ist, werden nur 15 eng umschriebene Hilfsbedarfe aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (gemeint ist hier ausschließlich die Mobilität innerhalb der Wohnung) mit einer praxisfremden Zeitdauer berücksichtigt. [mehr]

Die Geld- bzw. Sachleistungen, die gezahlt werden, decken noch nicht einmal den auf diese Weise festgestellten Hilfebedarf ab. Hierzu ein paar Rechenbeispiele:

  • Für Pflegestufe I ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten pro Tag notwendig, also ca. 45 Stunden pro Monat. Dafür werden 205 Euro gezahlt, wenn selbstbeschaffte Hilfskräfte in Anspruch genommen werden, bzw. 384 Euro, wenn ein ambulanter Dienst in Anspruch genommen wird. Heruntergerechnet sind dies 4,55 Euro bzw. 8,53 Euro pro Stunde. Dafür bekommt der/die Betroffene keine Hilfskraft, geschweige denn einen ambulanten Dienst!
  • Für Pflegestufe II sehen die Zahlen wie folgt aus:
    Hilfebedarf: mindestens 3 Stunden pro Tag, also mindestens 90 bzw.93 Stunden pro Monat
    Pflegegeldleistung: 410 Euro (entspricht maximal 4,55 Euro pro Stunde), Pflegesachleistung: 921 Euro (entspricht maximal 10,23 Euro pro Stunde)
  • Und für Pflegestufe III:
    Hilfebedarf: mindestens 5 Stunden pro Tag (auch nachts!), also mindestens 150 bzw. 155 Stunden pro Monat
    Pflegegeldleistung: 665 Euro (entspricht maximal 4,43 Euro pro Stunde), Pflegesachleistung: 1432 Euro (entspricht maximal 9,54 Euro pro Stunde)

Es liegt also auf der Hand: Wenn nicht Familienangehörige oder Freunde zu unentgeltlichen Leistungen bereit sind, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden, die stets vermögensabhängig ist ...

 

SGB

Sozialgesetzbuch:
Es gibt zwölf Sozialgesetzbücher, welche die unterschiedlichsten Bereiche regeln. Hier eine Übersicht:

  • Erstes Buch: Allgemeiner Teil (SGB I)
  • Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitssuchende [neu seit 1.1.2005]
  • Drittes Buch: Arbeitsförderung (SGB III)
  • Viertes Buch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV)
  • Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Siebtes Buch: Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
  • Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X)
  • Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
  • neu seit Januar 2005: Zwölftes Buch: Sozialhilfe (SGB XII)
    [hat das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst - das Gesetz verschärft teilweise die Regelungen des BSHG] .

In erster Linie für behinderte Menschen relevant sind SGB IX und SGB XI, nach dessen In-Kraft-Treten auch das SGB XII.

   
   
   
   

 



© Martin Seidler

Letzte Überarbeitung: 02.04.2008