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 Nr. 20 (Juni 2005)

[erscheint als Beilage der Zeitschrift BIOSKOP]



Seite 1:

Behinderte im öffentlichen Raum

Die Zeiten sind wohl endgültig vorbei, in denen Behinderte/Behinderung ein Tabu im öffentlichen Raum darstellen. Die Medien berichten, Parlamente beschließen und Gerichte entscheiden. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber: Hinter den pompös inszenierten Großtaten ist oft nur wenig Substanz. Christian Winter zeigt auf, dass das von vielen Behinderten geforderte Gleichstellungsgesetz in der Praxis keine Wirkung hat: Die Regelung des Verbandklagerechts gegen Benachteiligungen erweist sich letztlich als Placebo oder Scheinmedikament, um Menschen mit Behinderungen ruhig zu stellen.

Dem wirklichkeitsverhüllenden Schein, ein oft anzutreffendes Phänomen in den Medien, widmet sich auch Volker van der Locht in seiner Besprechung über den preisgekrönten spanischen Film „Das Meer in mir“. In diesem Streifen wird nicht nur auf der Grundlage einer völlig realitätsfernen Lebenssituation eines Gelähmten seine Selbstentsorgung propagiert, er bedient auch gängige patriarchalische Strukturen: Frauen als Dienerinnen und Vollstreckerinnen des Todes – auf Wunsch des behinderten Mannes versteht sich.

Die Frauen spielen auch in dem historischen Artikel eine Rolle. Volker van der Locht erinnert an das Änderungsgesetz zum Sterilisationsgesetz, in dem die eugenisch begründete Abtreibung eingeführt wurde. Auch dort war formal geregelt, dass die Abtreibung nur mit Zustimmung der Schwangeren durchgeführt werden durfte. Die Praxis sah – die geneigte LeserInnenschaft wird es nicht anders erwarten – natürlich anders aus.

Nachdem wir nun die Medien- oder andere Standorte schlecht geredet haben – auch so eine Metapher im öffentlichen Raum – lassen wir es uns nicht nehmen, etwas Positives zu vermelden. Christian Winter berichtet von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem die Städte sich nicht so ohne weiteres aus der Finanzierung von Integrationshelfern davonstehlen können.

Hoffen wir das Beste, bei aller Skepsis bisheriger Erfahrungen, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

für die Redaktion
Volker van der Locht


Seite 1-3:

Änderungen im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)

Das erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch XII wurde durch das „Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz)“ vom 21.3.2005 geändert.

Das Wesentliche:

Auch bei § 17 SGB IX, der gesetzlichen Grundlage für das persönliche Budget, gab es Änderungen. So kann das persönliche Budget z. B. auch für Leistungen beantragt werden, die in größeren zeitlichen Abständen als monatlich erbracht werden, bei laufenden Leistungen erfolgt die Zahlung jedoch monatlich.

Die Bindungswirkung an das persönliche Budget für sechs Monate wurde gestrichen.

(Quelle: Gesetzestext http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0818.pdf)

 


Leitfaden zu ALG II/Sozialhilfe

Die renommierten Autoren Rainer Roth, Professor für Sozialwissenschaften an der FH Frankfurt, und Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht bei Tacheles e. V. haben unter dem Dach der AG TuWas eine sehr informative Broschüre veröffentlicht, die dabei hilft, sich im Wirrwarr von Arbeitslosengeld II (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) zu orientieren. Auf 350 Seiten wird die Ge­setzeslage vorgestellt und es werden Tipps gegeben, wie sich der bzw. die Einzelne gegen die Willkür der Behörden zur Wehr setzen kann. Unter Berücksichtigung zahlreicher Urteile wird versucht, die Grenze zwischen gesetzlich legitimierten und unberechtigten Forderungen aufzuzeigen. Mit eingestreuten Informationen wird die Umverteilung des Vermögens von unten nach oben belegt, die mit der Hartz IV-Reform einen neuen Höhepunkt gefunden hat.

Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis hilft dabei, ohne viel Blättern die gewünschte Information zu finden.

Der sehr zu empfehlende Ratgeber ist für 7,50 EUR (incl. Versandkosten!) zu bestellen bei der AG TuWas, Gleimstr. 3, 60318 Frankfurt, Tel. 069/1533-2829, Fax: 069/1533-2633, E-Mail: agtuwas@ web.de

(Im Laufe des Jahres wird auch eine aktualisierte Neuauflage des Leitfadens „Sozialhilfe für Behinderte und Pflegebedürftige erscheinen, der von der AG TuWas erstmals 1978 herausgegeben wurde.)

 


Geänderte Zuständigkeit für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren

Seit 1.4.2005 ist die Gebühreneinzugszentrale in Köln (und nicht mehr die Stadt- und Kreisverwaltungen) für die Rundfunkgebührenbefreiung zuständig. Dieser Nachteilsausgleich für BezieherInnen von Grundsicherung oder ALG II bzw. für behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Behindertenausweis wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat nach Antragsstellung gewährt.

Jede/r, der/die befreit ist, sollte darauf achten, wann die derzeitige Befreiung ausläuft, und rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Dieser kann als pdf-Datei von der Internet-Seite der GEZ (www.gez.de) heruntergeladen werden.

 

 

Keine Anrechnung des Kindergelds auf die Grundsicherung

In seinem Beschluss vom 10.12.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, d. h. der Person, an die es ausbezahlt wird, ist und nicht auf den Grundsicherungsanspruch eines volljährigen Kindes angerechnet werden darf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Kindergeld in der Regel in die allgemeine Haushaltskasse fließt und daher nicht nachvollziehbar ist, dass der Betrag bzw. welcher Teil der Zuwendung explizit für das Kind ausgegeben wird. Anders verhält es sich nur, wenn das Kindergeld z. B. durch Überweisung in voller Höhe an das Kind weitergegeben wird.

Seit In-Kraft-Treten des SGB XII am 1.1.2005 gibt es bezüglich dieser Frage keine Interpretationsmöglichkeit mehr: So heißt es in § 82 Abs. 1 SGB XII, dass „bei Minderjährigen ... das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen [ist], soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.“ – Dies heißt im Umkehrschluss, dass diese Regelung nicht für Volljährige gilt, für die Kindergeld bezahlt wird.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2005, BVerwG Az. 5 B 47.04 vom 10.12.2004)

 


Pflegegeld nicht nur für Angehörige

Die Geldleistung der Pflegeversicherung ist zu gering, als dass damit pflegerische Leistungen finanziert werden könnten. Sie dient lediglich als kleine steuerfreie Aufwandsentschädigung und ist für pflegende Angehörige bestimmt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat am 25.05.2004 in einem Urteil klargestellt, dass das Pflegegeld auch dann noch anrechnungs- und steuerfrei ist, wenn es an eine ehrenamtliche pflegende Person weitergegeben wird, die nicht zur Familie gehört.

Im konkreten Fall ging es um eine Bezieherin von Arbeitslosengeld, die ihre alte Freundin pflegt und von ihr das Pflegegeld erhält. Sie hatte geklagt, weil das Arbeitsamt ihr das Geld auf die zu beziehende Leistung anrechnen wollte. Die Richter argumentierten, dass die Pflegehelferin der Pflegebedürftigen ausreichend nahe steht, so dass nicht von einer erwerbsmäßigen pflegerischen Tätigkeit auszugehen ist. Auch verneinten sie, dass die Hilfe der Verfügbarkeit durch die Arbeitsagentur im Weg stünde.

(Quelle: CAREkonkret, 4.3.2005 – LSG Celle, Urteil vom 25.05.2004, Az. L 7 AL 231/02)

 


Beatmete bekommen weiterhin 24 Stunden Behandlungspflege

Wie so oft wollen Leistungsträger Kosten auf andere Stellen abwälzen. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Krankenkasse, die für die Übernahme der Kosten für Behandlungspflege eines Mannes zuständig ist, nicht mehr für 24 Stunden zahlen wollte. Sie verwies darauf, dass ja auch Grundpflege nötig ist, für deren Finanzierung die Pflegekasse zuständig sei.

In zwei Beschlüssen (vom 17.3.2005 [Az. S 9 KR 62/05 ER] und vom 4.4.2005 [Az. S 6 KR 67/05 ER]) hat das Sozialgericht Bayreuth im Verfahren einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass einem beatmungspflichtigen gesetzlich Krankenversicherten bei entsprechender ärztlicher Verordnung 24 Stunden täglich Behandlungspflege als Sachleistung zu gewähren sind.

Im vorliegenden Fall begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Behandlungspflege dann nicht hinter die Grundpflege zurücktritt, wenn die pflegende Angehörige erstere aufgrund fehlender Qualifikation nicht erbringen kann.

(Quelle: CAREkonkret, 22.04.2005)

 


Kostenübernahme für Begleitperson im Krankenhaus

Für behinderte Menschen, die auf Assistenz angewiesen sind, ist ein Krankenhausaufenthalt ein existenzielles Problem: Einerseits ist das Krankenhauspersonal aus Kapazitätsgründen in den seltensten Fällen in der Lage, die nötige Assistenz zu gewährleisten, andererseits weigert sich das Sozialamt oft, die Assistenzkosten weiterzubezahlen und verweist auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses.

Damit der behinderten Person nicht auch noch zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstehen, wurde in einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt, dass zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf­nahme einer Begleitperson gehört, die in unmittelbarer Nähe des Patienten untergebracht werden soll. Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Aufenthalts können 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden.

Diese Vereinbarung ist seit 1.1.2005 gültig.

(Quelle: Inforum 1/2005 [Mitgliederzeitschrift des Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.])


Leitfaden rund um den Rollstuhl

Auf dem Hintergrund der Tatsache, dass ein gut angepasster und richtig eingestellter Rollstuhl die Voraussetzung für Mobilität, Aktivität und Selbstständigkeit bietet, ist beim Deutschen Rollstuhlsportverband (DRS) vor Kurzem eine Publikation erschienen, die bei der Wahl des richtigen Rollstuhls und des entsprechenden Zubehörs helfen und Tipps bei der Anschaffung geben will. Das Buch, das sich an alle Altersgruppen richtet, jedoch besonders auf die Anforderungen von Kindern eingeht, thematisiert auch Aspekte, die bei Anschaffung eines Elektrorollstuhls zu bedenken sind und geht auf Handhabung, Wartung und Pflege eines Rollstuhls ein. Neben einem Kapitel über die Rechtsgrundlagen der Hilfsmittelversorgung sind Informationen zu Rollstuhl- bzw. Mobilitätstraining sowie Sportmöglichkeiten zu finden.

Das 260 Seiten starke Werk mit dem Titel „Rollstuhlversorgung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen – Ein Leitfaden mit rechtlichen Aspekten, Erfahrungsberichten und vielen Tipps rund um den Rollstuhl“ wurde von Susanne Bröxkes und Ute Herzog herausgegeben und für 15,00 EUR zu beziehen bei der DRS-Geschäftsstelle, Friedrich-Alfred-Str. 10, 47055 Duisburg, Tel. 0203/7174-180, Fax: 0203/7174-163, E-Mail: info@rollstuhlsport.de

 


Beratungstelefon zum Persönlichen Budget

Für alle, die sich zum Thema "persönliches Budget" informieren wollen, aber keine (unabhängige) Beratungsstelle vor Ort haben, hat die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) e.V. seit 2.6.2005 eine Hotline eingerichtet. Unter der Telefonnummer 0180-2216621 können alle an dieser neuen Form der Leistungsgewährung Interessierten aus dem gesamten Bundesgebiet zum Ortstarif anrufen und behinderten Beraterinnen und Beratern ihre Fragen zum Persönlichen Budget stellen. Dabei kann es sowohl um persönliche Anfragen als auch um grundsätzliche Informationen gehen.

Die Beratung ist kostenlos, es fallen lediglich die Telefongebühren an. Alle Beratungsinhalte werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Die Telefonnummer ist rund um die Uhr erreichbar. Außerhalb der Bürozeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet, auf dem die eigene Telefonnummer für Rückrufe hinterlassen werden kann.

(Quelle: Pressemitteilung von ISL e. V. vom 27.05.2005)

 

DAS "MEHR" an Kurzmeldungen im Internet:

Behandlungspflege im Wohnheim

Seit einiger Zeit werden gerichtliche Auseinandersetzungen darüber geführt, wer für die Finanzierung von Behandlungspflege in Einrichtungen zuständig ist. Die Krankenkasse weigert sich die Kosten hierfür zu übernehmen, indem sie argumentiert, eine Einrichtung sei kein eigener Haushalt. Während das Bundessozialgericht noch nicht abschließend darüber entschieden hat, ob eine abgeschlossene Wohngruppe innerhalb eines Heimes doch als Haushalt angesehen werden kann (so das Bayerische Landessozialgericht) wird in zwei Entscheidungen aus Hessen anders argumentiert: So stellten sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden fest, dass medizinische Behandlungspflege nicht zum Leistungsspektrum einer Einrichtung der Behindertenhilfe zählt. Wenn ein Bewohner oder eine Bewohnerin eine Behandlung brauche, die nur von medizinisch geschultem Personal geleistet werden darf, so müsse diese Leistung separat, d. h. von der Krankenkasse, zu finanzieren. In Wohnheimen als Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist der Träger nicht verpflichtet, medizinisches Personal bzw. Hilfspersonal vorzuhalten, so die Richter.

(Quelle: CAREkonkret, 20.5.2005; VG Wiesbaden, Az. 2 E 1259/02 [3] vom 12.11.2004; VG Gießen, Az. 6 E 1735/03 vom 6.10.2004; LSG München, Az. L 4 KR 88/01vom 27.11.2003)

 


Anspruch auf Bewegungsfreiheit durch tragbares Sauerstoffsystem

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle fällte am 17.03.2004 ein Urteil mit großer Bedeutung für Menschen, die auf eine Beatmung angewiesen sind. So wurde die Krankenkasse dazu verurteilt, eine lungenkranke Frau mit monatlich zwei Tankfüllungen Flüssigsauerstoff für ihr vorhandenes tragbare Sauerstoffgerät zu versorgen.

Die Klägerin hat ein stationäres Sauerstoffgerät mit einer maximal 15 Meter langen Zuleitung, an das sie gebunden ist, wenn sie das mobile Gerät nicht nutzen kann.

Das Landessozialgericht sah eine Tankfüllung für das Tragegerät, das der Frau ermöglichte, sich maximal an neun Tagen eines Monats für bis zu acht Stunden außerhalb der Reichweite des stationären Gerätes aufzuhalten, als zu wenig an: Dadurch sei die völlig mobile Klägerin in unzumutbarer Weise in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt; sie wäre in der Zeit, in der sie mangels Alternative das stationäre Gerät nutzen muss, wie eine Gefangene an eine Leine gefesselt. Dies widerspreche, so die Richter, der Pflicht der Krankenkasse zur humanen Krankenbehandlung, wie sie in § 70 Abs. 2 SGB V ausdrücklich verankert ist.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2004, LSG Celle, Urteil vom 17.03.2004, Az. L 4 KR 217/01)

 


Streit um Erstattung der Kosten für enterale Ernährung

In den letzten Jahren wurde bereits zweimal der Versuch des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen abgewehrt, die Erstattungsfähigkeit von enteraler Ernährung, d. h. von Ernährung über den Magen-Darm-Trakt bzw. Sondennahrung, einzuschränken.

Mit der Richtlinie 20.1 i vom 25.2.2005 machte der Gemeinsame Bundesausschuss einen erneuten Vorstoß. Demnach soll künstliche Ernährung nur noch bei den Menschen erstattet werden, die ausschließlich künstlich ernährt werden. Argumentiert wird damit, dass verhindert werden soll, Magensonden bei alten Menschen, die länger für die Essensaufnahme benötigen, als so genannte „pflegeerleichternde Maßnahme“ einzusetzen.

Wie bei einer Veranstaltung des Vereins Recht auf Essen und Leben e. V. und der Selbsthilfegruppe Eltern mit neurologisch kranken und behinderten Kindern e. V. Saarland und Rheinland Pfalz am 13.4.2005 in den Räumen der Bundespressekonferenz, Berlin, deutlich wurde, sind von der Richtlinie jedoch fast die Hälfte aller künstlich ernährten Menschen betroffen: z. B. Krebspatienten, Demenzkranke und behinderte Kinder. Schon heute bekommen ca. 70% dieser Personengruppe zu wenig Kalorien.

Angesichts des relativ geringen Einsparvolumens (die Gesamtausgaben der Kranken­kassen für künstliche Ernährung betragen 300.000 EUR) und angesichts der höheren Kosten, die zur Behebung von Mangelernährung in Krankenhäusern anfallen würden, ist die Intention dieser Richtlinie nicht nachvollziehbar.

Besonders perfide ist, dass jegliche Schluck- bzw. Esstherapie ad absurdum geführt würde, weil Sondennahrung nicht mehr erstattet werden würde, sobald mit Übungen begonnen wird.

Ende April hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bis zu zwei Monate nach Veröffent­lichung abzulehnen, so dass diese nicht in Kraft tritt. Die zuständige Ministerin Ulla Schmidt forderte eine Überarbeitung, um zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung für die betroffenen PatientInnen gewährleistet bleibt. Konkret bemängelt sie, dass die erforderliche Klarstellung fehlt, wann künstliche Ernährung verordnet werden kann; beispielsweise dürfe die Fähigkeit, Nahrung auf normalen Wege zu sich zu nehmen, eine Kostenerstattung von Sondennahrung nicht ausschließen. Schmidt forderte eine umfassende redaktionelle Überarbeitung und Straffung der Richtlinie innerhalb von drei Monaten.

Daran anknüpfend entspann sich ein Streit: Der Gemeinsame Bundesausschuss beharrt darauf, die Erstattung der Nahrung über Magensonde einzuschränken. So wurde auf der Sitzung am 17.5.2005 beschlossen, Klage gegen das BMGS zu erheben. Die inhaltliche Einmischung des Ministeriums sei ungerechtfertig und greife rechtswidrig in die der Gemeinsamen Selbstverwaltung vom Gesetzgeber übertragene Gestaltungsverantwortung ein.

Der Konflikt ist noch nicht abgeschlossen.

(Quelle: u. a. CAREkonkret, 27.4., 6.5., 13.5., 27.5.2005)

 


Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Bisher erstatteten die Pflegekassen den pflegebedürftigen Personen bzw. deren ambulanten Diensten eine Pauschale von 31 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.

Nun fordert das Bundesversicherungsamt in einem Rundschreiben an die Pflege­kassen, dass diese Praxis nur noch in einzeln zu begründenden Ausnahmefällen möglich sein soll. Stattdessen sollen die benötigten Hilfsmittel von zugelassenen Leistungserbringern als Sachleistung bezogen werden. Das Bundesversicherungsamt begründet seinen Vorstoß damit, dass die flächendeckende Versorgung durch entsprechende Vertragspartner der Pflegekassen mittlerweile möglich ist.

(Die Pflegebedürftigen, deren ambulanter Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, können weiterhin ihre Pflegehilfsmittel über den ambulanten Dienst beziehen.)

Wie sich diese drastische Einschränkung der Wahlfreiheit, von welchem Anbieter mensch die benötigten Produkte bezieht, in der Praxis auswirkt, wird sich zeigen; in Großstädten wie Berlin hat diese Neuregelung sicher weniger spürbare Konsequenzen wie „auf dem Land“.

(Quelle: CAREkonkret, 11.2.2005)

 


Neuer Türantrieb

Die Firma Rademacher hat mit ihrem neuen Produkt „Samson“ einen Türantrieb auf dem Markt gebracht, der – nach Angaben des Herstellers – extrem leise und relativ preisgünstig ist. Das Produkt, das auch zum Nachrüsten geeignet ist, soll Innentüren bis zu einem Gewicht von 45 kg innerhalb von drei bis sechs Sekunden öffnen. Die Dauer, bis sich die Tür wieder schließt, kann variabel bis auf 60 Sekunden eingestellt werden, die Bedienung erfolgt per Antippen der Tür, Bewegungsmelder oder per Funk-Fernbedienung. Das manuelle Öffnen der Tür, z. B. bei Stromausfall, ist jederzeit gewährleistet.

(Quelle: CAREkonkret, 13.5.2005, Internet: http://web20.p15156074.pureserver.info/intabox/medienarchive/news/PM_SAMSON%20HK.pdf)

 


Pflegeversicherung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Einstufung festgelegt

Oft vergehen von der Antragsstellung bezüglich einer erstmaligen Einstufung oder einer Höherstufung im Rahmen der Pflegeversicherung bis zum Bewilligungs­bescheid mehrere Monate. Dabei kommt auch vor, dass sich der Pflegebedarf während des Antragsverfahrens wieder ändert.

Das Bundessozialgericht hatte jetzt in einem Fall zu entscheiden, in dem sich die größere Pflegebedürftigkeit im Nachhinein als nur vorübergehend herausstellte, d. h. vor Abschluss des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wieder zurückgegangen war. In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass es für die Entscheidung der Pflegekasse auf den Zeitpunkt der Antragsstellung ankommt und dass der pflegebedürftigen Person ab diesem Zeitpunkt rückwirkend die Leistungen der höheren Pflegestufe gewährt werden müssen. Dem bzw. der AntragsstellerIn dürfen wegen der Dauer des Verfahrens keine Nachteile entstehen.

(Quelle: CAREkonkret, 8.4.2005 – Urteil des BSG, Az.: B 3 P 2/04 R)

 


Wer finanziert Krankenbeobachtung?

Wie bereits aus anderen Urteilen (s. o.) hervorgeht, kann Behandlungspflege bis zu 24 Stunden gewährt werden, wenn keine andere Person im Haushalt dafür qualifiziert ist bzw. zu Verfügung steht. In wieweit der Zeitbedarf für grundpflege­rische Tätigkeiten, für dessen Finanzierung die Pflegeversicherung aufkommen muss, davon abgezogen werden muss, ist unklar.

Im Streit darüber, wer für die Kosten einer Krankenbeobachtung aufkommen muss, fällte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein Urteil zur Abgrenzung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege. Die Richter verurteilten dabei die Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbeobachtung als Maßnahme der Behandlungspflege nach § 37 SGB V mit der Begründung, dass bei einem Krankheitsbild, das Beobachtung notwendig macht, jederzeit unvorhersehbar vital bedrohliche Zustände auftreten können, welche die sofortige Intervention von geschultem Fachpersonal notwendig macht.

Die Argumentation der im Prozess unterlegenen Krankenkasse, dass die Krankenbeobachtung nicht regelmäßig therapeutische Konsequenzen zur Folge habe, geht nach Auffassung des Gerichts ins Leere.

(Quelle: CAREkonkret, 17.12.2004 – Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 5 KR 13/03)

 


Neue Broschüre zur Erwerbsminderungsrente

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat die Broschüre zur Erwerbsminderungsrente auf Grund der gesetzlichen Änderungen vom 1. Januar 2005 neu überarbeitet.

Auf 31 Seiten gibt das Heft Auskunft über Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung – über die Voraussetzungen, eine solche zu beziehen, deren Höhe und über Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie über die Möglichkeit, wieder ganz in das Arbeitsleben zurückzukehren. Rechenbeispiele und Rententabellen runden die Handreichung ab.

Die Broschüre (A261) ist zu beziehen beim BMGS, Postfach 500, 53108 Bonn, Tel. 0180-5151510, Fax: 0180 - 51 51 511 (0,12 € / Min.) oder aus dem Internet herunterzuladen auf der Seite http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/ p_5.php

(Quelle: Inforum 1/2005 [Mitgliederzeitschrift des Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.])

 


Entwurf einer Pflegecharta

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) haben einen "Runden Tisch Pflege" ins Leben gerufen, um die Pflegequalität in der häuslichen Versorgung und in stationären Einrichtungen zu verbessern. Eine der vier gebildeten Arbeitsgruppen hat den Auftrag, bis Herbst 2005 eine "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" zu entwickeln. Ende Januar wurde ein Entwurf vorgelegt, in dem Rechte und Ansprüche hilfe- und pflegebedürftiger Menschen formuliert werden, die teilweise über die vorhandenen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Nachfolgend die acht Artikel der Charta:

Artikel 1: Menschenwürde und Selbstbestimmung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch, auch der rechtlich Betreute, hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

Artikel 2: Körperliche und Seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

Artikel 3: Pflege, Betreuung und Behandlung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, dass ihm die Pflege, Betreuung und Behandlung zukommt, die seinem Bedarf entspricht und seine Fähigkeiten fördert.

Artikel 4: Privatheit
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

Artikel 5: Information, Beratung und Schulung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, umfassend über Möglichkeiten von Hilfe- und Pflegeangeboten beraten zu werden.

Artikel 6: Kommunikation, persönliche Zuwendung und Teilhabe an der Gesellschaft
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod
Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.

(Quelle: http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/Pflege/runder_tisch.htm – Dort ist auch der vollständige Text der Charta mit den Kommentierungen der einzelnen Artikel abrufbar.)

 


Seite 4-5:

Vor 70 Jahren:

26. Juni 1935: Verabschiedung des „Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“.

„Insbesondere ist die Gefährdung des Volkes soweit fortgeschritten, dass es völlig unerträglich ist, heute noch erbkranke Kinder aufzuziehen.“ Dieser Satz stammt aus dem Urteil des Erbgesundheitsgerichts Hamburg, das am 16. März 1934 die Sterilisierung einer Frau anordnete. Das Motiv für diese Formulierung war aber nicht nur die Zerstörung der Gebährfähigkeit, um künftige Schwangerschaften zu verhindern. Zum Zeitpunkt der Urteilsfindung war die betroffene Frau in Hoffnung. Sie erwartete nach Ansicht des Gerichts ein „erbkrankes“ Kind, dessen Geburt durch eine Abtreibung verhindert werden sollte.

Eine gesetzliche Grundlage für Abtreibungen fehlte zu diesem Zeitpunkt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem „übergesetzlichen Notstand“.

Der Umgang mit diesem Einzelfall zeigt aber das grundsätzliche Dilemma des Dritten Reiches in der Abtreibungsfrage: Einerseits sollten Geburten zur Stärkung des „Volkskörpers“ gefördert werden, was ein scharfes Vorgehen gegen jede Form der Schwangerschaftsunterbrechung nahe legte. Andererseits sollten, so das Urteil des Hamburger Sterilisationsgerichts, vermeintlich erbkranke Schwangere möglichst ihre Leibesfrucht nicht zur Welt bringen.

Die Diskussion um eine gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs begleitete von daher die bevölkerungspolitischen Debatten während der ganzen NS-Zeit. Erste Vorschläge über die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs wurden schon 1933 im Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenfragen gemacht. Sie endeten im März 1945 mit einem Erlass des Reichsjustizministers, der die „Unterbrechung von Schwangerschaften, die auf eine Vergewaltigung der Frauen durch Angehörige der Sowjetarmeezurückzuführen sind“, betraf.

Nach verschiedenen Zwischenschritten wurde die erste offizielle gesetzliche Grundlage mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 26. Juni 1935 geschaffen. Darin wurde ein neuer § 10a des Sterilisationsgesetzes geschaffen. Er lautete:

„(1) Hat ein Erbgesundheitsgericht rechtskräftig auf Unfruchtbarmachung einer Frau erkannt, die zur Zeit der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren unterbrochen werden, es sei denn, daß die Frucht schon lebensfähig ist oder die Unterbrechung der Schwangerschaft eine ernste Gefahr Unterbrechung der Schwangerschaft eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau mit sich bringen würde.

(2) Als nicht lebensfähig ist die Frucht dann anzusehen, wenn die Unterbrechung vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats erfolgt.“

Mit dem Passus der „Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau“ führte der NS-Staat die medizinische Indikation der Abtreibung ein. Sie war gekoppelt mit der eugenischen Indikation. Diese Rechtskonstruktion war ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen Ansätzen in der NS-Führung. Denn die medizinische Indikation wurde nur deshalb geschaffen, um die eugenische in der Öffentlichkeit besser legitimieren zu können. Das Änderungsgesetz sicherte den Ärzten, die bei diesen Indikationen abtrieben, Straffreiheit zu, obwohl die Abtreibung generell strafbar blieb – eine Rechtsfigur, die sich auch in der Abtreibungsgesetzgebung der Bundesrepublik wieder findet.

Die formal festgelegte Freiwilligkeit in dem Paragraphen war aber in der Praxis kaum von Bedeutung. Die Amtsärzte oder Gerichte übten Druck auf die Frauen aus, häufig wurde gar keine Einwilligung eingeholt, und oft wurde gegen die Zustimmung der Frauen abgetrieben. Insgesamt waren von diesen Abtreibungen etwa 30.000 Frauen betroffen.

Die Regelungen des § 10a betraf nur die Frauen, bei denen ein Erbgesundheitsgericht die Erbkrankheit festgestellt hatte. Diese Möglichkeiten gingen vielen führenden Nationalsozialisten nicht weit genug. Eine Entscheidung erfolgte schließlich durch Hitler. Er erteilte Ende 1939 der Kanzlei des Führers die Befugnis, für Schwangerschaftsunterbrechungen in allen nationalsozialistisch erwünschten gesetzlich nicht ge­regelten Fällen Sorge zu tragen, gleichgültig, ob es sich um eugenische, rassische oder Vergewaltigungsfälle handelte.

Am 19. September 1940 gab das Reichsinnenministerium in einem Erlass weitere Abtreibungsindikationen bekannt. So durfte unter anderem auch in den Fällen die Schwangerschaft unterbrochen werden, wo eine „erbgesunde“ Frau von einem „erbkranken“ Mann geschwängert wurde, die Mutter an einem Erbleiden litt, das nicht im Sterilisationsgesetz aufgeführt wurde, bei ethischer Indikation (Vergewaltigung) oder aus rassischen Gründen.

Die rassische Indikation wurde besonders gegen schwangere polnische und sowjetische Zwangs­arbeiterinnen angewendet. Sie konnten formal freiwillig abtreiben – möglicher Druck der KZ-Ärzte und -führer nicht berücksichtigt, wenn kein „rassisch hochstehendes“ Kind zu erwarten war. War das Kind „rassisch hochstehend“ musste es dem Lebensborn überantwortet werden.

Mit dem Änderungsgesetz vom Juni 1935 war Abtreibung im Nationalsozialismus unter bestimmten Indikationen nicht mehr verboten. Das Entscheidungsrecht über den Abbruch war jedoch den Schwangeren entzogen und lag allein bei den medizinischen Experten. Die Entscheidungsfindung der Experten bewegte sich innerhalb des Rahmens der bevölkerungspolitischen Maßnahmen des NS-Regimes.

Volker van der Locht, Essen



Seite 5-6:

Potemkinsches Recht

Um den Zar über den Zustand des Reiches zu täuschen, wurden – wenn man der Redewendung glauben will – Kulissen aufgestellt, welche die tatsächlichen Zustände verbergen sollten: die so genannten Potemkinschen Dörfer. Noch in unserem Sprachgebrauch stehen diese sprichwörtlichen Luftschlösser beim gemeinen Volk für alle möglichen Täuschungsversuche. Im Zeitalter der Massenmedien genügt jedoch keine Theaterkulisse, um bessere Lebensumstände vorzutäuschen. Inzwischen benötigt man stabilere Scheingebilde, die dem flüchtigen ersten Blick standhalten, um dem staunenden Außenstehenden zu verdeutlichen, das alles gut ist oder wenigstens besser wird. Betrachtet man die emsige Betriebsamkeit, mit der Politiker ständig neue Gesetze oder zumindest Gesetzesvorschläge an das Licht der Öffentlichkeit bringen, so wird schnell deutlich, dass Potemkins Nach­folger unumstößlicher geworden sind. Es dauert einfach seine Zeit, bis sich im politischen Bewusstsein durchsetzt, dass viele juristische Neuschöpfungen so manches mit einer optischen Täuschung gemeinsam haben. Sie klingen verheißungsvoll, sind aber hohl und wirkungslos. Besonders deutlich wird dies angesichts der zahlreichen Regelungen, die die Rechte Behinderte betreffen. Den Anfang machte hier das verfassungsrechtlich festgelegte Benachteiligungsverbot Behinderter, das aufgrund der fürsorglichen Intervention der damaligen christlich-liberalen Mehrheit für die Betroffenen nicht einklagbar, das heißt beinahe wirkungslos war. Trotzdem wurde dieses Gesetz gerade auch von Vertretern der Behin­dertenbewegung als ein Erfolg gefeiert, der eigentliche Misserfolg trat erst später in das politische Bewusstsein. Doch auch nach dem Regierungswechsel wurde das Prinzip, das der politische Anschein nicht mit dem Sein gleich gesetzt werden konnte, beibehalten. Ein Paradigmenwechsel wurde – wie war es anders zu erwarten – in der Behindertenpolitik angekündigt. Der Schwerpunkt dieser Verheißung bezog sich auf das Gleich­stellungsgesetz. Ein wesentliches Instrument dieses neuen Gesetzes waren die so genannten Zielvereinbarungen, die in gewohnter Manier aufgrund ihrer Wirkungslosigkeit in Vergessenheit geraten sind. In gleicher Weise enttäuschend verläuft die in der vorherigen Ausgabe des News­letters aufgezeigte Entwicklung des Anti­dis­kri­minierungsgesetzes, welches wohl aufgrund der neuen politischen Entwicklung kaum Realität werden wird. Der realistischste Lichtblick in dem Gleichstellungsgesetz war wohl die Möglichkeit der Behindertenverbände, im Interesse ihrer Klientel zu klagen. Der Bundesverband Mehrfach- und Körperbehinderter e. V. und der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. hat dies, wie zu erwarten war, erfolglos versucht. Eine Pressemeldung über diese Niederlage drucken wir nachfolgend ab in der Hoffnung, dass dieser aufgezeigten Tendenz irgendwann widersprochen wird.

für die Redaktion
Christian Winter

 

Gemeinsame Pressemitteilung

Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

Behindertengleichstellungsgesetz muss auf den Prüfstand
Verwaltungsgerichtshof weist Verbandsklage gegen Bahnhofsumbau ab

Düsseldorf/Krautheim, 26. April 2005

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 21. April die vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter erhobene Verbandsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

Auslöser für die Klage der Behindertenverbände ist die vom Eisenbahn-Bundesamt im Mai vergangenen Jahres genehmigte Neugestaltung des Oberkochener Bahnhofs (Baden-Württemberg). Der bisher für Rollstuhlfahrer/innen und gehbehinderte Menschen zugängliche Bahnsteig kann nach Abschluss der bereits begonnenen Umbaumaßnahmen nur noch über zwei Treppen sowie eine Fußgängerunterführung erreicht werden. Damit ist für mobilitätsbeeinträchtige Menschen und Eltern mit Kinderwagen dort künftig Endstation.

Nach Auffassung der Behindertenverbände verstößt diese Verschlechterung gegen das seit 2002 geltende Behindertengleichstellungsgesetz. Dieses beinhaltet unter anderem eine Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Dort ist seitdem vorgesehen, dass die Benutzung der Bahnanlagen durch behinderte Menschen „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“. Umstritten war im Prozess, ob sich aus dieser Vorschrift das Verbot ableiten lässt, bestehende „barrierefreie“ Zugänge zu Bahnanlagen ersatzlos zu beseitigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der VGH die Revision gegen das Urteil zugelassen. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden die Behindertenverbände intensiv prüfen, ob sie das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Sollte sich letztlich herausstellen, dass die Barrierefreiheit einzelner Bahnhöfe nicht im Wege der Verbandsklage eingefordert werden kann, muss der Gesetzgeber das Behindertengleichstellungsgesetz in diesem Punkt nachbessern, so bereits heute die Forderung der Behindertenverbände. (VGH Mannheim, Aktenzeichen: 5 S 1410/04)

Durch § 13 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz ist es anerkannten Bundesverbänden behinderter Menschen erstmals möglich, bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes eine Verbandsklage zu erheben. Sie ist dann zulässig, wenn das Anliegen von allgemeiner Bedeutung ist.

Nähere Informationen stehen als Download auf den Internetseiten der Bundesverbände zur Verfügung: www.bvkm.de oder www.bsk-ev.org.

Juristische Fragen beantwortet beim Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte: Katja Kruse, E-Mail katja.kruse@bvkm.de, Tel.: (0211)64004-14. Für Fragen der Barrierefreiheit ist beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter zuständig: Michael Wolter, E-Mail michael.wolter@bsk-ev.org, Tel: (033762)71665.



Seite 6-7:

Filmbesprechung:

„Das Meer in mir“

Der Film „Das Meer in mir“ basiert auf einen authentischen Fall: 1998 nahm Ramón Sampredo vor laufenden Videokameras mit einem Strohhalm eine tödlich wirkende Zyankalilösung zu sich. Ausgangspunkt war ein Sprung von einer Felsenklippe in zu seichtes Wasser. Ramón Sampredo brach sich die Wirbelsäule. 27 Jahre konnte der vom Hals ab Gelähmte nur mit Hilfe anderer Menschen leben. Jahrelang hatte er um das Recht der Lebensbeendigung gekämpft.

Der Regisseur Alejandro Amenábar hat diese Geschichte zur Grundlage eines sehr erfolgreichen Films gemacht. Positive Besprechungen fanden sich in allen größeren Zeitungen. Internationale Preise folgten: Silberner Löwe, Golden Globe, 15 Goyas und schließlich ein Oscar für den besten nicht englischsprachigen Film. Es ist aber verfehlt, anzunehmen, es würde eine dokumentarisch angelegte Spielhandlung mit vielschichtigen Charakteren entwickelt, die das komplexe Argumentationsgeflecht des Für und Wider der Sterbehilfe entfaltet. Amenábars Film ist ein schlichter Propagandastreifen für Tötung auf Verlangen.

Deutlich wird das schon an der dramaturgischen Umsetzung der sozialen Situation. Sie ist ideal. Ramón wird in der Familie seines Bruders versorgt. Seine Schwägerin versorgt ihn, sein Neffe baut Gerätschaften und Hilfsmittel, mit denen Ramón, der fast immer im Bett liegt, seinen Wirkungskreis gestaltet. Trotz der erheblichen Abhängigkeit von anderen Menschen beherrscht er zu jedem Zeitpunkt die Situation. Nicht einmal ansatzweise wird gezeigt, wie diese dominierende Position als Ergebnis einer Auseinandersetzung entstanden ist. Es fehlt jeglicher Hinweis auf das Ausgeliefertsein im Bereich der Körper- und Intimpflege. Sampredo kennt keinen Selbstzweifel, der vielleicht ein Motiv für den Sterbewunsch darstellen könnte. Auch seine Angehörigen erfüllen geduldig ihre Pflicht, ohne dass etwa Aggression thematisiert wird, in denen sich Helfer befinden können, wenn sie von der Gesamtsituation überfordert sind. Das Ausblenden der geringsten Schwäche bei Ramón ist jedoch absichtsvoll – er darf kein „Opfer“ sein, damit seine Selbsttötung ein souveräner Akt bleibt.

Ramón ist nicht nur als Behinderter gegenüber Nichtbehinderten souverän, sondern auch als Mann gegenüber Frauen. Vier Frauen umhegen ihn. Alle lieben und begehren ihn und bestätigen damit seine Rolle des männlichen Souveräns. Liebe, das bedeutet für ihn, seinen Sterbewunsch zu unterstützen. Wenn sie das tun, dann werden sie auch zurück geliebt, indem sie in der weiteren Spielhandlung eine mehr oder weniger wichtige Rolle einnehmen.

Da ist die behinderte Rechtsanwältin Julia. Sie will helfen, ein Buch zu veröffentlichen, in dem Ramóns Geschichte zur Durchsetzung der Sterbehilfe dokumentiert wird. Sie erfüllt Ramóns Sterbewunsch nicht und verschwindet aus dem Leben. Am Ende wird auch sie als schwerstpflegebedürftig dargestellt, die den Zeitpunkt der Selbsttötung verpasst hat. Da ist die Fabrikarbeiterin Rosa, die gar nicht erste Wahl war, sie tritt an Julias Stelle und hilft später bei der Tötung. Welche Ereignisse den Sinneswandel der beiden Frauen bewirkten, bleibt im Dunkel. Wohl mit Absicht, denn andernfalls hätten die Frauen dadurch eine Charakterkontur erhalten, die Ramóns Dominanz in der Dramaturgie beeinträchtigt hätte. Dann kümmert sich Gené um Ramón, eine dynamische Frau von heute – nicht zufällig tritt sie als engagierte Vertreterin einer Sterbehilfeorganisation auf und repräsentiert die Kombination aus Fortschrittlichkeit und Sterbehilfe. Und schließlich Manuela, die schon erwähnte Schwägerin – sie nimmt den „rückständigen“ Gegenpart zu Gené ein. Sie zeigt ihre Liebe in der Erfüllung der weiblichen Rolle als Pflegerin, bleibt aber im Hintergrund, weil sie für Ramóns Wünsche unzugänglich ist.

Die Verbindung von Rückständigkeit und kritischer Position zur Sterbehilfe ist ein Motiv, das sich vielfach durch den Film zieht. Neben der Schwägerin ist es auch ihr Mann, Ramóns Bruder, der der Sterbehilfe reserviert gegenübersteht. „In meinem Haus nicht!“ lässt er Ramon wissen. Das bäuerliche Ambiente des Haushalts und die ländliche Umgebung bilden ein weiteres Element, die kritische Haltung zur Sterbehilfe mit Rückständigkeit zu verknüpfen. Völlig klischeehaft wird es dann in der Kombination mit der katholischen Kirche, als ein gelähmter Jesuitenpfarrer gegen Ramón Stellung nimmt. Er ist zum Leben verurteilt, wegen der katholischen Ideologie und weil er keine Frau hat.

Auch in einer Gerichtsszene, in der die Richter Ramóns Anliegen ablehnen, bleibt der Nachklang von engstirnigen Bürokraten, die sich den Interessen eines „selbstbestimmten“ Individuums verweigern. Hier kann sich der moderne Zuschauer mit Ramón identifizieren. Immerhin ist dieser ein Streiter gegen die bestehende antiquierte Ordnung. Die Frage, warum Ramon eigentlich gesetzlich legitimiert sterben will, wird nicht thematisiert.

Zum Schluss werden die ZuschauerInnen Zeuge der Selbsttötung. Die Szenen unterstreichen den propagandistischen Charakter dieses Films. Man sieht, wie schön, wie ästhetisch, wie leicht der Tod ist – im Vergleich zum Leben. Sorgsam geht Ramón – aber nur in diesem Fall – mit seiner sozialen Umgebung um. Er arrangierte alles so, dass keine juristischen Verantwortlichkeiten bei den Mithelfenden vorkamen. Zergliederung der Tötungshandlung, damit niemand Probleme kriegt. Am Ende des Films lehnt sich der Zuschauer zurück, ohne die geringste Anregung dafür bekommen zu haben, welche Fragen des Lebens mit einer solchen Behinderung auftauchen können, welche Konflikte mit der sozialen Umgebung, welche Schwankungen in der eigenen Stimmung – und welche Phantasien (außer der technisch-instrumentellen des Neffen) es gäbe, um mit dieser Situation fertig zu werden. Auf diese Weise wird das Töten bei Beeinträchtigungen zunehmend zur Normalität, während das Leben mit schweren Behinderungen in gleichem Maße immer mehr begründungspflichtig wird.

Volker van der Locht, Essen



Seite 8:

Bundesverwaltungsgericht stärkt die Integration behinderter Schüler

Die Stadt Koblenz muss die Kosten für einen Integrationshelfer übernehmen

Am 28 April diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig darüber zu entscheiden, ob ein behindertes schulpflichtiges Kind Anspruch auf einen Integrationshelfer hat und wer der Träger für die entstehenden Kosten ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein körperlich behindertes Kind mit autistischen Zügen, das von den Eltern in eine integrative Schule eingeschult wurde. Allerdings wird zum Besuch des Unterrichts ein Integrationshelfer benötigt. Der Kläger vor dem obersten Verwaltungsgericht war die Stadt Koblenz, die sich mit dem Hinweis auf die beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Kommune weigerte, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Nach Ansicht des Klägers könnte das betroffene Kind ebenso eine Sonderschule besuchen, wodurch die Kosten für den Integrationshelfer vermieden werden können.

In einer Pressemeldung des Gerichts wurde dieser Auffassung widersprochen. Ebenso wie in dem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird verdeutlicht, dass es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer um einen typischen Fall der Eingliederungshilfe handelt. Demnach kann die Stadt nicht auf eine Sonderschule verweisen, um Kosten zu vermeiden. Das Grundproblem, mit dem sich dieser Rechtsstreit auseinandersetzt, wurde im Kern schon 1997 vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden. Demnach ist der Hinweis auf eine Sonderschule gegen den Willen der Betroffenen nur dann rechtmäßig, wenn es an dem notwendigem besonders geschultem Personal mangelt. Eine verbotene Benachteiligung im Sinn des Art. 3 Abs.3 Satz 2, dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot, soll erst dann vorliegen ,wenn ein behindertes Kind gegen seinen Willen in eine Sonderschule eingewiesen wird, obwohl der Unterricht an einer allgemeinen Schule mit vorhandenen sonderpädagogischen Personal geleistet werden könnte. Die damalige Entscheidung stellte eine starke Einschränkung der schulischen Integration behinderter Kinder dar, weil entsprechende Leistungen unter einen Kostenvorbehalt gestellt wurden. Gleichzeitig wurde ein genereller Anspruch von behinderten Schülern auf den Besuch einer allgemeinen Schule verneint. Auf diesem Hintergrund stellt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine bemerkenswerte Verbesserung der Möglichkeiten zur integrativen Beschulung behinderter Schüler dar. Inzwischen sind nämlich oft in den Städten bzw. Schulen verstärkt Integrationshelfer vorhanden, da diese immer häufiger ausgebildet und angestellt werden.

Problematisch ist allerdings immer die Frage, welcher Träger dazu verpflichtet ist, die anfallenden Kosten zu übernehmen. So versuchte die Stadt Koblenz, durch ihre Klage gegen das Bundesland die Kosten weiter zu leiten. Dadurch, dass die Stadt nun im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, die Kosten für ein Integrationshelfer zu übernehmen, entsteht für die betroffenen Eltern eine erhebliche Rechtssicherheit, zumal auf diesem Hintergrund nicht automatisch auf die Möglichkeit der Beschulung in einer Sonderschule verwiesen werden darf.

 

Christian Winter, Heidelberg

(Bundesverwaltungsgericht, Az. 5 C 20.04 - Urteil vom 28 April 2005)



Impressum:

newsletter Behindertenpolitik Nr. 20 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 29)

Redaktion:
Martin Seidler, Volker van der Locht, Christian Winter (V. i. S. d. P.)

Redaktion und Herausgeber:
Martin Seidler, Hagelberger Str. 19A, 10965 Berlin, Fax: 030/78952029, e-mail: mail@martinseidler.de
Internet: http://www.martinseidler.de

Druck der Papierausgabe: stattwerk e. G., Essen
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