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Das Orakel von Delphi
Als die Athener Königstochter Krëusa mit ihrem Gatten Xuthos im Tempel zu Delphi weilte, um das Orakel um Kindersegen zu bitten, wurde ihr nach manchen Wirrnissen offenbart, der Tempeldiener sei ihr Sohn. Die späte Enthüllung war Produkt der Angst. Sie musste den Sohn hinweg geben, um ihre Liaison mit dem Gott Apoll vor dem Vater zu verbergen.
Der glückliche Ausgang auf der Basis mythischer Praktiken bleibt uns heute verschlossen. So bleibt nur die Mutmaßung, wie Christian Winter zu einem Urteil des Sozialgerichts Dresden beschreibt. Das Gericht hat einem Wachkomapatienten Spazierfahrten mit dem Rollstuhl außerhalb des Heimgeländes verwehrt. Argumentiert wurde mit der fehlenden Willensäußerung des Betroffenen. Angesichts des unterstellten oder mutmaßlichen Willens im Falle des Todes gerade bei dieser Patientengruppe wird hier das Fehlen eines Orakels für die eindeutige Klärung des juristischen Sachverhalts schmerzhaft bewusst.
Das Orakel von Delphi beschied Krëusa und Xuthos einen Sohn, Doros mit Namen. Er, wie auch der erste Sohn Krëusas, von Xuthos als Ion bezeichnet, sollten viele Nachkommen haben. Sie sollten, so das Orakel, die Urväter der Stämme der Ionier und Dorier werden. Diese menschenfreundliche und geburtenfördernde Praxis der Antike sind heute vergessen. Im Gegenteil: Noch immer ist das NS-Sterilisationsgesetz, das vielen Menschen den Kinderwunsch unmöglich machte, nicht annulliert. Allerdings gibt es Initiativen zu dessen endgültigen Abschaffung. Wir dokumentieren diese auf S. 5f. Auch Volker van der Locht richtet den Blick zurück auf die Erfassung so genannter Erbkranker im Rahmen dieses Gesetzes (S. 4).
Wenn in dieser Ausgabe von Geburt gesprochen wird, geht es nur um die Widergeburt (Renaissance) der Bevormundung. Christan Winter beleuchtet Hintergründe eines Flensburger Urteils über den Eintrag ständiger Begleitung im Schwerbehindertenausweis (S. 7). Sollte sich die Ansicht des Gerichts durchsetzen, die Eintragung wörtlich zu nehmen, dann braucht jede/jeder mit diesem Eintrag immer eine Begleitperson in der Öffentlichkeit. Der Rückbezug auf mythisches Handeln bleibt den Betroffenen verwehrt. Denn es ist nicht zu erwarten, dass vor solchen Gerichten Götter als Begleitpersonen anerkannt werden.
Mögen wir in diesen gottlosen Zeiten dennoch die richtigen Eingebungen haben, die Zumutungen zurückzuweisen.
für die Redaktion
Volker van der Locht
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Prozesskostenhilfe bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es notwendig, dass der/die AntragsstellerIn finanziell bedürftig ist, und dass die betreffende Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Des Weiteren muss der Beistand eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin erforderlich sein.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Erforderlichkeit, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (unabhängig von der Komplexität des Verhandlungsgegenstands) immer dann bejaht werden muss, wenn in einem Eilverfahren um existenzsichernde Leistungen gestritten wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, welche um die Weitergewährung ihres Unterhalts fürchtete: Das Sozialamt hatte ihr einen Einstellungsbescheid der Leistungen nach dem SGB XII zugestellt und sie an das Jobcenter verwiesen; das Jobcenter als Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II sah sich wegen fehlender Erwerbsfähigkeit der Frau für nicht zuständig.
Zur Klärung der Frage, wer zukünftig für ihren Lebensunterhalt aufkommen muss, beantragte die Frau mit Hilfe eines Anwalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe. Dies lehnte das Sozialgericht ab mit der Begründung, es handele sich um einen rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhalt, so dass die Antragsstellerin den Rechtsstreit hätte auch alleine führen können.
Dieser Auffassung widersprach das Landessozialgericht und führte aus, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage doch erforderlich war: „Im Sozialhilferecht erscheint es angesichts der Bedeutung der Angelegenheiten für die Betroffenen bedenklich, die Erforderlichkeit einer Beiordnung und damit auch einer Beratung durch einen Rechtskundigen zu verneinen“, so der zentrale Satz des Beschlusses. Ein Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei auch, ob ein Beteiligter, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 23 B 1090/05 SO PKH vom 25.01.2006)
Vereinbarung zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Eine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. erleichtert seit 1. Januar 2006 den Bezug von Pflegehilfsmitteln. So können Pflegebedürftige die für sie notwendigen Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel in ihrer Apotheke um die Ecke beziehen, soweit diese einem Landesapothekerverband angehört. (Zuvor war der Bezug nur in 2000 Vertragsapotheken möglich.)
(Quelle: CAREkonkret, 13.1.2006)
Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Aus abrechnungstechnischen Gründen haben sich seit Einführung des sog. Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) am 1. April 2005 viele Fachärzte geweigert, häusliche Krankenpflege zu verordnen.
Wie aus Mitteilungen in der Fachpresse hervorgeht, wurde Ende letzten Jahres die betreffende Abrechnungsziffer in die Präambel des EMB aufgenommen. Damit ist eine Verordnung durch z. B. Hautärzte, HNO-Ärzte oder Neurologen wieder möglich.
(Quelle: Häusliche Pflege 11/2005)
Wissenschaftler haben jetzt eine neue Technik der Aufnahme von Insulin entwickelt: Es kann nun auch mit Hilfe eines speziellen Verneblers durch die Atemwege in den Körper gebracht werden, wodurch sich die Betroffenen mehrere Spritzen am Tag ersparen könnten. Das neue Produkt soll nach Angaben von Dr. med. Tim Heise, dem Geschäftsführer des Instituts für Stoffwechselerkrankungen Profil in Neuss, noch im ersten Halbjahr diesen Jahres in die Apotheken kommen.
Allerdings hat die Neuentwicklung einen Haken: Zur Deckung des Bedarfs wird die acht- bis zehnfache Menge der bisherigen Form des Insulins benötigt. Deshalb ist noch unklar, ob die Krankenkassen die Kosten des neuen Medikaments übernehmen werden.
(Quelle: CAREkonkret, 3.2.2006)
Neue Website mit sämtlichen Bundesgesetzen
Das Bundesministerium der Justiz hat in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de nahezu alle Texte der Bundesgesetze im Internet zugänglich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass die amtliche Fassung nur im Bundesgesetzblatt nachzulesen ist, aber das Justizministerium ist nach eigenem Bekunden darum bemüht, die Angaben dieser Internetpräsenz so aktuell wie möglich zu halten.
SHOW UP – ein Projekt zur künstlerischen Aus- und Fortbildung geistig beeinträchtigter Menschen
Im Rahmen eines Projekts von EUCREA Deutschland e.V., dem Netzwerk für behinderte KünstlerInnen, soll eine Internet-Plattform entstehen, auf der die Daten von Institutionen und Gruppen erfasst werden, die ein künstlerisches Angebot für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung anbieten. Dadurch entsteht die Möglichkeit, schnell und einfach einen regionalen oder Sparten bezogenen Überblick über das künstlerische Angebot für geistig beeinträchtigte Menschen zu erhalten.
Die aus der Datenerhebung hervorgehenden Ergebnisse werden in einem Ende Oktober stattfindenden Symposium in Hamburg vorgestellt, welches offen ist für Fachleute aus dem Kunst- und Behindertenbereich und darüber hinaus “Best-Practice-Modelle“ aus dem Ausland vorstellt. Die Ergebnisse werden in einer Dokumentation zusammengefasst.
Weitere Informationen bei EUCREA Deutschland e. V., Friedensallee 45, 22765 Hamburg, Tel. 040/39902212, Fax: 040/3908895, E-Mail: info@ eucrea.de, Internet: www.eucrea.de
(Quelle: Presseerklärung vom 16.01.2006)
Broschüre zur Wohnraumanpassung
In einer neuen Veröffentlichung hat die Fachstelle Wohnberatung in Bayern ihr Wissen gebündelt. Ausgehend von einem gedanklichen Rundgang durch die Wohnung werden Beispiele dafür aufgezeigt, welche typische Wohnraumanpassungsmaßnahmen es gibt, um mit einer körperlichen Einschränkung besser in der eigenen Wohnung zurecht zu kommen. In einem zweiten Teil werden Möglichkeiten zur Finanzierung benannt. Ein flächendeckendes Verzeichnis der Wohnberatungsstellen (leider nur in Bayern) rundet die 40seitige Broschüre ab.
Der Ratgeber mit dem Titel „Wohnen im Alter – am liebsten zu Hause“ ist durchaus auch als Information für Menschen mit einer Behinderung geeignet.
Er ist zum Preis von 2,00 EUR zu beziehen bei der Fachstelle Wohnberatung in Bayern, Korbinianplatz 15a, 80807 München, Tel. 089/357043-15, Fax: 089/357043-29, E-Mail: info@wohnberatung-bayern.de oder aus dem Internet herunterzuladen unter http://www.wohnberatung-bayern.de/downloads/Wohnen_im_Alter _Auflage2.pdf
Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Das Bundessozialgericht beendete mit seinem Urteil vom 01.09.2005 einen jahrelangen Rechtsstreit, ob medizinische Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V in einer Einrichtung bzw. in einem Wohnheim der Behindertenhilfe gewährt werden kann. Dahinter stand die Frage, ob eine Wohngruppe als Haushalt angesehen werden kann. Ausgelöst wurde das Verfahren dadurch, dass ein Wohnheim im Normalfall keine Pflegekräfte für medizinische Behandlungspflege beschäftigt und dafür zusätzliches Personal heranziehen muss.
Das Sozialgericht Bayreuth sah als unterste Instanz den Anspruch auf häusliche Krankenpflege als nicht gegeben an und argumentierte mit dem unvereinbaren Gegensatz zwischen einem häuslichen Leben in einem eigenen Haushalt und der vollstationären Unterbringung in einem Wohnheim. In Folge dessen, so das Gericht, müssten die in einer stationären Einrichtung für die Behandlungspflege anfallenden Kosten in dem dort vorgesehenen Rahmen von der Pflegeversicherung getragen werden (und nicht von der Krankenversicherung, die für die Finanzierung von häuslicher Krankenpflege zuständig ist).
Dem widersprach das Bayerische Landessozialgericht mit der Auffassung, es sei vom Gesetz nicht ausgeschlossen, dass auch im Wohnheim ein Haushalt im Sinne von § 37 SGB V besteht. So führe ein Heimbewohner einen Haushalt sozusagen in Wohngemeinschaft mit seinen Mitbewohnern. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Lebensformen und Wohngestaltungen sei der Haushaltsbegriff nicht all zu eng zu definieren und soll eine Leistungspflicht nicht verhindern, nur sollten Doppelansprüche vermieden werden.
Des Weiteren wurde konstatiert, dass der Heimvertrag Leistungen der Behandlungspflege schließlich nicht vorsehe.
Das Bundessozialgericht vertrat wiederum die Position, der ablehnende Bescheid der Krankenkasse sei nicht zu beanstanden – solange eine Person auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Wohnheim untergebracht sei, bestehe kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegenüber der Krankenkasse. Allerdings sei die Pflegekasse in Einrichtungen der Behindertenhilfe ebenfalls nicht zuständig.
Wie die beiden Vorinstanzen sah auch das höchste Sozialgericht die Existenz eines eigenen Haushalts als Voraussetzung für die Gewährung von häuslicher Krankenpflege an. Anders als das Landessozialgericht verneinte es dessen Existenz im Wohnheim: Die Bundesrichter beriefen sich auf frühere Ausführungen, nach denen es für die Feststellung eines eigenen Haushalts auch darauf ankomme, wer die Kosten der Haushaltsführung trägt; sie resümierten, dass eine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung im Wohnheim nicht möglich ist.
Bezüglich der Frage, wer die medizinische Behandlungspflege zu finanzieren hat, entschied das oberste Gericht, dass die Sozialhilfeträger verpflichtet sind, die mit der medizinischen Behandlungspflege verbundenen (zusätzlich anfallenden) Kosten zu übernehmen – sei es im Rahmen der Hilfe zur Krankheit, als Eingliederungshilfe (bei Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes) oder indirekt über geänderte Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Heimträger (bei Einstellung einer Pflegekraft).
(Bundessozialgericht Kassel, Az. B3 KR 19/04 R)
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„Die von mir verfolgten erbbiologischen Maßnahmen stehen und fallen mit der Erfassung der Sippe.“
8. Februar 1936: Erlass des Reichsinnenministers zur erbbiologischen Bestandsaufnahme in den Heil- und Pflegeanstalten
Der eingangs zitierte Satz war die Einleitung des besagten Erlasses. Er war von Arthur Gütt unterzeichnet, der zu diesem Zeitpunkt Leiter der Abteilung Volksgesundheit im Reichsinnenministerium war.
Der Erlass bildete eine Zäsur. Bis zu Beginn des Jahres 1934 hatte es nur eine unkoordinierte Bewegung zur erbbiologischen Erfassung der deutschen Bevölkerung gegeben. Verantwortlich dafür war das noch aus der Weimarer Republik bestehende Nebeneinander verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen im Gesundheits- und Sozialwesen. Auch die Machtergreifung des Nationalsozialismus änderte daran zunächst wenig. Nun rivalisierten traditionelle Stellen der Wohlfahrtsbürokratie mit den zur Macht gelangten Institutionen der NSDAP.
Eine Systematisierung der Erfassung begann erst mit der reichsweiten Einführung staatlicher Gesundheitsämter auf der Basis des „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesen“ im Juli 1934. (siehe newsletter Behindertenpolitik Nr. 16 [Juni 2004], S. 4f). Die bei den Gesundheitsämtern eingerichteten Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege bildeten aber nur eine Säule der eugenischen Durchleuchtung. Einen wesentlich direkteren Datenzugriff hatten die NS-Bevölkerungsstatistiker auf die Menschen in den Heil- und Pflegeanstalten.
Bereits im Herbst 1934 taten sich im Deutschen Gemeindetag die regionalen Dezernenten für das Anstaltswesen zusammen, um eine reichsweit einheitliche Vorgehensweise bei der Erfassung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Laut Aussage des Leiters der Abteilung Erb- und Rassenpflege der Provinz Hessen-Nassau, Dr. Wilhelm Stemmler, galt es zunächst „eine Organisation zu schaffen, die eine einheitliche Arbeitsweise sämtlicher Heilanstalten des Reiches sicherte, und durch Zusammenarbeit aller eine Entlastung der einzelnen Anstalt sicherte.“ Stemmlers Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen der erbbiologischen Erfassung in verschiedenen Regionen auszuwerten, effizienter zu gestalten, und die Grundlagen für eine einheitliche wissenschaftliche Auswertung der immensen Datensätze über angeblich Erbkranke zu schaffen.
Vereinheitlichung der Arbeitsweise tat not, so hatten doch schon einige regionale Gesundheitsbehörden immense Datenmengen angesammelt – zum Beispiel das „Rheinische Provinzial-Institut für Psychiatrisch-neurologische Erbforschung“ in Bonn. Offiziell bestand das Institut zwar erst seit 1935, allerdings stützte sich seine Datensammlung auf Vorarbeiten der Rheinischen Kinderpsychiatrie in Bonn, die bis in die Zeit der Weimarer Republik zurück reichten. 1936 waren in diesem Institut 300.000 Personen des Rheinlands erfasst. Die eine Hälfte davon waren Kranke in Anstalten, die andere Hälfte deren Angehörige. Erfasst wurden auf Karteikarten die Personalien, Anstalts- und Krankenhausaufenthalte mit Diagnose, sowie Hinweise auf verwandtschaftliche Beziehungen zu anderen Personen der Kartei und auf die in Betracht kommende Sippschaftstafel. Das war aber noch nicht genug, wie die Bonner Psychiater und späteren „Euthanasie“-Gutachter Kurt Pohlisch und Friedrich Panse dazu ausführen: „Die jetzige Sammlung stellt trotz ihres Umfangs erst einen Anfang dar. Sie soll nämlich auf alle Personen ausgedehnt werden, die in den letzten hundert Jahren in einer rheinischen Anstalt Aufnahme gefunden haben, (…). Dies dürfte eine Gesamtzahl von annähernd einer halben Million ergeben, die in den Krankenblättern aufgeführten Angehörigen nicht mitgerechnet.“
Die hier angedeutete Utopie einer systematischen Durchleuchtung der „Anstaltspopulation“ wurde nicht verwirklicht. Die mit dem Erlass des Reichsinnenministeriums vom 8. Februar 1936 eingeführte Praxis zeigt aber das Bestreben der NS-Gesundheitsbürokratie, grundsätzlich die gesamte Bevölkerung nach damals gültigen gesundheitspolitischen Kriterien zu sortieren – ein Denken, das auch heutigen Behörden nicht fremd ist. Als Beispiel möge die elektronische Gesundheitskarte dienen, in der am Ende ihrer schrittweisen Einführung Krankengeschichten, Diagnosen etc. über jede Person gespeichert sein werden (siehe BIOSKOP Nr. 32 [Dezember 2005], S. 6).
Sicher, eine derartige Selektionspolitik wie in der Zeit des Dritten Reiches ist heute nicht zu erwarten. Aber anzumerken bleibt: Die „erbbiologischen“ Daten nach 1933 stützten sich vielfach auf Sammlungen aus der Weimarer Demokratie, ohne dass die spätere Selektion beabsichtigt war. Nach der Machtergreifung bildeten die Datensammlungen eine nicht unwesentliche Basis zu ihrer Umsetzung.
Mögen heute die Befürworter die Notwendigkeit der Sammlung von Gesundheitsdaten im Informationszeitalter beschwören, können sie auch einen Politikwechsel im Sinne massenhafter Aussortierung ausschließen – wenn nicht heute oder morgen vielleicht in einigen Jahren oder Jahrzehnten?
Annullierung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“
Bereits vor zwei Jahren berichteten wir über eine Initiative zur Annullierung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933. Anlässlich des Gedenktages zur Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar startete der Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e. V. eine Postkartenaktion mit der Aufforderung an die ParlamentarierInnen des Deutschen Bundestages, einen Beschluss herbei zu führen, das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ für nichtig zu erklären (siehe newsletter Behindertenpolitik Nr. 15 [März 2004], S. 2).
Die damals regierende rot-grüne Koalition hat sich in dieser Sache nicht zu einer Entscheidung durchringen können. Inzwischen wurden bei den Bundestagswahlen zum Teil neue Abgeordnete ins Parlament gewählt. Grund genug für die Redaktion des newsletters, das neue und alte politische Personal in der Berliner Regierungszentrale auf die noch laufende Kampagne des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten aufmerksam zu machen. Sie soll solange fortgesetzt werden, bis das nicht hinnehmbare Nazi-Gesetz endgültig annulliert ist. Wer die Aktion unterstützt, kann Postkarten anfordern (siehe Kasten unten).
Obwohl die Aufhebung des Gesetzes noch nicht erreicht ist, trägt die Initiative Früchte: Im November letzten Jahres hat der Nationale Ethikrat eine Erklärung hierzu verabschiedet. Sie wird inzwischen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten. Anfang diesen Jahres haben sich die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Holocaust Denkmal Berlin) und der Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe dem Text angeschlossen. Wir dokumentieren im Folgenden auszugsweise die Stellungnahmen.
Volker van der Locht
Nationaler Ethikrat
Der Nationale Ethikrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 die folgende Erklärung verabschiedet:
Der Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e. V. hatte im Januar 2004 an den Bundestag appelliert, das so genannte „Erbgesundheitsgesetz“ von 1933 ausdrücklich für nichtig von Anfang an zu erklären, und dazu den Nationalen Ethikrat im Jahre 2005 um Unterstützung gebeten. (…) Während der Zeit des NS-Gewaltregimes sind rund 350.000 Männer und Frauen durch Zwangssterilisierungen und andere, damit zusammenhängende Maßnahmen gedemütigt und in ihrer Menschenwürde zutiefst verletzt worden. Getroffen wurden diese Maßnahmen unter Berufung auf das „Erbgesundheitsgesetz“. Dieses Gesetz ist 1974 auch förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte wurden 1998 durch Gesetz aufgehoben. Bereits im Jahr 1988 hat der Bundestag in einer Entschließung erklärt, dass „die auf der Grundlage des so genannten Erbgesundheitsgesetzes während der Zeit von 1933 bis 1945 durchgeführten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht sind“, allerdings nur diese Maßnahmen, nicht jedoch das Gesetz selbst, als „Ausdruck der inhumanen nationalsozialistischen Auffassung vom ‚lebensunwerten Leben’ geächtet“. Der Bundestag hat sich dabei von der Überzeugung leiten lassen, dass die zwangsweise Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit ein unzulässiger Eingriff in die körperliche Integrität ist und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt. Der Nationale Ethikrat stimmt dieser Bewertung zu und würde es begrüßen, wenn der Bundestag das Anliegen des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten aufgriffe und sein Urteil über die aufgrund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen auf das Gesetz selbst und zugleich auf jegliche Regelungen solcher Art erstreckte.
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
Berlin, 31. Januar 2006
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas und ihr Beirat (…) unterstützen die Initiative des Nationalen Ethikrates zur Aufhebung des menschenverachtenden Gesetzes zur „Verhütung erbkranken Nachwuchses“ aus dem Jahre 1933. Wir teilen nachdrücklich die Auffassung, dass es nicht ausreichend sein kann, dieses Gesetz lediglich außer Kraft zu setzen. Vielmehr muß es durch seine Aufhebung und durch die Feststellung seiner Nichtigkeit endgültig beseitigt werden. Die Stiftung und ihr Beirat bitten Sie, die noch fehlenden Schritte zur Rehabilitation der etwa 350.000 Opfer dieses Teils der nationalsozialistischen „Rasse“-Gesetzgebung einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Neumärker
Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden EuropasProf. Dr. Wolfgang Benz
Sprecher des Beirats der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
Bundesverband evangelischer Behindertenhilfe e.V.
Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe unterstützt den Appell des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V., Detmold, vom 27.1.2004 an die Fraktionen und Abgeordneten des 15. Bundestages. (…) Wir unterstützten die Erklärung des Nationalen Ethikrates (…) mit der Empfehlung, die parlamentarischen Schritte zur Rehabilitation der Opfer und ihrer Angehörigen vorzunehmen. Nur durch einen solchen parlamentarischen Akt ist die moralische Rehabilitation der Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten möglich. Heute leben noch rund 55.000 unmittelbar Betroffene. (…) Wir bitten den 16. Deutschen Bundestag um ausdrückliche Aufhebung des nationalsozialistischen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und um Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
München, 10.02.2006
Weitere Informationen und Aktionspostkarten erhältlich beim:
Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e. V.
Schorenstr. 12
32765 Detmold
Tel.: 05231/58202, Fax: 05231/300449
E-mail: BEZ.DT@t-online.de
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Publikation „Unser Kind“ informiert
über die Situation von Familien mit einem geistig behinderten KindWie die Bundesvereinigung Lebenshilfe in ihrer Pressemitteilung vom 26. Januar 2006 mitteilt, probiert dieser Fachverband mit einer einmalig erscheinenden Zeitschrift eine neue Form aus, um auf deren Klientel aufmerksam zu machen.
Das 144 Seiten starke Heft im modernen Magazin-Stil thematisiert den ersten Lebensabschnitt des Lebens mit einem geistig behinderten Kind – d. h. von der Schwangerschaft und Geburt bis zur Grundschule – und richtet sich an alle, die sich ein umfassendes und authentisches Bild vom Leben mit einem behinderten Kind machen möchten. In Reportagen mit vielen beeindruckenden Fotos kommen vor allem Eltern behinderter Kinder, ihre Geschwister und Großeltern zu Wort. Außerdem findet der Leser/die Leserin jede Menge Internetlinks, Adressen, rechtliche Informationen und andere Tipps.
Ziel der Bundesvereinigung Lebenshilfe ist es, dass „Unser Kind“ neben anderen Magazinen bei Ärzten im Wartezimmer, in Frühförder- und Beratungsstellen ausliegt.
Die Zeitschrift kann gegen eine Schutzgebühr von 5,00 EUR bestellt werden bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe, Raiffeisenstr. 18, 35043 Marburg, Tel. 06421/491-116, Fax -616, E-Mail: vertrieb@ lebenshilfe.de
Vorwärts in die Vergangenheit: Renaissance der Bevormundung
Ob Abhörung von Telefongesprächen, oder die Video-Überwachung von öffentlichen Plätzen – das Bewusstsein für die persönliche Freiheit des Einzelnen scheint immer geringer zu werden. Ganz im Trend dieses rechtspolitischen Sicherheitsbedürfnisses liegt offensichtlich auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburgs. Das Gericht hatte über die Schadensersatzklage eines Motorradfahrers zu entscheiden, dem eine Heimbewohnerin vor das Fahrzeug gelaufen ist. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass in dem Schwerbehindertenausweis der Unfallverursacherin das Merkzeichen B eingetragen war. Offiziell bedeutet diese Eintragung, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Über die wirkliche Selbstständigkeit des einzelnen Betroffenen sagt diese Standardisierung selbstverständlich nichts aus. Eine der häufigsten Funktionen bestand bisher darin, dass einer Begleitperson freier Eintritt bzw. Freifahrt gewährt wurde. Diese vorteilhafte Auswirkung der Eintragung dürfte in Zukunft eher zu einer Nebensache werden, wenn das Amtsgericht sich mit seiner Ansicht durchsetzen sollte. Die Amtsrichter nahmen die Notwendigkeit der ständigen Begleitung durch einen Nichtbehinderten wörtlich: Der Heimbetreiber wurde zum Schadensersatz verurteilt, weil die Bewohnerin sich alleine auf der Straße befand.
Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, wäre die Selbstständigkeit vieler Behinderter massiv eingeschränkt, weil das eigenständige Auftreten in der Öffentlichkeit durch ein Haftungsrisiko bedroht wäre. Da es sich hier um die Rechtsprechung eines Amtsgerichts handelt, kann diese Auffassung durch weitere Instanzen korrigiert werden. Trotzdem besteht kein Anlass zur Beruhigung. Denn diese extreme Ansicht bleibt leider kein Einzelfall: Nach der neuen Musterbäderordnung hat der Buchstabe B im Behindertenausweis zur Folge, dass die öffentliche Einrichtung nicht mehr selbstständig (d. h. ohne Begleitung) betreten werden kann.
Dieser Rückfall in die behindertenpolitische Steinzeit darf in seiner möglichen Auswirkung allerdings nicht unterschätzt werden. Die derzeitige Auseinandersetzung über mögliche Ansprüche von behinderten Menschen durch das geplante Antidiskriminierungsgesetz würde praktisch gegenstandslos werden. Selbst wenn Behinderte sich in Zukunft auf die Antidiskriminierungsrichtlinie berufen können, werden Nichtbehinderte ihr diskriminierendes Verhalten dann damit rechtfertigen können, dass sie einem eventuellen Haftungsanspruch wegen einer behinderten Person ohne Begleitperson vorbeugen wollten. Nach den bisher vorliegenden Entwürfen liegt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung nur dann vor, wenn diese ohne sachlichen Grund geschieht. Die angebliche Notwendigkeit einer ständigen Begleitung wäre daher eine bequeme und willkommene Ausrede, um Behinderte in der Öffentlichkeit abweisen zu können.
Die einzige Möglichkeit, diese massive Bevormundung von Behinderten zu vermeiden, besteht darin klarzustellen, dass einer Person aufgrund dieser Eintragung im Schwerbehindertenausweis zwar Rechte zuteil werden, aber ihr dadurch keine Pflichten entstehen.
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Rechtsanspruch auf Betreuung für behinderte Fluggäste
Bisher gibt es für behinderte Personen oft Schwierigkeiten im Flugverkehr. Gerade bei Billigfluglinien werden ihnen Leistungen in Rechnung gestellt, die bei großen Fluggesellschaften zum selbstverständlichen Service gehören, oder der Transport von RollstuhlbenutzerInnen wird gänzlich abgelehnt. Auch kommt es vor, dass die Mitnahme von behinderten Reisenden verweigert wird, wenn keine Begleitperson dabei ist (vgl. dazu auch den obenstehenden Beitrag von Christian Winter).
Nach einer Verordnung, die das Europäische Parlament im Dezember letzten Jahres verabschiedete, wird dies ab 2008 nicht mehr möglich sein. Demnach haben Passagiere mit einer Behinderung bei Flugreisen in der Europäischen Union künftig einen Rechtsanspruch auf unentgeltliche Betreuung. Das bedeutet konkret, dass ihnen z. B. bei der Erledigung der Abfertigung, beim Verlassen des Flugzeugs mit Hilfe von Lifts oder Rollstühlen, beim Gang zur Toilette oder dem Transport zu Anschlussflügen unentgeltlich geholfen werden muss, wenn dies 48 Stunden zuvor angemeldet wurde.
(Quelle: Leben und Weg 1/2006)
Wir wissen, was Ihr wollt
Politiker und anderweitig Verantwortliche sprechen gerne vom gesellschaftlichen Wandel und vom Paradigmenwechsel. Die Zeiten ändern sich zum Besseren, zu mehr "Verantwortung", mehr "Partnerschaft", mehr "Gleichberechtigung" soll das wohl heißen. Gerne wird das in dieser neuen, schönen Epoche in den dehnungsfähigen Begriffen "Autonomie" und "Selbstbestimmung" beschworen. Sogar die Bewahrung der Selbstbestimmung derer, die diese nicht zum Ausdruck bringen können, erfreut sich geradezu rührender Zuwendung. Kein Sachverstand wird gescheut, keine Expertengruppe gemieden - seit dem Orakel von Delphi wurde noch nie auf so hohen Niveau gemutmaßt. Angesichts dieses Sachverstands über den angeblichen Willen wundert es nicht weiter, dass vor allem die großen Themen herausfordern, ja geradezu ermuntern: das Leben, der Tod. Der tödlichen Behandlungsabbruch jedenfalls kann aus schriftlichen oder vagen mündlichen Äußerungen oder ganz allgemeinen Werteordnungen herausinterpretiert werden. Mutmaßungen über profanere Dinge des Lebens (Wollen Sie im Pflegeheim einen Fensterplatz? Möchten Sie Blumen?) findet man hingegen eher selten. Das müsste u.U. wegen Armut des Betroffenen oder anderer Kalküle im Pflegeheim gecancelt werden.
Einen weiteren Lichtstreif am Entscheidungshorizont schuf das Sozialgericht Dresden: Beantragt wurde, einem Wachkomapatienten Spazierfahrten im Rollstuhl außerhalb des Einrichtungsgeländes zu gestatten. Die Richter sahen das anders. Das Pflegeheim, so das Gericht, muss zwar einen Rollstuhl zur Verfügung stellen, allerdings muss es nicht erlauben, dass damit das Heimgelände verlassen wird. Die Krankenkasse wiederum ist zwar verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen, aber nur, wenn diese die Selbstbestimmung fördern. Dies, so das Gericht, muss hier verneint werden, weil der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Wie bitte? Ein Wille, der nicht festgestellt werden kann? Keine weiteren Mutmaßungen für's Spazierenfahren? Angesichts dieser ungewohnten Zurückhaltung - man denke an die Patientenverfügung für Sterbewünsche aller Art - bleibt dem vorsichtigen potenziellen Patienten nichts anderes übrig: Er muss seine möglichen Wünsche für Spazierfahrten, eventuelle Zimmernachbarn, Musikwünsche, eben die ganzen profanen Dinge des Lebens fein säuberlich dokumentieren, damit Gerichte und Entscheidungsträger Wünsche als berechtigt anzusehen gewillt sind. Was das wohl an Energie und kostbarer Lebenszeit beansprucht? Ansonsten bleibt uns anscheinend nur die Entscheidung für den Tod, denn den gibt es ja bekanntlich umsonst.
Christian Winter, Heidelberg
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Das Patientenforum und das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin haben in einer Veröffentlichung Fragen zusammengestellt, die dazu beitragen sollen, einen guten Arzt bzw. eine gute Ärztin zu finden. Das 20seitige Heft thematisiert sowohl die direkte Arzt-Patienten-Beziehung (ob der Arzt/die Ärztin das gesundheitliche Problem ernst nimmt, ob er/sie verständlich und umfassend aufklärt, etc.) als auch das „Drumherum“, z. B. ob der Zugang zu den eigenen Unterlagen problemlos gewährt wird, wie mit der Intimsphäre und den persönlichen Daten in der Arztpraxis umgegangen wird, und ob die Praxisorganisation den Arztbesuch erleichtert.
Die Checkliste ist erhältlich beim Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin, Wegelystraße 3 / Herbert Lewin Platz, 10623 Berlin, Tel. 030/4005 2501, Fax: 030/4005 2555, E-Mail: mail@azq.de, oder im Internet herunterzuladen unter http://www.patienten-information.de/content/informationsqualitaet/checkliste_arztbesuch
Impressum:
newsletter Behindertenpolitik Nr. 23 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 33)
Redaktion:
Martin Seidler, Volker van der Locht, Christian Winter (V. i. S. d. P.)
Herausgeber:
Martin Seidler, Hagelberger Str. 19A, 10965 Berlin, Fax: 030/78952029, e-mail: mail@martinseidler.de
Internet: http://www.martinseidler.deDruck der Papierausgabe: Basis-Druck, Duisburg
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