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Schon seit Monaten werden wir auf die Fußballweltmeisterschaft eingestimmt. Auf allen Rundfunk- und Fernsehkanälen, in Zeitungen und Journalen wird berichtet, Werbekampagnen, Sonderaktionen und spezielle Kaufangebote lassen keinen Raum, sich diesem Ereignis zu entziehen. Die so erzeugte Identität über den Sport erhielt im Mai einen empfindlichen Kratzer. Der ehemalige Regierungssprecher Uwe-Karsten Heye warnte WM-Besucher mit anderer Hautfarbe bestimmte Gegenden aufzusuchen, weil sie diese vielleicht nicht lebend verlassen würden. Reflexartig kamen die Einsprüche verschiedener Offizieller, die das schöngezeichnete Deutschlandbild der offiziösen WM-Propaganda beschmutzt sahen.
Das Bemühen der so genannten Verantwortlichen um eine positive Außenwirkung ist keine neuartige Erscheinung. Vor ähnlichen Problemen standen auch die Nazis. Volker van der Locht erinnert in seinem historischen Artikel an das sportliche Großereignis der Olympiade 1936, dass selbst das NS-Regime mit seinem Meinungsmonopol über die deutschen Medien Verfolgungsmaßnahmen aussetzen musste, um ein negatives Image in der internationalen Öffentlichkeit zu vermeiden. Dennoch, aufgeschoben war nicht aufgehoben, wie dann der weitere Verlauf von Kirchenkampf und „Euthanasie“ zeigte (S. 4).
Mit der „Last der Anpassung“ beleuchtet Erika Feyerabend einen anderen Aspekt der Inszenierung im öffentlichen Raum. In ihrer Besprechung des lesenswerten Buches „Stigma“ von Erwing Goffman verweist sie auf eine vom Autor erkannte und bis heute aktuelle Grundstruktur in der Identität stigmatisierter Menschen – gesellschaftliche Akzeptanz durch Vorspiegelung von möglichst viel persönlicher Normalität (S. 5f.) Normalität ist auch das Stichwort für einen überaus fragwürdigen Fragebogen, den sich das Landesgesundheitsamt in Baden-Württemberg ausgedacht hat. Christian Winter und Erika Feyerabend haben sich angeschaut, was die Behörde bei der Einschulung von Kindern an gesundheitlichen, motorischen oder emotionalen „Defiziten“ erfassen will (S. 7). Jenseits von Inszenierungen setzt Christian Winter noch zum Sinkflug ins Konkrete an: Guter Rat von Sozialgerichten wird demnächst für Arbeitslosengeld-EmpfängerInnen wohlmöglich unerschwinglich (S. 8).
für die Redaktion
Volker van der Locht
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Entwurf für ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgelegt
Am 1. Mai 2006 haben sich die Koalitionsfraktionen CDU/CSU auf einen Text für ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz geeinigt, mit dem endlich die vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Während sich die EU-Vorgaben bezüglich behinderter Menschen nur auf die Bereiche Beschäftigung und Beruf beziehen, war es eine behindertenpolitische Forderung, ein umfassendes zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden. Der jetzt vorliegende Gesetzestext ist in dieser Beziehung recht halbherzig: Zwar werden behinderte Menschen mit aufgezählt, wenn es um das Verbot der Benachteiligung bei so genannten Massengeschäften geht, jedoch heißt es im darauf folgenden Paragrafen: „Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegt.“ Mit dieser Formulierung kann vieles gerechtfertigt werden, da auch mangelndes Geld als sachlicher Grund gilt.
Aber auch wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt, fehlen wirkungsvolle Sanktionsmöglichkeiten.
Ein echtes Verbandsklagerecht ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Gesetz bereits zum 1. August 2006 in Kraft treten.
Der Gesetzesentwurf kann unter http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2006/0329_2D06,property= Dokument.pdf im Internet abgerufen werden
Schwerbehinderte Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Kostenübernahme für Internet-Nutzung
In seinem Urteil vom 16.2.2006 (Az.: 12 K 5442/04) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage eines körperbehinderten Sozialhilfeempfängers stattgegeben und den zuständigen Landkreis dazu verurteilt, für diesen die Kosten eines Internetanschlusses und die Gebühr für monatlich 30 Stunden Internetnutzung zu übernhmen. Die Richter vertraten die Auffassuung, dass das Internet für dauerhaft Schwerbehinderte „ein geeignetes Mittel im Sinne der Eingliederungshilfe ... [ist], um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am ‚Leben in der Gemeinschaft’ teilzunehmen.“ In der Pressemitteilung zu dem Urteil heißt es weiter: „In Anbetracht der Tatsache, dass heute nicht nur Behörden und Firmen zunehmend das Internet nutzten, um mit Bürgern bzw. Kunden in Kontakt zu treten, sondern auch immer mehr Privatpersonen über einen Internetzugang verfügten, sei das Internet heute ohne Zweifel ein geeignetes Mittel, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und zu verbessern sowie am ‚Leben in der Gemeinschaft’ teilzunehmen. Insbesondere der auch kostengünstige E-Mailverkehr ergänze in weiten Kreisen der Bevölkerung die Nutzung von Telefon und Briefpost. Von dieser gesellschaftlichen Entwicklung dürften schwer behinderte Sozialhilfeempfänger nicht dauerhaft abgekoppelt werden.“
Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Mann, der nach einem Autounfall wegen (körperlichen) Lähmungen einen Grad der Behinderung von 80 % hat. Er begründete seinen Antrag auf Kostenübernahme mit der Nutzung des Internets insbesondere zu Informationszwecken sowie zum E-Mailverkehr mit seinen Familienangehörigen, die allesamt über Internetanschlüsse verfügten und teilweise in Übersee lebten.
Zur Klage kam es, da der zuständige Landkreis seinen Antrag ablehnte und dies damit begründete, dass als Eingliederungshilfe immer nur der behinderungsbedingte Mehraufwand bewilligbar sei.
(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1.3.2006)
Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe bei behinderten ALG II-EmpfängerInnen
Die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (für Erwerbsfähige) und dem SGB XII (für Erwerbsunfähige) decken sich weitgehend. Bei der Konstruktion des SGB II wurden jedoch Erwerbsfähige mit einem behinderungsbedingten Mehrbedarf „vergessen“.
In einem Verfahren, das am 29.9.2005 durch einen rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart beendet wurde, ging es darum, von wem und auf welcher Grundlage die Kosten einer Haushaltshilfe für eine erwerbsfähige behinderte Frau übernommen werden, die nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist.
Weder Hilfe zur Pflege (§§ 61ff. SGB XII), noch Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII) oder Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) kommen als Finanzierungsgrundlage im betreffenden Fall in Frage. Aufgrund der Tatsache, dass es nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber im Bereich des SGB II einen derartigen Bedarf nicht decken wollte, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass hier eine so genannte planwidrige Regelungslücke vorliegt, und deshalb § 28 SGB XII (individuelle Bedarfsbemessung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt) bei Erwerbsfähigen entsprechend gelten muss. Aus diesem Grund wurde das Jobcenter dazu verurteilt, die Kosten für die unbestritten notwendige Haushaltshilfe zu übernehmen.
(Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 21 SO 5122/05 ER)
Krankenversicherung muss in Ausnahmefällen auch für Behandlungsmethoden mit nicht gesichertem Nutzen zahlen
Mit Urteil vom 6.12.2005 (Az.: 1 BvR 347/98) hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundessozialgerichts auf, das einer Krankenkasse Recht gab, die einem jungen Mann mit Duchenne’scher Muskeldystrophie die Finanzierung einer so genannten neuen Behandlungsmethode verweigerte.
Für diese fortschreitende Behinderung, die in den meisten Fällen zum Tod im frühen Erwachsenenalter führt, gibt es bislang keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsform, welche den Lähmungsprozess nachhaltig verzögert oder stoppt. Aus diesem Grund weigerte sich die Krankenkasse, eine immunbiologische Therapie zu finanzieren, die ein Facharzt für Allgemeinmedizin beim Kläger mit dem Ziel durchführte, dessen Lebenserwartung zu verlängern, obwohl sie einen guten individuellen Erfolg zeigte.
Nach Auffassung der Bundesverfassungsrichter ist das Urteil des Bundessozialgerichts mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar: Einer Person, die einerseits der Krankenversicherungspflicht unterliegt, darf andererseits eine Krankheitsbehandlung nicht verweigert werden. Gibt es keine Behandlung, die dem allgemeinen medizinischen Standard entspricht, so darf dem Versicherten eine Kostenübernahme für eine von ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode nicht verweigert werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Nach Meinung des Juristen Oliver Tolmein kann das Urteil vielen PatientInnen Mut machen, die lebensbedrohliche Behinderungen bzw. Krankheiten haben, bei denen die Schulmedizin machtlos ist: So sollte unter Verweis auf diesen Richterspruch die Finanzierung einer individuell erfolgversprechenden Behandlungsmethode eingefordert werden, selbst wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese nicht als erstattungsfähig eingestuft hat und sie nur von wenigen Ärzten angewendet wird.
(Quellen: Pressemitteilung 126/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2005; Oliver Tolmein, Neue Chancen für Betroffene, in: Dr. med. Mabuse 160 [März/April 2006])
Steuerliche Absetzbarkeit bei der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 kann ein höherer Betrag, der für Pflege- und Betreuungskosten an ambulante Pflegedienste bezahlt wird, steuerlich geltend gemacht werden: Statt 3000 Euro können ab sofort bis zu 6000 Euro angegeben werden. 20% des aufgewendeten Betrages, also jetzt bis zu 1200 Euro, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Regelung ist, dass es sich um Leistungen im Sinne der Pflegeversicherung handelt(e) und diese mit einem zugelassenen Pflegedienst abgerechnet wurden bzw. werden.
(Es zählt jedoch natürlich nur der Betrag, der zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung ausgegeben wird.)
(Quelle: CAREkonkret, 13.4.2006)
Gütesiegel für Hilfsmittel geplant
Im Zuge der Gesundheitsreform hat sich die Hilfsmittelversorgung verschlechtert. Um Kosten einzusparen werden viele behinderte Menschen auf billige Produkte verwiesen, die den individuellen Bedürfnissen oft nicht gerecht werden.
Deshalb plant der neu gegründete Qualitätsverbund Hilfsmittel (QVH), eine unabhängige Gütegemeinschaft, der aus Mitgliedern dreier Fachverbände der Hilfsmittelindustrie besteht, die Entwicklung eines Gütesiegels für Produkte und Dienstleister. Mit dieser Maßnahme will der QVH dem Trend entgegenwirken, dass immer mehr auf so genannte Billigprodukte aus dem Ausland zurückgegriffen wird, und damit das Vertrauen in die Hilfsmittelversorgung stärken.
Bei der Qualitätssicherung soll die Dienstleistungs- und Ergebnisqualität für den/die BenutzerIn im Vordergrund stehen. Dabei wird nicht das einzelne Produkt, sondern die Versorgungsleistung insgesamt bewertet. Unternehmen werden mit dem Gütesiegel ausgezeichnet, wenn sie kontinuierlich den definierten Qualitätsnachweis erbringen.
Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) wird als erste große Krankenkasse mit dem QVH zusammenarbeiten. Mit anderen Krankenkassen wird noch verhandelt.
(Quelle: CAREkonkret, 31.3.2006)
Schwierigkeiten für Menschen mit bestimmten Behinderungen bei der Beantragung eines Reisepasses
Seit November 2005 müssen die Passfotos in den Reisepässen so aussehen, dass sie zur biometrischen Erkennung geeignet sind: Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade abgebildet sein.
Insbesondere bei Menschen mit cerebralen Bewegungsstörungen ist eine Frontalaufnahme, welche die genannten Bedingungen erfüllt, wegen ihrer Behinderung nicht möglich. Da Ausnahmen nicht vorgesehen sind, wurden bereits erste Fälle bekannt, in denen behinderten Menschen die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert wurde – sie konnten kein Bild vorlegen, das der neuen Passmusterverordnung entspricht.
(Quelle: Nachrichten Parität 2/2006, kobinet-Nachrichten vom 24.02.2006)
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Olympia: Kirchenkampf und „Euthanasie“
Einige Hintergründe zur Olympiade im August 1936Vom 1. bis 16. August 1936 fanden in Berlin die XI. Olympischen Sommerspiele statt. Der NS-Staat nutzte dieses internationale Ereignis zu einer groß angelegten Propagandaoffensive. Leni Riefenstahls Olympia-Film stilisierte die Veranstaltung zum mythischen Ereignis. Zu einer positiven Selbstdarstellung des Regimes in der Weltöffentlichkeit wurden einzelne Verfolgungsmaßnahmen vorübergehend unterbrochen.
So stoppte Hitler Mitte Juli 1936 die so genannten Sittlichkeitsprozesse gegen Angehörige katholischer Laienorden, nachdem die deutsche Botschaft in Washington und verschiedene Artikel in der Auslandpresse von Kirchenverfolgung in Deutschland berichteten. Hintergrund dieser Berichte waren Prozesse gegen einzelne Mitglieder des katholischen Franziskanerordens. Ihnen wurden sexuelle Übergriffe gegenüber Schutzbefohlenen nach §§ 174-176 Reichsstrafgesetzbuch (Unzucht mit Abhängigen und Nötigung zur Unzucht mit Kindern) vorgeworfen.
Auslöser der Gerichtsverfahren war die Festnahme eines wegen Einbruchs gesuchten Mannes im April 1935, der zeitweise in dem Franziskaner-Kloster Ebernach bei Cochem/Mosel untergebracht war. Bei den Vernehmungen beschuldigte der Festgenommene einige Brüder dieser Einrichtung homosexueller Vergehen, die sich im Verlauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen bestätigten. Die Nachforschungen der zuständigen Staatsanwaltschaft Koblenz ergaben, dass auch andere Ordensniederlassungen davon betroffen waren, da zum Teil belastete Brüder aus Ebernach in andere Ordensniederlassungen versetzt worden waren.
Allerdings waren bei diesem Vorgang die Gerichte nicht die einzigen Kräfte bei der Ahndung der Vergehen. Seit Herbst 1935 befasste sich auch die Geheime Staatspolizei (Gestapo) Berlin mit den im Rheinland bekannt gewordenen Vorfällen, da ein Erlass des Reichsführers-SS, Heinrich Himmler vom Oktober 1934 bestimmte, sämtliche Karteien über Sexualdelikte in einem Sonderdezernat der Berliner Gestapo zu sammeln. Von daher war den Beamten aus Berlin im Verlauf umfassender Durchsuchungen in verschiedenen Klöstern Material wie Beschwerdebriefe in die Hände gefallen, die auf sexuelle Vergehen einzelner Brüder hinwiesen.
Während die Staatsanwaltschaften schwerpunktmäßig die strafrechtsrelevanten Aspekte untersuchen wollten, zielten die Aktivitäten der Gestapo auf die systematische Diskreditierung der katholischen Kirche in der Öffentlichkeit. Dass es den Behörden nicht um Opferschutz ging, beweist auch ein Vorfall, bei dem die Ermittlungskommandos der Gestapo einen diabeteskranken Anstaltsinsassen so lange inhaftierten, bis er aus Angst um sein Leben durch Verweigerung des lebenswichtigen Insulins, eine belastende Aussage gegen einzelne Brüder gemacht hatte. Um die Verwicklung von Ordensleuten möglichst exzessiv zu dokumentieren, wurden darüber hinaus viele zu Geständnissen gezwungen, teils auch in Schutzhaft in Konzentrationslagern genommen.
Aufgrund der pogromartigen Stimmung gegen katholische Ordensleute kam es schon im Vorfeld der Gerichtsverhandlungen zu einer Vielzahl von Verdächtigungen, wobei allein bis Juli 1936 292 aktive oder ehemalige Brüder der Franziskaner-Genossenschaft Waldbreitbach beschuldigt und davon 46 angeklagt wurden. In dieser Situation ließ Hitler aus „staatspolitischen Gründen“ die Kampagne gegen den Franziskaner-Orden und seine Behinderteneinrichtungen stoppen. Nach Abschluss der Olympiade und wieder nachlassender Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit wurden die Verfahren Anfang 1937 wieder aufgenommen. Bis Ende des Jahres kam es allein unter den Franziskanern zu 54 Verurteilungen.
Da es tatsächlich zu Vorfällen sexueller Gewalt kam, wurde der Orden aufgelöst und durch einen anderen ersetzt. Viele Franziskanerheime wurden geschlossen. Für die Heimbewohner bedeutete dies aber keine Verbesserung. In der Regel kamen sie in andere geschlossene Einrichtungen. Dort waren sie von den späteren Selektionsmaßnahmen des NS-Staates bedroht. Dabei spielte auch das Josefsheim der Franziskaner in Waldniel im heutigen Mönchengladbach eine wichtige Rolle. Hier übernahm die Rheinische Provinzialverwaltung als Landeswohlfahrtsverband nach den Ereignissen die Verwaltung der Einrichtung. Während des Zweiten Weltkriegs wurde dort in einem Gebäude eine Kinderfachabteilung eingerichtet, in der behinderte Kinder im Rahmen der „Kindereuthanasie“ ermordet wurden.
Als der australische Philosoph Peter Singer in den 80er und 90er Jahren die Bundesrepublik mit seiner Tötungsideologie konfrontierte, wurde in bester Absicht betont, wie bereichernd der Alltag mit behinderten Kindern sein kann. „Aktion Sorgenkind“ ist „Aktion Mensch“ geworden und übermittelt weniger Mitleid und mehr Forderung nach gesellschaftlicher Teilhabe. In der jährlichen „Woche für das Leben“ ist vom „Recht auf Andersein“ die Rede. Demnächst wird ein Anti-Diskriminierungsgesetz zumindest symbolisch die Abwertung von Menschen mit Behinderung, anderer Hautfarbe oder sexueller Orientierung gesetzlich zurückweisen. Dank der Behinderten-, Frauen- und Flüchtlingsbewegungen hat sich das gesellschaftliche Leben positiv verändert.
Der US-amerikanische Soziologe Erving Goffman hat in den 60er-Jahren das Buch „Stigma“ veröffentlicht, das auch heute noch den Blick schärfen kann. Denn ob „AbweichlerInnen“ anerkannt werden, ist damals wie heute keine ausgemachte Sache, sondern von der „Toleranz der Normalen“ abhängig. Nach Goffman ist diese so verschwindend gering, dass es die Kranken und Behinderten sind, die die Last der Anpassung zu tragen haben. „Sie müssen, um die Normalen zu schonen, spielerische Leichtigkeit entwickeln im Umgang mit sich selbst, damit die Normalen nicht von Depression und Mitleid verschlungen werden“, heißt es im Vorwort des Buches.
Behinderung und Krankheit, Irresein oder Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation, Religion oder Klasse sind keine festgelegten Eigenschaften, sondern ein Problem der Akzeptanz durch andere. Aber das Bemühen um Anerkennung ist einseitig verteilt. Angebote zur Korrektur eines Makels – beispielsweise durch genetische oder chirurgische Eingriffe, durch vorsorgliche Pränataldiagnostik oder Wundermittel aller Art – sind schwer auszuschlagen. Denn immer noch verspricht die Nähe zur Normalität die größten Anerkennungschancen. Diese können auch durch eigene Leistungsbereitschaft ergriffen werden. Aber auch das ist nicht unproblematisch in einer Welt, in der eine Unvollkommenheit meist mit weiteren, unterstellten assoziiert wird. So kann ein beispielsweise behinderter Mensch auch über „die Meisterschaft in Bereichen“, die ihm oder ihr als nicht zugänglich gelten, Lob ernten. Zur „Folter des Lernens“ gesellt sich dann nicht selten die „Folter der Darbietung dessen, was gelernt wurde.“ Es geht mir – wie auch Goffman – nicht darum, Förderung und medizinische Behandlungen pauschal zu kritisieren sondern darum, die individuelle wie gesellschaftliche Schieflage an den Grenzen des Normalen zu sehen.
Führerschaft aus der Peripherie
Auch wenn die Fähigkeiten eines Menschen mit Behinderung als bemerkenswert eingeschätzt werden, kann genau darin auch eine Abwertung liegen. In diesem Sinne zitiert Goffman eine blinde Person, die über ihren Alltag sagt: „Wenn er (die Person) sie (die Alltagshandlung) mit Finesse und Selbstvertrauen verrichtet, erregen sie die gleiche Art von Verwunderung wie ein Zauberer, der Kaninchen aus Hüten zieht.“ Gleichzeitig können kleinste Fehler zum alleinigen Ausdruck der Andersartigkeit werden. Wenn ein einbeiniges Mädchen vom Pferd fällt, ist das nicht dem Pferd, sondern der Behinderung geschuldet. Und weil sich die Bewertungen aus der Normalperspektive vorrangig am Unvermögen orientieren, ist das Gegenüber einer wahren „Invasion des Privaten“ ausgeliefert. Wie schaffen sie es zu baden, zu arbeiten usw. Die Lage ist unbehaglich – für beide Seiten.
Mit einer gewissen Gnadenlosigkeit beobachtete Goffman die genau deshalb entstehenden sozialen Welten, die Klubs von Alten, Beleibten, Körperbehinderten, Alkoholikern, von Menschen, die vor allem eines teilen: das gleiche Stigma. Hier entsteht nicht nur unter Umständen ein behaglicher Alltag. Diese Organisationen „liefern ein lebendes Modell von völlig normaler Leistungsfähigkeit und sind damit Helden der Anpassung, die mit öffentlicher Anerkennung bedacht werden, weil sie beweisen, dass ein Individuum dieser Art seinen Mann stehen kann.“ Ihre RepräsentantInnen bilden eine Art Führerschaft aus der Peripherie und hören schnell auf, repräsentativ für ihre Gruppe zu sein. Denn nicht jede/r kann so souverän und mit der Leichtigkeit, die die Normalgesellschaft erwartet, mit den Einschränkungen leben. Auch der dort vorherrschende „Glaube an das Stigma als eine Basis der Selbst-Verwirklichung“, bricht nicht mit den gesellschaftlichen Geflogenheiten. Er entspricht ganz dem Glauben der Normalen, Krankheit oder Behinderung seinen die richtige Latte, an der sie Maß nehmen können, Akzeptanz üben oder Toleranz verweigern dürfen.
Nur wer im Rahmen bleibt ...
In die Zone gesellschaftlicher Normalität gerät eben nur, wer nicht zu andersartig ist. „Je mehr das stigmatisierte Individuum abweicht von der Norm, umso glänzender mag es den Besitz des subjektiven Standard-Ichs anmelden müssen, wenn es andere überzeugen soll, dass es dies besitzt, und umso mehr mögen sie verlangen, dass es sie mit einem Modell dessen beliefert, was eine gewöhnliche Person angenommenermaßen über sich empfindet“. Wer aus dem Rahmen fällt, sollte seine Fehler ansprechen, sollte sie annehmen, sollte in einer Sprache sprechen, die auch Normale kennen. Kurz und gut: Er sollte ihnen helfen, sie haben auch ihre Sorgen, führen nichts Böses im Schilde und wissen es nur nicht besser. Der Effekt: „Da die Linie der guten Anpassung von jenen präsentiert wird, die den Standpunkt der erweiterten Gesellschaft einnehmen, sollte man fragen, was es für die Normalen bedeutet, wenn die Stigmatisierten sie befolgen. Es bedeutet, dass Normale sich nicht eingestehen müssen, wie begrenzt ihr Takt und ihre Toleranz sind; und es bedeutet, dass Normale relativ unberührt bleiben können von intimen Kontakt mit den Stigmatisierten, relativ unbedroht in ihrem Identitätsglauben.“
Was kommt dabei heraus? Die Verfestigung von Normalitätsvorstellungen. Erst wenn mit der empfohlenen Leichtigkeit „AbweichlerInnen“ einem nervösen Publikum fehlerlos präsentiert können, dass das, was in unserer Gesellschaft als normal definiert ist, auch für Menschen mit Behinderung oder Krankheit gilt, wird Akzeptanz gewährt. Erwartet wird: Man soll mit sich im Reinen sein, über Selbstachtung verfügen, die Integrationsangebote würdigen, sich selbst akzeptieren und kein Aufhebens um seinen Makel machen. Man soll so sein wie alle – nur auch ein wenig „anders“. Dann gilt die beschworene „Vielfalt“ und das „Andersein“ als bereichernd. Zumal, die erreichbaren Normen sind vielfältig und auch für die Normalen in Gänze unerreichbar: jung, schön, gesund, unabhängig, verheiratet, mit Kindern und Arbeit, heterosexuell, weiß, mindestens normalgewichtig, aktiv und mit Spaß an Bewegung und gesunder Ernährung ausgestattet. Anstatt so etwas wie die beschriebene, nur scheinbare „Akzeptanz des Andersseins“ zu beschwören, würde allen mehr Kritik an der symbolischen Ordnung der Gesellschaft gut tun – vor allem uns Normalen.
Erika Feyerabend, Essen
Literatur: Erving Goffman: Stigma. Über Techniken der Bewältigung beschädigter Identität. Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft (Frankfurt/M.), 1. Auflage 1967, 180 Seiten, 9,50 Euro
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Erhöhung des Regelsatzes wegen medizinischer BehandlungskostenDas Sozialgericht Lüneburg entschied in einem Beschluss vom 11.08.2005 (Az.: S 30 328/05 ER), dass die laufenden ALG II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall erhöht werden können, wenn offensichtlich ist, dass regelmäßig so hohe krankheitsbedingte Mehrausgaben anfallen, die mit dem Regelsatz nicht mehr gedeckt werden können, ohne dass das soziokulturelles Existenzminimum unterschritten wird.
Im konkreten Fall ging es um eine arbeitslose Frau, die mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das 13jährige Mädchen leidet unter chronischer Neurodermitis sowie unter verschiedenen Nahrungsmittelallergien. Deshalb benötigt sie bestimmte Pflegeprodukte und Medikamente, die zwar medizinisch indiziert sind, aber nicht von der Krankenkasse finanziert werden. Die Arbeitsagentur als Leistungsträgerin lehnte die Übernahme zusätzlicher Kosten zunächst mit der Begründung ab, dies sei in den Vorschriften des SGB II nicht vorgesehen; nach Einschaltung des ärztlichen Dienstes wurden immerhin monatlich 25,26 Euro zusätzlich als Mehrbedarf für die kostenaufwändige Ernährung gewährt.
Das Sozialgericht kam davon abweichend in einem Eilverfahren zu dem Schluss, dass die Mutter Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten für die Heil- und Pflegeprodukte hat, die ihre kranke Tochter benötigt. Obwohl mit dem Regelsatz auch Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte abgedeckt sind, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sei es im vorliegenden Fall angesichts der hohen Summe der krankheitsbedingt anfallenden Aufwendungen offensichtlich, dass die normale Leistungshöhe zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2006)
Das Ministerium für Arbeit und Soziales in Baden-Württemberg hat eine Neukonzeption der Einschulungsuntersuchung vorgelegt, die besonders bei Elternvertretungen und Datenschützern Proteste hervorrief.
Schon die üblichen Untersuchungen von Sechs- und Siebenjährigen sind ein Nadelöhr, durch das nur diejenigen in die Grundschule schlüpfen, die den Standards der medizinischen und pädagogischen ExpertInnen erfüllen können. Alle anderen werden rückgestellt oder auf den Pfad der Sonderschule geführt. So soll das dreigliedrigen Schulsystem mit seinen vollen Klassen, mageren Förderprogrammen und frühzeitigen Aussortierungen in Haupt- und Realschule oder Gymnasium möglichst reibungslos funktionieren. Die Idee des Ministerium in Baden-Württemberg passt genau in diese Logik. Im Rahmen ihrer „Entbürokratisierungsinitiative“ wurde die Privatisierung der Einschulungsuntersuchung geprüft und verworfen. Das Ziel der Ressourceneinsparung könne so nicht erreicht werden. Ausführliche Fragebögen zu privaten Lebensbedingungen und Ausbildungsstatus der Eltern, deren Einschätzung über den gesundheitlichen und entwicklungsbezogenen Status ihrer Kinder und zusätzlichen Befragungen der KindergärtnerInnen, sollen eine frühzeitige Identifikation von „Risikogruppen“ ermöglichen. Schon im vorletzten Kindergartenjahr sollen die „Defizite“ der „Risiko-Kinder“ erfasst werden – in Bezug auf Sprache, Bewegung, Wahrnehmung, „kognitive, emotionale und soziale Kompetenz“. Kurz vor der Einschulung wird diese Dokumentation aktualisiert und „nur“ noch Kinder dieser Kategorie von den Gesundheitsämtern untersucht. Das soll Kosten sparen. Erprobt werden die Fragebögen derzeit bei 1.800 Kindern „auf freiwilliger Basis“.
Datenschutz unerwünscht?
Schaut man sich den Elternfragebogen an, so springen übliche Vorurteile ins Auge. Eltern mit unüblichen Beziehungsverhältnissen oder Migranten-Hintergrund scheinen Anlass zur Besorgnis zu geben. Bei den abgefragten Einschätzungen der Eltern über ihr Kind wird die defizit-orientierte Sichtweise offensichtlich: Beurteilen Sie ihr Kind im Vergleich mit anderen als „rascher entwickelt“, „normal, gleich schnell entwickelt“ oder „langsam entwickelt“. Datenschutzrechtliche Barrieren oder einfach eine Scham, das private Verhalten in Fragebögen zu packen, gelten dem Landesgesundheitsamt in Baden-Württemberg wohl als überflüssig. Eltern sollen das Verhalten der Kinder anhand von vorformulierten Beschreibungen beurteilen: Ist es „rücksichtsvoll“, „teilt es gerne mit anderen Kindern“, „hat es wenigstens einen guten Freund oder eine gute Freundin“ oder „verhält es sich gegenüber Erwachsenen oft widerwillig“. Angesichts dieser ungehemmten Kategorisierungsfreude der Autoren war es fast schon zu erwarten, dass eine wie auch immer geartete Behinderung des Vorschulkindes besonderes Augenmerk erzeugt. Die Frage nach dem festgestellten Grad der Behinderung ist hierbei noch die harmloseste Erkundigung. Die beurteilende Behörde kann gar nicht früh genug damit beginnen, die Biographie der Kinder nach vermeintlichen Abweichungen von der Norm zu durchforsten. Wichtig ist demnach die Schwangerschaftswoche bei der Geburt des Kindes ebenso wie dessen Geburtsgewicht. Aber der skeptische Blick der Beobachter bleibt natürlich nicht beim Beginn des Lebens stehen. „Welche Entwicklungsschritte konnten sie bei ihrem Kind beobachten?“ Konnte es mit 18 Monaten laufen? Kann es ohne Stützräder Rad oder Roller fahren? Aus der Sicht eines beurteilenden Verwaltungsapparats erscheint es logisch, dass Äußerlichkeiten als vermeintliche Eckpunkte der individuellen Entwicklung abgefragt werden. Entscheidend ist jedoch; wie viel Abweichung von den Vorgaben geduldet werden. Wie wird die Unlust eines Kindes ohne bequeme Hilfsmittel Rad zu fahren bewertet? Und wann wird der freie Fall aus dem System eröffnet, der mit Sonderschule beginnt und Perspektivlosigkeit endet?
Christian Winter, Heidelberg/
Erika Feyerabend, Essen
Gerechtigkeit nur gegen Vorkasse
Sozialgerichtsverfahren sollen gebührenpflichtig werden
Der Bundesrat will die Gebührenfreiheit für Behinderte und Leistungsempfänger einstellen
Die Möglichkeit, sich vor den zuständigen Gerichten zur Wehr setzen zu können, sollte nicht an den finanziellen Verhältnissen scheitern. Bisher waren zumindest die Sozialgerichte die positive Ausnahme von der Regel: Im Gegensatz zu anderen Gerichten wurden hier bisher bei dem Versuch, zu seinem Recht zu kommen, im Allgemeinen keine Gebühren erhoben.
Wenn ein Gesetzentwurf des Bundesrats Realität werden sollte, wird dies bald der Vergangenheit angehören: Behinderte, Leistungsempfänger und Sozialversicherte sollen dann zur Kasse gebeten werden. Unproblematisch ist dies nicht. Nach dem Grundgesetz muss der Rechtsweg allen, die in ihren Rechten verletzt sind, offen stehen. Prinzipiell wird dies durch eine Gebühr zwar nicht verändert, der Gesetzgeber war sich der Problematik aber durchaus bewusst. Die zukünftig möglicherweise geforderte Abgabe – so ist in einer Pressemeldung zu lesen – sei verfassungsgemäß und in pauschalisierter Form sozialverträglich. Wie unzutreffend diese Aussage ist, zeigt ein Blick auf die zu erwartenden Belastungen: Für einen Prozess vor dem Sozialgericht sollen 75 Euro veranschlagt werden, eine Auseinandersetzung vor dem Bundessozialgericht schlägt sogar mit 225 Euro zu Buche.
Die Folgen sind für diejenigen, die diese Kosten nicht tragen können oder wollen, frappierend. Ganz unabhängig davon, inwieweit die Klage berechtigt sein mag - der Zahlungsunwillige wird nicht zu seinem Recht kommen. Mit dieser anfänglich erhobenen Gebühr haben die finanziellen Belastungen jedoch noch kein Ende: Ist der Kläger oder die Klägerin nicht behindert oder SozialleistungsempfängerIn, dann soll eine zusätzliche Verfahrensgebühr erhoben werden. Diese Verfahrensgebühr beträgt dann je nach Instanz noch einmal zwischen 150 und 300 Euro. Für die Vertreter der Legislative ist die Welt dennoch in Ordnung. Für Sozialhilfeempfänger und Prozesskostenbeihilfeberechtigte soll der Weg zum Gericht weiterhin kostenfrei bleiben. Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Auseinandersetzung bis zum Bundessozialgericht zum finanziellen Risiko werden kann. Dieser Effekt ist durchaus gewollt. So wird in der Begründung des Entwurfs darauf hingewiesen, dass von einem erheblichen Rückgang von Klagen ausgegangen wird. Meistens wird in diesem Zusammenhang auf vermeintlich unnötige Bagatell-Klagen verwiesen, die durch ein gebührenpflichtiges Sozialgerichtsverfahren vermieden werden sollen. Ein Blick in das bereits bestehende Sozialgerichtsgesetz hätte den Bundesrat allerdings davon überzeugen können, dass hierzu keine Gesetzesänderung notwendig gewesen wäre, denn nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes können die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden, wenn dieser einen aussichtslosen Rechtsstreit weiterführt. Der eigentliche Grund für die Initiative der Länderkammer ist darin zu sehen, so der Bundesrat in einer Stellungnahme, dass im Zusammenhang mit den Hartz IV-Gesetzen die Klagen vor dem Sozialgerichten stark angestiegen sind und weiterhin ansteigen werden. Die Rechtssicherheit des Betroffenen wird so zu Gunsten der Staatsfinanzen eingeschränkt. So wird vor den Sozialgerichten der sprichwörtlich „gute Rat“ teuer.
Christian Winter, Heidelberg
Impressum:
newsletter Behindertenpolitik Nr. 24 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 34)
Redaktion:
Martin Seidler, Volker van der Locht, Christian Winter (V. i. S. d. P.)
Herausgeber:
Martin Seidler, Hagelberger Str. 19A, 10965 Berlin, Fax: 030/78952029, e-mail: mail@martinseidler.de
Internet: http://www.martinseidler.deDruck der Papierausgabe: Basis-Druck, Duisburg
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