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[erscheint als Beilage der Zeitschrift BIOSKOP]
Seite 1:
Liebe Leserinnen und Leser,
ich hoffe, dass es mir wieder gelungen ist, mit Artikeln und Kurzmeldungen, die ich übrigens größtenteils aus mehreren Verbandszeitschriften und aus den Mailinglisten zum Thema Behindertenpolitik herausfiltere, eine informative Lektüre zusammenzustellen.
Um die Lesbarkeit zu verbessern, hat mir BioSkop e. V. vorgeschlagen, dieses Mal acht Seiten zu produzieren. Obwohl ich eine größere Schriftgröße (und außerdem eine andere Schriftart) gewählt habe, war es trotzdem noch eine Herausforderung, knapp doppelt so viel Text zusammenzustellen. Ob der newsletter Behindertenpolitik ab jetzt jedes Mal einen Umfang von 4 Doppelseiten haben wird, liegt an Ihnen bzw. Euch, ob sich die eine oder der andere dazu aufraffen kann, mir einen Text zuzusenden.Neben kurzen Texten zu aktuellen Themen beinhalten die ersten vier Seiten Zusammenfassungen von drei interessanten Urteilen zur Pflegeversicherung und eine etwas längere Meldung zum geplanten neuen Sozialgesetzbuch IX, das viele für behinderte Menschen relevante Regelungen zusammenfassen wird.
Wie schon in den letzten beiden Ausgaben hat sich Christian Winter dazu bereiterklärt, einen Artikel zu schreiben diesmal zu dem von vielen behinderten Menschen herbeigesehnten Antidiskriminierungs- bzw. Gleichstellungsgesetz. Darin gibt er einen Überblick über den Aufbau des Gesetzes und erläutert die wichtigsten geplanten Regelungen (Seite 5f.). Es folgt auf Seite 6 ein Text zur Sterbehilfediskussion in der Schweiz aus Perspektive von Menschen mit Behinderungen, der meiner Meinung einen Beitrag von Ruedi Spöndlin gut ergänzt, der in dieser Ausgabe von BIOSKOP auf Seite 6 und 7 abgedruckt ist. Nach einem Text von Volker van der Locht, in dem er wie bereits in den letzten Ausgaben 60 Jahre zurückblickt und an die Aktion 14f13 (Euthanasie an KZ-Häftlingen) erinnert, fasst Katrin Metz aus Berlin auf Seite 7 und 8 die Ergebnisse einer Tagung zum Thema Assistenz zusammen, welche die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL e.V.) im Oktober 2000 durchgeführt hat. Interessant aber zugleich erschreckend finde ich es, wie sehr die Möglichkeiten behinderter Menschen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, in den unterschiedlichen Teilen Deutschlands variiert, obwohl doch die gesetzliche Grundlage das Bundessozialhilfergesetz überall gleichermaßen gilt.
Ich möchte betonen, dass mir der letztgenannte Text unaufgefordert zugesendet wurde. Bitte nehmt Euch daran ein Beispiel!Viel Spaß beim Lesen!
Klonen: Meinungsbildung oder Stimmungsmache
Im Januar/Februar war auf einer Internetseite der Bundesregierung eine anonyme Umfrage zum Thema therapeutisches Klonen zu finden. Auf dem Hintergrund der Forderung von Gerhard Schröder, einen breiten und kritischen Dialog über die Gentechnik zu führen und aufgrund des jüngsten Beschlusses des britischen Parlaments, der das therapeutische Klonen erlaubt, sollte der/die Internet-SurferIn aus vier Antwortmöglichkeiten diejenige auswählen bzw. anklicken, die seiner/ihrer Haltung zu diesem Thema entspricht. Zur Auswahl standen: a) ein Nein aus ethischen Gründen, b) ein Nein solange, bis alle Alternativen ausgeschöpft sind, c) ein Ja ohne Einschränkung und d) ein Ja unter strengen staatlichen Auflagen. Die Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten" ist m. E. psychologisch gut durchdacht.
Es gab einige Leute, die dazu aufriefen, sich an der Umfrage zu beteiligen, damit das richtige Ergebnis herauskommt. Leider wurde von denjenigen nicht durchschaut, was für ein höchst problematischer Politikstil mit dieser Art von Befragungen etabliert wird. Abgesehen davon, dass eine solche Aktion höchst manipulierbar ist und daher überhaupt keine Aussagekraft hat, auf die mensch sich berufen darf, wird so getan, als entscheide mensch sich zwischen einem gelben und einem roten Auto. Faktisch werden hier jedoch ganz grundsätzliche gesellschaftspolitische Fragen berührt, die das Wesen des Menschseins betreffen.
Zu Beginn dieses Jahres hat das ZsL Mainz in Kooperation mit dem Paul-Ehrlich-Institut in Langen ein SMArtes Internet-Projekt eingerichtet, in dem das Thema Spinale Muskelathrophie von Betroffenen als Experten in eigener Sache dargestellt wird. Die Zielgruppe sind betroffene SMArtys", Eltern, Wissenschaftler, Pharmazeuten, Hilfsmittelhersteller und andere Interessierte.
Auf dieser Seite (http://www.smart-peer-research.de) sollen u.a. Forschungsergebnisse in einer auch für Nicht-WissenschaftlerInnen verständlichen Sprache dargestellt werden.
Ausserdem sollen ein Forum und ein Gästebuch eingerichtet werden. Für das zweite Quartal 2001 ist eine virtuelle Podiumsdiskussion mit betroffenen ExpertInnen und WissenschaftlerInnen vorgesehen.
Das Team lädt andere von der Spinalen Muskelathrophie betroffene ein, die Homepage als ExpertIn mit Beiträgen, Anregungen, Ideen und der Teilnahme mit zu gestalten und zu begleiten.
Bildungsurlaub und Rundreise in Cuba
Von 10.-21. November 2001 plant das Haus der Begegnung (eine Freizeiteinrichtung mit Bildungsangeboten) in Frankfurt in Kooperation mit dem Verein für Arbeitsorientierte Erwachsenenbildung einen Bildungsurlaub und eine kleine Rundreise in Cuba. Die Reise ist ein sog. Integratives Projekt, bei dem versucht wird, Belange von behinderten Menschen zu berücksichtigen.
In den ersten fünf Tagen soll es in Havanna auf weitgehend privat organisierter Basis Treffen und Gespräche mit offiziellen und privaten Verantwortlichen aus Initiativen, Unternehmen und staatlichen Stellen geben, bei denen die ReiseteilnehmerInnen Neues erfahren über die Entwicklungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Alltag, Kultur. Im Anschluss daran ist eine Rundreise zu verschiedenen Orten im westlichen Teil der Insel geplant, um die in Havanna gewonnenen Eindrücke mit touristischen und ländlichen Impressionen zu ergänzen. Die Kosten für die Reise betragen ca. 2900 DM.
Interessierte sollten sich möglichst bald melden bei Ursula Pohl, Haus der Begegnung, Gärtnerweg 62, 60322 Frankfurt am Main, Tel. 069-728839, Fax: 069-728999
Behindertengerechtes Hotel in Berlin eröffnet
Wer sich vom Namen Hotel Mit-Mensch nicht abstoßen lässt, kann seit Ende Februar im Ostberliner Stadtteil Karlshorst preisgünstig übernachten. Das Haus, im dem unter anderem sechs behinderte Menschen arbeiten, besteht aus 15 Zimmern mit insgesamt 27 Betten. Viele davon sind auch für RollstuhlfahrerInnen geeignet. Das Einzelzimmer kostet 60 DM pro Nacht, das Doppelzimmer 120 DM.
Nähere Informationen und Buchung: Hotel Mit-Mensch, Ehrlichstr. 48, 10318 Berlin, Fax: 030/50108013, email: mitmensch1@aol.com
Neuer EU-Parkausweis für Reisende mit Behinderung
Seit 1.1.2001 gilt in der Europäischen Union ein einheitlicher Parkausweis, der Schwerbehinderten die in dem jeweiligen Land geltenden Vergünstigungen zugänglich macht. Zwar gelten die alten Ausweise noch maximal bis zum 31. Dezember 2010, um Probleme im Ausland zu vermeiden, sollte das neue Dokument jedoch schon jetzt beantragt werden.
neue Broschüre für Berlinreisende: Restaurants ohne Barrieren 2001
Für Berlin-BesucherInnen hat der Berliner Verein MOVADO hat jetzt einen Gastronomieführer speziell für RollstuhlfahrerInnen herausgegeben. Er enthält eine Übersicht von weit über hundert barrierefrei nutzbaren Restaurants und liefert auch wichtige Detailinformationen zu der Zugänglichkeit der Toilettenanlagen.
Die Broschüre kann für eine Schutzgebühr von 10.- DM bestellt werden bei MOVADO e.V., Langhansstraße 64, 13086 Berlin, Tel. 030/4715145, Fax 030/4731111, e-mail: info@movado.de
neue Informationsbroschüre für Menschen mit Behinderungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat eine sehr umfassende (244 Seiten!) Publikation für behinderte Menschen herausgegeben. Sie beinhaltet neben gesetzlichen Definition von Behinderung Informationen zu den Bereichen Rehabilitation, Pflegeversicherung, Bildung/Beruf und gibt einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche. Eine m. E. etwas willkürliche Zusammenstellung von Adressen und ein Anhang mit den wichtigsten Gesetzestexten runden die Broschüre ab. Sie kann unter Angabe der Bestellnummer A 712 kostenlos angefordert werden beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Publikationen, Postfach 500, 53105 Bonn, Tel. 0180/5151510, Fax: 0180/5151511, e-mail: info@bma.de oder im Internet unter www.bma.bund.de als pdf-Datei geladen werden.
URTEILE ZUR PFLEGEVERSICHERUNG
Weitergehender Anspruch auf Sozialhilfe über Pflegesachleistungen hinaus
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.06.2000 (Az. 5 C 34.99) klargestellt, dass ein Pflegebedürftiger, der die maximalen Pflegesachleistungen seiner Pflegestufe von der Pflegeversicherung erhält, einen weitergehenden Anspruch gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine erforderliche Pflegekraft hat. Damit widersprach es der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, das der Auffassung war, dass seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf abschließend durch die Pflegesachleistung nach dem Pflegeversicherungsgesetz gedeckt ist.
Wartezeiten und Begleitung von Spaziergängen müssen bei der Einstufung in die Pflegeversicherung berücksichtigt werden
Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 12 04 2000 (Az. 4 L 161/00) festlegte, müssen die Begleitung zu Arztbesuchen, wenn diese regelmäßig mindestens einmal in der Woche stattfinden, und die erforderlichen Wartezeiten in der Arztpraxis bei der Berechnung des zeitlichen Pflegeumfangs berücksichtigt werden.
Ebenso einbezogen werden muss die Begleitung bei längeren Spaziergängen, wenn diese zur Verbesserung der Durchblutung durch Gehtraining ärztlich indiziert sind. Berücksichtigungsfähig sind infolgedessen auch erforderliche Hilfeleistungen, die anfallen, sobald der Pflegebedürftige sich außerhalb seines Hauses/Grundstucks befindet, sowie beim Arztbesuch.
Pflegegeld auch bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung
In einem Verfahren entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass das Pflegegeld auch bei einer behinderten Person, die rund um die Uhr Hilfe bzw. Assistenz benötigt, nur um maximal 2/3 gekürzt werden darf (Az. 12 A 12269/99).
Der beklagte Sozialhilfeträger, der einem querschnittsgelähmten Mann das Pflegegeld vollständig gestrichen hatte, argumentierte, dass durch die ständige Anwesenheit einer Hilfsperson sowohl die Versorgung im Bereich der Körperpflege als auch die Hilfe im Bereich der Ernährung und der Mobilität sowie notwendige hauswirtschaftliche Verrichtungen abgedeckt seien und somit für den mit dem Pflegegeld verbundenen Zweck, die unentgeltliche Hilfsbereitschaft Dritter aufrecht zu erhalten, begrifflich kein Raum mehr sei. Das Gericht gab jedoch dem Kläger recht, der geltend machte, dass er darüber hinaus noch eine Reihe von Verrichtungen (kleinere Reparaturen, Hilfen im Garten, Nähen von Kleidern, ...) habe, für die er auf die Hilfsbereitschaft von Nachbarn und Freunden angewiesen sei und für dessen Honorierung er das Pflegegeld benötige.
Wie allgemein bekannt sein dürfte, will die Bundesregierung ein neues Sozialgesetzbuch das SGB IX schaffen, in dem zahlreiche für Menschen mit Behinderungen relevante Einzelgesetze zusammengefasst werden.
Im Einzelnen beinhaltet der erste Teil unter anderem Regelungen bezüglich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im zweiten Teil finden sich Regelungen zur Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, zum Kündigungsschutz, zu den neu zu schaffenden Integrationsfachdiensten, zu den Werkstätten für behinderte Menschen und zur unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr um nur die wichtigsten Teile zu nennen. Auch das Recht auf Gebärdensprache wird verankert.
Der Gesetzgebungsprozess ist relativ weit fortgeschritten: Am 19.01.2001 fand die erste Lesung im Deutschen Bundestag statt, am 19.02.2001 eine Anhörung mit Vertretern verschiedener Verbände.Die SPD preist das Gesetz als einen Schritt zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. So heißt es beispielsweise in einer Presseerklärung von Karl Hermann Haack, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, und Helga Kuehn-Mengel, der neuen Behinderten-Beauftragten der SPD-Bundestagsfraktion, am 22. Februar 2001, das neue Sozialgesetzbuch IX liefere praxisnahe Gesetze, die für einen Wechsel in der Behindertenpolitik sorgen: Weg von der Fürsorge, hin zu einer Politik der Integration, die vor allem eine gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben fördert und festigt. Menschen mit Behinderungen sollen in die Lage versetzt werden, selbstveranwortlich ihr Leben zu bewältigen."
Solche großmundigen Worte machen skeptisch. Daher muss hinterfragt werden, wie sich beispielsweise die gemeinsamen Servicestellen konkret auswirken werden, die auf Kreisebene für eine umfassende und unterstützende Beratung aller Betroffenen Sorge tragen sollen, oder ob die versprochenen erweiterten Wunsch- und Wahlrechte wirklich eine eigenverantwortliche Gestaltung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Wird durch die vorgesehenen Leistungen wie Arbeitsassistenz und die Einführung eines persönlichen Budgets wirklich Selbstbestimmtheit und Teilhabe gestärkt, oder ist nicht gerade das persönliche Budget ein weiteres Einfallstor für eine Kürzung von Leistungen (s. u.).
Dass die spezifischen Bedürfnisse und Probleme von Frauen und Kindern erstmals Berücksichtigung finden, kann allerdings wohl vorbehaltlos begrüßt werden.Ein Kritikpunkt, der in der Diskussion um das neue Gesetz immer wieder genannt wird, ist der Vorbehalt der Bedürftigkeit, unter dem die Leistungen stehen werden. In einer Presseerklärung vom 30.1. 2001 stellen Irene Müller, MdL von Mecklenburg-Vorpommern, und der behindertenpolitische Sprecher der PDS im Bundestag, Ilja Seifert, klar, dass der vorgelegte Text nicht das von den Behindertenverbänden lange geforderte Leistungsgesetz darstelle, sondern im Sinne einer kostenneutralen" Ausgestaltung des Behindertenrechts nur geringe Leistungsausweitungen vorsieht. Außerdem bliebe es beim Nachrang der Eingliederungsleistungen der Sozialhilfe. Die Forderung nach einem Leistungsgesetz wurde auch in der Anhörung am 19.2. 2001 immer wieder gestellt.
Selbst etablierte Verbände, wie der Sozialverband Deutschland (SoVD), sehen unter anderem in diesem Punkt noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. In einer Stellungnahme des SoVD heißt es: Damit werde die Chance vertan, Leistungen zur sozialen Teilhabe als '3. Säule' der Rehabilitation auszubauen, z. B. in Verbindung mit einem besonderen Leistungsgesetz. Insoweit wird die Ungleichbehandlung behinderter Menschen im Sozialrecht nach wie vor bestehen bleiben und das Ziel der Finalität bei den Leistungen (nämlich unabhängig von der Ursache der Behinderung und unabhängig vom jeweils zuständigen Kostenträger) nach wie vor nicht erfüllt. Ausgerechnet die am schwersten betroffenen behinderten Menschen sollen nur dann einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben, wenn sie bedürftig sind. Das Gleiche gilt für Frauen, die anstelle einer Erwerbstätigkeit Haus-und Familienarbeit leisten. Persönliche Assistenz als wesentlicher Teil der Rehabilitation wird weiterhin nicht möglich sein. Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit diese Ungleichbehandlung mit dem Benachteiligungsverbot der Verfassung vereinbar ist, und in diesem Zusammenhang die Forderung nach einem Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen bekräftigt.Das neue Rehabilitationsrecht als ein Schwerpunkt des Gesetzespakets wird zwiespältig beurteilt. Während der Sozialverband der Kriegs- und Wehrdienstopfer (VdK) lobt, durch den Gesetzentwurf würden die Träger der Rehabilitation in die Lage versetzt, besser zu kooperieren und sich sinnvoll zu vernetzen - dies hätte zur Folge, dass die Zusammenarbeit der Leistungsträger und der Empfänger von Leistungen gestärkt werde und die Rahmenbedingungen der Rehabilitation verbessert würden befürchtet der SoVD vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrungen mit den Reha-Trägern im gegliederten System, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehenen (gutgemeinten) Ansätze zu mehr Koordination und Kooperation nicht greifen. Statt dessen würde es zu neuen Abstimmungsproblemen führen
Das persönliche Budget wurde bei der Anhörung im Februar durchweg positiv bewertet, so z. B. von Werner Eike vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, der es als Baustein für möglichst viel Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen bewertet. Auch in den Augen von Ernst Rabenstein vom Diakonischen Werk lässt der Gesetzesentwurf zur Ausgestaltung des persönlichen Budgets richtiger Weise viel Spielraum.
Aus behindertenpolitischer Sicht sehe ich aber gerade bei dieser neuen Art der Leistungserbringung die Gefahr eines Bumerangeffektes. So droht in meinen Augen dadurch eine zunehmende Pauschalisierung von Geldmitteln, die noch weniger Rücksicht auf den notwendigen Bedarf in der individuellen Lebenssituation nimmt.Grundsätzlichere Kritik an dem neuen Sozialgesetzbuch kommt von der PDS. In der oben erwähnten Presseerklärung der zwei Abgeordneten heißt es, selbst die positiven Elemente seien oft halbherzig, unklar gehalten und für die Betroffenen unbefriedigend ausgestaltet. Die rot-grünen Bundesregierung proklamiere zwas einen Paradigmenwechsel im Bereich der Behindertenpolitik, bleibe aber in ihrer praktischen Regierungspolitik hinter diesem Anspruch zurück.
Martin Seidler, Bonn
Die Vereinigung behinderter Juristinnen und Juristen legte vergangenes Jahr einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vor. Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, den deklaratorischen Charakter des im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbot von Behinderten in Artikel 3 politisch und juristisch mit Leben zu erfüllen und durchsetzbar zu machen.
Wie schon im letzten newsletter Behindertenpolitik erläutert, beinhaltet die neue Version dieses Artikels eine reine Absichtserklärung des Staates, die nicht einklagbar ist. Gerade diesen unhaltbaren Schwachpunkt versucht der Entwurf des Gleichstellungsgesetzes für Behinderte (BehGleichstG) zu beseitigen. Es stellt sich hier die Frage, ob dies gelungen ist bzw. inwieweit dieser Entwurf durchsetzbar ist. Der Entwurf besteht aus sechs Artikeln, die wiederum in Paragraphen unterteilt sind.
Im ersten Artikel wird u. a. das Verbot der Benachteiligung der Behinderten festgelegt, wobei die wesentlichsten Veränderungen für das jetzige Rechtssystem wohl in § 7 bzw. § 8 zu sehen sind. In § 7 wird das Verbandsklagerecht festgelegt. Demnach können rechtsfähige Vereine bzw. Verbände, die satzungsgemäß die Rechte behinderter Menschen wahrnehmen, stellvertretend für eine einzelne Person Klage erheben, ohne selbst von der Diskriminierung betroffen zu sein. Bei dem Einräumen des Verbandsklagerechts für Interessenverbände von Behinderten wurde wohl das Amerikanische Rechtssystem als Vorbild genommen, in dem dies möglich ist. Dies ist in bezug auf die Benachteiligung von Behinderten durchaus sinnvoll und notwendig, da es dem einzelnen Behinderten, sowohl finanziell als auch kräftemäßig oft nicht möglich ist, sich in Form eines Verfahrens gegen eine Diskriminierung zu wehren. Trotzdem muss hier ein Rest von Skepsis bleiben, wenn man sich die momentane Struktur betrachtet, die teilweise in Behindertenverbänden vorhanden ist. In sehr vielen Verbänden dominieren nichtbehinderte hauptamtliche Beschäftigte, wodurch die Gefahr besteht, dass eine zu große Distanz zu den eigentlichen politischen Problemen von den Behinderten existiert. Des weiteren ist in manchen Verbänden zu beobachten, dass das rechtspolitische Bewusstsein bezüglich der Benachteiligung von Behinderten teilweise doch noch unterentwickelt ist. Allerdings kann durch diese maßgebliche Erweiterung des Aufgabenbereichs der Verbände die Situation der Verbände selbst geprägt und verändert werden. Im darauffolgenden § 8 wird eine Beweiserleichterung festgelegt. Demnach muss in einem Verfahren, in dem eine behinderte Person oder ein Verein bzw. Verband eine Diskriminierung beanstandet, die Gegenseite beweisen, dass die behauptete Diskriminierung nicht vorliegt. In dieser sogenannten Beweislastumkehr wird Betroffenen erleichtert, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen. Diese Regelung ist absolut sinnvoll, da sie dem bestehenden Machtverhältnis gerecht wird, denn in der Regel fällt es Minderheiten schwerer, das an ihnen begangene Unrecht zu beweisen.
Im Artikel 2 des Gesetzes werden verschiedene Veränderungen im Bundesrecht zur Bekämpfung von Diskriminierung von Behinderten im Privatrechtsverkehr vorgeschlagen. So besagt z.B. in § 5, dass der § 828 Abs. 2 S. 2 BGB gestrichen werden soll. Nach dieser Bestimmung im BGB werden Taubstumme mit beschränkt Geschäftsunfähigen zwischen 7 und 18 Jahren verglichen. Zwar handelt es sich hierbei offiziell um eine Schutznorm, es ist allerdings offensichtlich, dass durch die Tatsache, dass man taubstummen Menschen die volle Geschäftsfähigkeit abspricht, eine Diskriminierung von Taubstummen manifestiert wird, die nur mit einem hoffnungslos veralteten Behindertenbild zu erklären ist. Von Taubstummen wurde diese Norm schon seit längerem angefochten, es ist von daher nur konsequent, dass der Gesetzesvorschlag die Streichung fordert. Im § 7 wird die Berücksichtigung von Behinderung im Versicherungsvertragsrecht definiert. Danach sollen die Urkunden bei blinden oder sehbehinderten Versicherungsnehmern, wenn dies gewünscht wird, so zu Verfügung gestellt werden, dass der Inhalt ohne fremde Hilfe zur Kenntnis genommen werden kann. Wie wichtig eine eigenständige Wahrnehmung von Dokumenten für blinde und sehgeschädigte ist, wurde auch in einem Urteil vom Bundessozialgericht vom 16. April 1998 festgestellt (AZ: B 3 KR 6/97 R). Bei dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass Krankenkassen Blinden sogenannte Braillezeilen bezahlen müssen, mit denen sie Rechnungen und Ähnliches lesen können, da, laut BSG, das Grundbedürfnis auf Information im engen Zusammenhang mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben steht. Unter diesem wichtigen Gesichtspunkt ist es nur absolut konsequent, Menschen mit Sehbehinderung die Möglichkeit zu fordern, dass Versicherungsverträge in einer Form vorgelegt werden, in der sie eigenständig wahrgenommen werden können.
Der Artikel 3 setzt sich mit Herstellung von Barrierefreiheit auseinander. Hier soll näher auf den § 6 eingegangen werden, der die Barrierefreiheit bei der Ausübung des Wahlrechts festlegt. So soll zum Einen blinden Wählern ermöglicht werden, Stimmzettelschablonen zur Kennzeichnung des Stimmzettels zu verwenden. Zum Anderen werden barrierefreie Wahlräume gefordert. Gerade in Bezug auf die Barrierefreiheit ist die uneingeschränkte selbständige Teilnahme an Wahlen absolut wichtig. Bei der Auseinandersetzung mit Hindernissen, denen Behinderte begegnen können, werden Wahlräume vergessen oder gar nicht erwähnt. Eine Stärke dieses Entwurfes liegt mit Sicherheit darin, dass er die politische Situation von Barrieren im Leben von Behinderten erkennt und berücksichtigt.
Der darauffolgende Artikel setzt sich mit der Anerkennung der Gebärdensprache im Verfahrensrecht auseinander. Im fünften Artikel des Gesetzes geht es um die Beseitigung von weiteren Diskriminierungen im Bundesrecht. Ein entscheidender Punkt ist die Veränderung des Sexualstrafrechts. Während in der Regel sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung als Verbrechen eingestuft wird, wird eine ähnliche Straftat an einer Frau die beispielsweise aufgrund einer Behinderung widerstandsunfähig ist, lediglich als Vergehen behandelt, was ein geringeres Strafmass zur Folge haben kann (vgl. newsletter Behindertenpolitik vom Dezember 2000). Diese rechtliche Situation ist absolut unhaltbar und steht zu dem im Widerspruch zur sonstigen Handhabung von Hilflosigkeit im Strafrecht, so wird z.B. ein Diebstahl zum schweren Diebstahl im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr.6, wenn die Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt wird. Es ist aus diesem Grund nur konsequent die Diskriminierung von Behinderten im Sexualstrafrecht zu beseitigen.
Abschließend ist zu sagen, dass selbst für den Fall, dass das Gesetz in dieser Form nicht verabschiedet werden sollte, wichtige Akzente gesetzt werden, da in den verschiedensten Bereichen die Diskriminierung von behinderten Menschen sichtbar gemacht wird.
Christian Winter, Mannheim
Peter Wehrli vom Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Zürich (Internet: www.zslschweiz.ch) macht in einer Stellungnahme darauf aufmerksam, dass der Stadtrat von Zürich es BewohnerInnen der städtischen Pflegeheime seit kurzem erlaubt, Besuche von Exit-SterbehelferInnen in ihren Zimmern im Altersheim zu empfangen, und dass, falls gewünscht, die Sterbehilfe im Zimmer im Heim ausgeführt werden darf. (vgl. diese BIOSKOP-Ausgabe, S. 6f.) In diesem Text heißt es, dass das ZSL Zürich sich auf den Standpunkt stellt, dass
- es nicht bereit ist, über selbstbestimmtes Sterben von Menschen mit Behinderungen zu diskutieren, so lange diesen Menschen ein selbstbestimmtes Leben innerhalb der Gesellschaft aus finanziellen Gründen verweigert wird.
- jeder Mensch dazu gebracht werden kann, sich den Tod zu wünschen, wenn man ihn nur genügend lang und systematisch entwürdigt. So lange Menschen mit einer Behinderung, Alte und chronisch Kranke aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in Institutionen versorgt" werden, jegliches Recht auf Selbstbestimmung verlieren, sobald sie auf Hilfe durch Dritte angewiesen sind - weil es in der Schweiz noch immer keine Möglichkeit für selbstbestimmte persönliche Assistenz gibt ist es zynisch ausgerechnet selbstbestimmtes Sterben fördern zu wollen. Das ZSL hat allen Grund anzunehmen, dass sich hinter der plötzlichen Sorge um unsere Freiheit wenn es ums Sterben geht nichts anders als der Wunsch verbirgt, die Kosten der Pflegeheime noch weiter zu reduzieren.
- dass der wahre Skandal darin besteht, dass eine Stadtregierung (oder eine Heimleitung) bestimmt, wen ein/e HeiminsassIn in ihrem Zuhause empfangen und was er bzw. sie mit dem Besuch tun darf und was nicht. Gerade daran zeigt sich, dass bei der Diskussion nicht die Sorge um das Selbstbestimmungsrecht dieser erwachsenen Menschen das eigentliche Motiv ist, sondern die Frage, wie die Betreuungsindustrie sie noch effizienter bewirtschaften kann.
zum Nachdenken:Behindert ist man nicht, behindert wird man
ein populärer Spruch in der BehindertenbewegungAber wird hier nicht die individuelle Leistung mißachtet oder gar geleugnet, die nötig ist, um als behinderter Mensch in der real-existierenden Gesellschaft zu leben?
Beginn der Euthanasie an KZ-Häftlingen im Frühjahr 1941
Das seit Anfang 1940 begonnene Euthanasieprogramm wurde im Verlauf des Zweiten Weltkriegs nicht nur auf Kranke in den besetzten Gebieten ausgedehnt, es wurde auch im Altreich intensiviert. Bereits zu Beginn des Jahres 1941 wandte sich der Reichsführer SS, Heinrich Himmler, mit der Frage an Philipp Bouhler, Chef der Kanzlei des Führers, wie man den Apparat der Euthanasiezentraldienststelle T4 für die Ermordung an KZ-Häftlingen in nutzbar machen könnte.
Einigkeit wurde recht schnell erzielt, zumal viele Euthanasieärzte wie der Leiter der T4-Zentraldienststelle Werner Heyde in der SS aktiv waren. Von daher waren manche Konflikte, die zwischen den Tötungsärzten und zivilen Medizinern im Rahmen des Behindertenmordes bestanden, von vorn herein ausgeschlossen. Ab März/April 1941 besuchten nun Gutachter der T4-Zentrale elf Konzentrationslager, um Häftlinge für die Vergasung in den Euthanasieanstalten auszuwählen darunter die Lager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald; Ravensbrück; Neuengamme und Auschwitz.
Der Häftlingsmord wurde als Sonderbehandlung 14f13 bezeichnet. Dabei war Sonderbehandlung im Sprachgebrauch der SS gleichzusetzen mit Töten. Die Chiffre 14f13 war ein Aktenzeichen. 14f meinte alle Akten, die mit dem Tod von Häftlingen zu tun hatten; 13 bezeichnete die Gruppe, die in die Mordzentren der Euthanasie verbracht wurden.
Einblicke in den Ablauf dieser Aktion sind durch den Schriftwechsel des Arztes Friedrich Mennecke mit seiner Frau überliefert. Mennecke, zugleich SS-Offizier, T4 Gutachter und zeitweise Leiter der Kindereuthanasieanstalt Eichberg im Rheingau, schrieb zu Beginn der Aktion im April 1941 über seine Tätigkeit im KZ Sachsenhausen: Ich lege gerade auf diese Untersuchungen besonderen Wert für eventl. spätere wissenschaftliche Auswertung, weil es sich ausschließlich um 'Antisoziale' und zwar in höchster Potenz handelt.
Behindert waren die ermordeten Lagerinsassen in der Regel nicht. Ein ehemaliger Häftling des KZ's Mauthausen, deren Insassen in der österreichischen Euthanasieanstalt Hartheim ermordet wurden, berichtete später über den deportierten Karl M. Er war völlig gesund; sein einziges Verbrechen war, daß er ohne Brille fast nichts sehen konnte. Das von Mennecke erwähnte Antisoziale betraf besonders jüdische Lagerinsassen. Bei ihnen wurde nicht einmal der Anschein einer Untersuchung gemacht, sondern allein nach Aussage der KZ-Ärzte entschieden. Über Isidor Israel G. vermerkte er: Bauarbeiter staatenloser deutschfeindlicher Hetzjude; im Lager faul u. frech.
Im März 1943 ordnete Himmler die Begrenzung auf geisteskranke Häftlinge an. Inzwischen waren weit größere Vernichtungskapazitäten in Lagern wie Auschwitz errichtet worden. Ca. 20.000 bis 30.000 KZ-Insassen wurden in dieser Aktion 14f13 ermordet, und sie bildet nicht zuletzt durch die personelle Verflechtung von T4-Mitarbeitern und der SS ein entscheidendes Glied zwischen der Euthanasie an behinderten Menschen und der Vernichtung der europäischen Juden.
Volker van der Locht, Essen
Assistenzflüchtlinge von Ost nach West, vom Land in die Stadt
Persönliche Assistenz Schwerstbehindertenbetreuung in der DDR Arbeitgebermodell Neuregelungen im SGB IX Selbstbestimmt Leben Initiativen Pflegeversicherung, das sind nur wenige Stichworte, die für mehr als 70 Menschen Anlaß waren, nach Berlin zur bundesweiten Fachtagung: Assistenz im Alltag zu kommen.
Sie trafen sich am 12. und 13. Oktober letzten Jahres im Willy-Brandt-Haus in Berlin-Kreuzberg. Unter den Teilnehmenden waren AktivistInnen, die sich schon seit langen auf dem Gebiet der persönlichen Assistenz engagieren und heute in den Selbstbestimmt Leben-Zentren professionell arbeiten, AssistenznehmerInnen, Mitarbeiter/innen von ambulanten Diensten und anderen Beratungsstellen für Behinderte, Landesbehindertenbeauftragte oder deren Mitarbeiter und andere Interessierte.
Im Mittelpunkt des ersten Tages standen die unterschiedlichen Modelle persönlicher Assistenz. Nach den Referaten wurden die einzelnen Modelle jeweils von den Zuhörenden nach Möglichkeiten der Selbstbestimmung für die NutzerInnen, die Absicherung der Assistenz und weiteren Möglichkeiten der eigenen Gestaltung überprüft. Dabei ging es im Einzelnen um die Assistenz durch einen ambulanten Dienst, das ArbeitgeberInnenmodell und die Assistenzgenossenschaft Bremen. Bedauerlicherweise konnte auf das letztgenannte Modell nicht näher eingegangen werden, da die Referentin kurzfristig krank wurde.
In der Diskussion wurde die unterschiedliche Situation in der Bundesrepublik deutlich. Während in (West-)Berlin umfangreiche Hilfen nach dem BSHG bezahlt werden, sehen sich anderen Orts viele ambulante Hilfsdienste gezwungen, allein mit den Leistungen der Pflegeversicherung auszukommen. Auf der anderen Seite konnten in Berlin bisher nur wenige Menschen, die Arbeitgeberschaft in bezug auf ihre Assistent/innen für sich erkämpfen. In München gibt es dagegen 300 behinderte ArbeitgeberInnen. Allerdings müssen die meisten selbst bei einer 24-Stundenassistenz ausschließlich mit 630,- DM-Kräften auskommen. Dies bedeutet, dass sie ein Team von ca 18 Assistent/innen haben.
Im Mittelpunkt des zweiten Tages stand die unterschiedliche Geschichte und derzeitige Situation der persönlichen Assistenz in Ost- und Westdeutschland. Dabei wurde deutlich, daß sich auf der einen Seite seit 1990 vieles angenähert hat, auf der anderen Seite in den Standards noch große Unterschiede bestehen. Zwei ReferentInnen aus Jena und dem Ostteil Berlins schilderten wie aus der mangelhaften Infrastruktur und informellen Strukturen der DDR nach der Wende Selbstbestimmt Leben Zentren entstanden sind.
Wie weit die Vorstellungen der Sozialhilfeträger über den Unterstützungsbedarf von Menschen mit hohem Hilfebedarf in ostdeutschen Großstädten von den Ideen eines selbstbestimmten Lebens mit persönlicher Assistenz entfernt sind, wurde an dem Vortrag von Isolde Hauschild aus Leipzig deutlich. Sie berichtete sehr eindrücklich, wie sie über Fernsehen und Internet erstmals vom Arbeitgerbermodell hörte, und dann mit Unterstützung des Forums selbstbestimmter Assistenz e. V. einen Antrag beim Leipziger Sozialamt für sich und ihre ebenfalls assistenzabhängige Schwester stellte, den sie dann nach einer Odyssee von Ablehnungen, Widersprüchen und haarsträubenden Begutachtungen bewilligt bekam.Die Unterschiede bestehen jedoch nicht nur zwischen Ost- und Westdeutschland. So wird die persönliche Assistenz mit sozial abgesichert bezahlten Kräften bis heute überwiegend nur in Städten durchgeführt, in denen sie in den achtziger Jahren von Krüppelgruppen erkämpft wurde. In diesen Städten kam es in der Folgezeit zu umfangreichen Absprachen zwischen oft selbstorganisierten ambulanten Hilfsdiensten und den örtlichen Sozialhilfeträgern. Hier gibt es auch nach Einführung der Pflegeversicherung eine Praxis der bedarfsdeckenden Bezahlung von persönlicher Assistenz durch das BSHG unter Berücksichtigung der Pflegeversicherung. Da diese Angebote jedoch nur in bestimmten (west-)deutschen Städten angeboten werden, gibt es auch heute, wie schon vor der Wende, sogenannte Assistenzflüchtlinge in verschiedene Richtungen: Von Ost nach West und vom Land in die Stadt. Das bedeutet: wer eine selbstbestimmte Assistenz in seinen oder ihrer eigenen vier Wänden haben möchte, muß in ganz bestimmte Orte ziehen, um diese zu bekommen.
Im letzten Teil der Fachtagung ging es um (neue) rechtliche Regelungen der persönlichen Assistenz. Im ersten Referat wurden die Möglichkeiten aufgezeigt, die die Pflegeversicherung und andere derzeit bestehende Gesetze bieten. Hierbei wurde deutlich, daß die derzeitigen Vereinbarungen, die zwischen dem Senat und den Anbietern persönlicher Assistenz in Berlin getroffen worden sind, bundesweiten Vorbildcharakter haben. Im Gegensatz dazu kam bei der Vorstellung des neuen Sozialgesetzbuches (SGB) IX wenig Euphorie auf. Es erschien vielmehr als eine sehr weitreichende Festschreibung des status quo mit einigen zusätzlichen Beratungsangeboten, die jedoch nicht von neutraler Stelle, sondern von den Kostenträgern erfolgen soll.
Insgesamt war es eine sehr lebendige Tagung, mit viel Information und gegenseitigen Austausch. Am Ende stand bei allen Beteiligten der Wusch nach stärkerer Vernetzung und gegenseitiger Information. Dazu soll auch die Tagungsdokumentation beitragen, die in Kürze erscheinen soll. Sie kann bestellt werden bei der Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen (ASL e.V.), Oranienstr. 189, 10999 Berlin, e-mail: asl-berlin@t-online.de
Katrin Metz, Berlin
Impressum:
newsletter Behindertenpolitik Nr. 3 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 13)
Redaktion und Herausgeber:
Martin Seidler, Memelweg 17, 53119 Bonn, Fax: 0228/9875427, e-mail: mail@martinseidler.de
Internet: http://www.martinseidler.deDruck der Papierausgabe: stattwerk e. G., Essen
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