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 Nr. 4 (Juni 2001)

[erscheint als Beilage der Zeitschrift BIOSKOP]




Seite 1:

Liebe Leserinnen und Leser,

ich freue mich, dass ich es auch diesmal wieder geschafft habe, genügend Material für eine 8seitige Beilage zusammenzubekommen – ja, ich musste am Ende sogar aussortieren!

Besonders hinweisen möchte ich dieses Mal auf den Beitrag von Christian Mürner und Udo Sierck über die Ausstellung “Der (im-)perfekte Mensch”, die derzeit im Hygiene-Museum in Dresden zu sehen ist (Seite 5f.). Leider habe ich es bisher nicht geschafft, mir selbst ein Bild davon zu machen, doch es stimmte mich höchst skeptisch, dass diese Veranstaltung in allen Medien ausnahmslos positiv bewertet wurde. Daher bin ich stolz darauf, Euch bzw. Ihnen in diesem newsletter auch einmal eine kritische Stimme präsentieren zu können.

In wenigen Tagen tritt das von vielen lang ersehnte Sozialgesetzbuch IX in Kraft, das die bisher auf mehrere Gesetze verteilten Regelungen für Menschen mit Behinderungen zusammenfasst – in der letzten Ausgabe war davon schon die Rede. Da das Gesetzeswerk mittlerweile verabschiedet wurde, sah ich es als notwendig an, auf Seite 3 unter Zuhilfenahme der mir verfügbaren Quellen die wichtigsten Aspekte dieses neuen Sozialgesetzbuchs – positive wie negative – aufzulisten.

Als Ergänzung zum Sozialgesetzbuch IX warten alle auf das versprochene Gleichstellungsgesetz. In der letzten Ausgabe hat Christian Winter die wesentlichsten Eckpunkte des entsprechenden Entwurfs dargestellt. – Ich persönlich bin sehr skeptisch, ob ein solches Gesetz den erhofften Durchbruch bringen wird. Einen Durchbruch hatten sich die AktivistInnen auch von der Ergänzung von Art. 3 GG erhofft, die jetzt aber zu einem Bundesverfassungsurteil führte, das die Intention dieses “Erfolgs" m. E. geradezu auf den Kopf stellt (siehe unten).

Auch auf die anderen Texte bzw. Beiträge möchte ich an dieser Stelle noch kurz hinweisen: die Besprechung eines Urteils zur Pflegeversicherung, zwei Tagungsankündigungen (bei Interesse bitte sofort anmelden, da die offiziellen Anmeldefristen möglicherweise bereits abgelaufen sind, wenn Ihr bzw. Sie dieses lesen), ein Beitrag zum “Unternehmen Barbarossa” aus der Reihe “Vor 60 Jahren” von Volker van der Locht, ein Artikel zur Novellierung des Heimgesetzes von Christian Winter  und zwei Filmtipps (eine Besprechung des Films “Uneasyriders” von Gerlef Gleiss und der Hinweis auf die Fernsehausstrahlung von “Leben außer Atem” von mir). Und natürlich noch diverse Kurzmeldungen.

Viel Spaß beim Lesen!

Martin Seidler


Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur integrativen Beschulung

Viele Menschen mit Behinderungen hatten gehofft, mit der Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes von Oktober 1994 ("Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden.”) eine Grundlage bekommen zu haben, um eine integrative Beschulung durchsetzen zu können. Die Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin, die gegen die Überweisung von einer integrierten Gesamtschule in eine Sonderschule für Körperbehinderte klagte, wurde jetzt jedoch vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts  auf der Grundlage der Grundgesetzergänzung genau entgegengesetzt entschieden (Az. 1 BvR 9/97).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung dahingehend, dass das Benachteiligungsverbot auch in den Fällen greife, wenn Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ausgeschlossen würden bzw. wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werden könne.

Auf den konkreten Fall bezogen heißt dies, dass der Staat gehalten ist, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermögliche. Nach Meinung des Senats sei es jedoch nicht möglich gewesen, dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin bei integrativer Beschulung zu entsprechen, da der Staat dies nur im Rahmen seiner begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel leisten könne. Hierfür eingesetzte Gelder würden für andere zu berücksichtigende Gemeinschaftsbelange fehlen. Eine Diskriminierung durch Sonderschuleinweisung sei lediglich dann gegeben, wenn sie trotz geeigneter Fördermöglichkeiten in der Regelschule erfolge.

Durch dieses Urteil wird m. E. die Intention des Benachteiligungsverbots auf den Kopf gestellt. Folgt mensch der dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, so “schützt” die Grundgesetzänderung ein/e behinderte/r Schüler/in vor einer “Diskriminierung” durch integrative Beschulung.
 
 

Seite 2-4:
Urteil zur Pflegeversicherung: Was bedeutet “rund um die Uhr, auch nachts”

Um Leistungen der Stufe III der Pflegeversicherung zu erhalten, ist nach dem Gesetzestext eine Pflegebedürftigkeit “rund um die Uhr, auch nachts” erforderlich. Die Frage, ab wann diese Bedingung erfüllt ist, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.05.2000 (Az. B 3 P 20/99) beantwortet.Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, die nach einem Schlaganfall körperliche und geistige Funktionseinschränkungen hat. Da der Pflegebedarf unter 240 Minuten pro Tag läge und es an einem regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarf fehle, lehnte die Krankenkasse die Einstufung in Pflegestufe III ab.
Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff “rund um die Uhr, auch nachts” im Gesetz nicht definiert ist, erschloss das Gericht die Bedeutung dieser Bedingung aus dem Vergleich mit der Definition mit Pflegestufe II, für die  ein Hilfebedaft im Bereich der Grundpflege mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten gegeben sein muss. Es folgerte, dass für Pflegestufe III zusätzlich mindestens einmal ein Hilfebedarf zur Nachtzeit anfallen müsse - und zwar prinzipiell jede Nacht. Sollte in wenigen einzelnen Nächten kein Hilfebedarf auftreten, so spielt dies jedoch nach Auffassung des Gerichts keine Rolle.
Die “Nacht” definierte das Gericht zwischen 22.00 Uhr und 6 Uhr. So sei ein nächtlicher Hilfebedarf dann gegeben, wenn die erforderliche Hilfe notwendigerweise in diesem Zeitraum erbracht werden muss, also nicht auf die Zeit vor 22.00 Uhr bzw. nach 6 Uhr verlegt werden kann.
Für diesen Sachverhalt ist es unerheblich, ob eine oder mehrere Hilfeleistungen pro Nacht zu erbringen seien, und auch, ob dies zu vorher festgelegten oder zu variablen Zeiten geschieht.

Leben mit Assistenz: Erfahrungen, Ideen und Visionen

Als Schlusspunkt der Assistenzkampagne (siehe newsletter Behindertenpolitik Nr. 1 [September 2000]) veranstaltet die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland – ISL e. V. – und des Forums selbstbestimmter Assistenz – ForseA e.V. – am 28./29. Juni 2001 in Berlin eine bundesweite sozialpolitische Tagung.
Am ersten Tag sollen verschiedene Bereiche des täglichen Lebens mit Assistenz im Mittelpunkt stehen mit dem Ziel, Assistenz einmal aus einem anderem Blickwinkel zu betrachten und Aspekte zu diskutieren, die sonst weniger beleuchtet werden.
Am zweiten Tag steht dann neben einem Resümee der Assistenzkampagne und der Assistenztour die Diskussion mit Vertretern der Politik im Mittelpunkt.
Der TeilnehmerInnenbeitrag beträgt DM 50.-, Fahrtkosten werden auf Anfrage erstattet.
Nähere Informationen und schnellstmögliche Anmeldung: ISL e.V., Kölnische Straße 99, 34119 Kassel, Tel. 0561/72885-51, Fax: 0561/72885-58, e-mail: mspoerke@isl-ev.org

"Der (im-)perfekte Mensch: Zwischen Anthropologie, Ästhetik und Therapeutik”

Am 6./7. Juli 2001 findet anlässlich der Sonderausstellung “Der (im-)perfekte Mensch. Vom Recht auf Unvollkommenheit” (siehe S. 5) eine Öffentliche Fachtagung im Deutschen Hygiene-Museum Dresden statt. Sie wird in Kooperation mit der Deutschen Behindertenhilfe-Aktion Mensch e.V., der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin veranstaltet und beschäftigt sich mit der sozialen Macht von Normen und den gesellschaftlichen Vorstellungen über das “Normale” – Diskurse, die gerade im Hinblick auf die Machbarkeitsträume der Gentechnik neue Aktualität gewinnen. Kulturwissenschaftler, Anthropologen, Bürgerrechtler, Vertreter der Behindertenbewegung,  u.a. werden darüber diskutieren, woran sich Mensch-Sein bemisst und warum bzw. wie Abweichendes ausgeschlossen wird. Darüber hinaus werden Vertreterinnen der noch jungen Disziplin “Disability Studies” aus den USA werden ihre Forschungsansätze vorstellen; sie betrachten z. B. neben Sexualität und Geschlecht, Rasse und ethnische Herkunft auch Behinderung als eine kulturell geprägte Eigenschaft, die nicht “natürlich” ist. Zu den ReferentInnen gehören die Anglistin Prof. Dr. Rosemarie Garland-Thomson von der Howard University in Reston, Virginia (USA), die Juristin Prof. Dr. Theresia Degener, LL.M. von der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum, die Sozialwissenschaftlerin Prof. Dr. Anne Waldschmidt von der Evangelischen Fachhochschule in Nürnberg, der Soziologe Dr. Thomas Becker von der Humboldt-Universität zu Berlin und der Schriftsteller Bernd Kebelmann aus Waltrop.

Weitere Informationen über Ablauf und Anmeldung finden sich im Internet unter www.imperfekt.de, unter www.dhmd.de oder sind erhältlich beim Deutsches Hygiene-Museum, Forum Wissenschaft, Christian Holtorf, Lingnerplatz 1, 01069 Dresden, Tel. 0351/4846 - 484 bzw. -711, Fax: 0351/4846 - 587, e-mail: holtorf@dhmd.de
 

 
Neues Sozialgesetzbuch IX tritt am 1. Juli in Kraft

In der letzten Ausgabe des newsletter Behindertenpolitik hatte ich mit Hilfe einiger Stellungnahmen von Verbänden und Parteivertretern zur Gesetzesanhörung versucht, auf ein paar Knackpunkte des Gesetzeswerkes hinzuweisen.
Inzwischen hat auch der Bundesrat am 11.05.2001 das neue SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) unter der Drucksachen-Nr. 278/01 verabschiedet, so dass das Gesetz zum 01.07.2001 in Kraft treten kann. Da eine Auseinandersetzung mit der letztendlich verabschiedeten Textfassung in einer solchen Publikation wie dieser nicht fehlen darf, möchte ich das Thema noch einmal aufgreifen und nachfolgend - unter Zuhilfenahme einer e-mail von Andreas Drewes aus Kassel – stichwortartig wesentliche Aspekte des neuen Sozialgesetzbuches auflisten.

Als Pluspunkte des neuen Gesetzes sind hervorzuheben:

  • Die Förderungswürdigkeit der Selbstbestimmung und der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft wird grundsätzlich anerkannt.
  • Spezifische Problemlagen behinderter Frauen im Rehabilitationsrecht finden Berücksichtigung.
  • Die Einrichtung sog. Servicestellen sollen eine Vereinfachung und eine wesentliche Beschleunigung im Sozialverfahrensrecht bei der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung möglich machen.Dabei werden Fristen festgeschrieben, innerhalb derer über einen Antrag entschieden sein muss.
  • Jugend- und Sozialhilfeträger werden als Rehaträger neben den bisherigen Rehaträgern anerkannt.
  • Gehörlose und hörbehinderte Menschen erhalten das Recht zur Nutzung der Gebärdensprache – sowohl im Sozialverfahrensrecht als auch bei der Leistungserbringung nach dem Gesetz.
  • Die Selbsthilfe behinderter Menschen wird bei der Leistungserbringung und Beratung nach dem SGB IX beteiligt.
  • Ein am geschlechsspezifischen Diskriminierungsverbot orientiertes, jedoch darüber hinausgehendes Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen im Arbeitsleben bei Einstellung, Umgruppierung, beruflichem Aufstieg und Kündigung wird eingeführt. Konkret bedeutet dies unter anderem, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen hat


Neben diesen Verbesserungen listet Drewes auch gravierende Mängel des neuen Gesetzeswerkes auf:

  • Die Hauptfürsorgestellen und die Pflegeversicherung fehlt im Kreis der Rehabilitationsträger; dies stellt einen fortgesetzten Systembruch in der Rehabilitation dar.
  • Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als spezifische Regelung innerhalb des BSHG bleibt einkommens- und vermögensabhängig. Infolgedessen bleiben Menschen, die von Geburt an behinderten Menschen gegenüber denjenigen, die erst im Laufe ihres Lebens behindert geworden sind, benachteiligt. Sie haben nämlich keinen für sie zuständigen Rehabilitationsträger und bleiben nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen, die aber grundsätzlich nachrangig ist.
  • Die im (rehabilitativen) Assistenzbereich proklamierte Wahlfreiheit bleibt eingeschränkt, da § 3a BSHG unverändert gilt, der diese unter einen Kostenvorbehalt stellt.
  • Die zeitliche Befristung im Bereich der beruflichen Rehabilitation stellt für all diejenigen behinderten Menschen, die einen dauerhaften Unterstützungsbedarf haben, eine gravierende Verschlechterung gegenüber der alten Rechtslage des AFG dar.
  • Die Beratungsstellen der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen haben keinen Rechtsanspruch auf Vergütung ihrer Beratungstaetigkeit. Damit wird in Wahrheit das Angebot, auch die Selbsthilfe z.B. an der Beratung der Servicestellen zu beteiligen, ad absurdum geführt.


Alle VerbandsvertreterInnen, die zum SGB IX Stellung genommen haben, sind sich in der Beurteilung dahingehend einig, dass das Gesetzeswerk von einem umfassenden Gleichstellungsgesetz für Behinderte ergänzt werden muss. Viele von ihnen fordern auch ein “echtes” Leistungsgesetz.

Behinderter Schachspieler störte

Kurz vor dem Meisterschaftsspiel hatte der Schachklub Kerpen (bei Köln) beantragt, den spastisch gelähmten Meisterspieler Bernd Bausch der gegnerischen Mannschaft SV Lendersdorf “in einem anderen Raum oder zumindest in entsprechender Entfernung an einem seperaten Brett” spielen zu lassen. Die Kerpener begründeten dies mit der Befürchtung, durch die Behinderung “eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung” der Spieler zu erleiden, da Bausch angeblich sehr laut stöhne. Dadurch würden die Spieler der Mannschaft in ihrer Konzentration gestört.
Der Präsident des Schachbundes NRW lehnte eine Separierung des behinderten Spielers als Diskriminierung ab. Der zuständige Schachbezirk hat die erste Mannschaft des SK Kerpen mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der Spielzeit gesperrt. Es wird sogar über einen Ausschluss des Vereins nachgedacht, weil er einen schwerstbehinderten Mann in seiner Ehre verletzt habe. (Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger, März 2001, zit. nach: “Das Band” 2/2001)
 

Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Behinderung - dem Schweigen ein Ende

Sexueller Missbrauch ist eine in der Gesellschaft weit verbreitete Form von Gewalt. Verschiedene Untersuchungen zeigen auf, dass Mädchen und Frauen mit Behinderung aufgrund ihrer doppelten Benachteiligung in sehr hohem Maße von sexueller Gewalt betroffen oder bedroht sind. Dennoch ist die sexuelle Ausbeutung an Mädchen und Frauen mit Behinderung nach wie vor ein Tabuthema. So halten sich hartnäckig Vorurteile, die Mädchen und Frauen seien aufgrund ihrer Behinderung sexuell unattraktiv und blieben aufgrund dieser Zuschreibung von sexueller Gewalt verschont. Das ist nicht der Fall, denn bei dieser Art von Gewalt handelt es sich um Machtausübung, Unterwerfung und Demütigung mittels sexueller Handlungen. Sie umfassen das gesamte Spektrum von scheinbar harmlosen sexualisierten Blicken, Bemerkungen und Berührungen, bis hin zu den unterschiedlichsten Formen der Vergewaltigung. Die Täter stammen häufig aus dem unmittelbaren Umfeld der Mädchen und Frauen. Oftmals sind die Betroffenen auf deren tägliche Hilfestellung angewiesen und leicht zur Geheimhaltung zu zwingen.
Einrichtungen der Behindertenhilfe sind mit der geschilderten Thematik oftmals nicht vertraut, Beratungsstellen gegen sexuelle Gewalt sehen sich häufig für behinderte Mädchen nicht zuständig und/oder die Räume sind nicht rollstuhlgerecht eingerichtet. Aus diesen Gründen  wurde nun in Freiburg eine Beratungsstelle für betroffene Mädchen und Frauen mit Körperbehinderung, deren Bezugspersonen und für Fachkräfte im barrierefreien Frauenzentrum eröffnet. Sie bietet unter anderem:

 
  • Einzelberatung für Mädchen und Frauen mit Körperbehinderung, die von sexueller Gewalt betroffen sind oder waren, sowie für deren Bezugs- und Kontaktpersonen.
  • Gruppenangebote für Mädchen und Frauen, Veranstaltungen zur Gewaltprävention und Sexualpädagogik für körperbehinderte Mädchen
  • Kurse für Mädchen und Frauen, in denen der selbstbestimmte Umgang mit dem eigenen Körper entdeckt und gefördert werden soll
  • Fortbildungen und Informationsveranstaltungen für Bezugspersonen und MuItiplikatorInnen
  • Vermittlung von Therapeutinnen, Rechtsanwältinnen, Ärztinnen
  • Nähere Informationen und Kontakt: Wildwasser e.V., Modellprojekt gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit körperlicher Behinderung, Faulerstr. 20, 79098 Freiburg, Tel.: 0761 - 29280966, Handy: 0177 - 9130866 (SMS), e-mail: wildwasser-freiburg@gmx.de
    (Pressemitteilung)
     

    Erleichterungen für Behinderte durch die Mietrechtsreform

    Ende März hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Mietrechtsreform verabschiedet, die am 1. September 2001 in Kraft treten wird. Neben den Änderungen, die allen MieterInnen zugute kommen (Senkung der sog. Kappungsgrenze, Verkürzung der Kündigungsfrist für MieterInnen, mehr Verständlichkeit und Gerechtigkeit der Betriebskostenabrechnung, u. a.) beinhaltet die Neufassung auch eine Regelung, die MieterInnen mit Behinderungen zu Gute kommen wird: Sie haben zukünftig ein Recht darauf, dass ihr Vermieter die für ein behindertengerechtes Wohnen notwendigen baulichen Änderungen zulässt bzw. ihnen zustimmt, wenn nicht besondere bauliche Gegebenheiten des einzelnen Gebäudes oder besondere Interessen anderer Mieter im Hause diesen Maßnahmen entgegenstehen.
    Die Kosten der baulichen Änderung und des gegebenenfalls beim Auszug erforderlich werdenden Rückbaus trägt der bzw. die MieterIn. Er bzw. sie kann hierfür jedoch finanzielle Hilfen von den Pflegekassen beantragen.
     

    Handy für Gehörlose

    Die europäische Forschungsgruppe WISDOM (Wireless Information Services for Deaf People on Move) arbeitet an der Entwicklung eines Handys für Gehörlose für den UMTS-Mobilfunk-Standard. Das Projekt, das mit rund zwölf Millionen Mark von der europäischen Kommission gefördert und von zehn Partnern aus Spanien, England, Schweden und Deutschland umgesetzt wird, zielt auf die Entwicklung eines Laptop-ähnlichen Videotelefons ab. Es soll mit einer Kamera ausgerüstet sein, welche Bilder der beiden Kommunizierenden überträgt und es auf diese Weise ermöglicht, sich über das Handy in Gebärdensprache zu unterhalten. Für Gespräche mit Hörenden soll eine Zentrale eingerichtet werden, in der ein Dolmetscher die Gebädensprache vom Bildschirm in Lautsprache übersetzt.
     


    Seite 5-6:
     
    Leeres Versprechen
    Behinderung als Ausstellungsereignis - Eine Polemik

    Im Deutschen Hygiene-Museum in Dresden ist noch bis Mitte August eine Ausstellung mit dem unentschiedenen Titel “Der (im)perfekte Mensch” zu sehen. Ziel der in Zusammenarbeit mit der “Aktion Mensch” realisierten Ausstellung ist es, Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt zu stellen. Um es vorwegzunehmen: ein leeres Versprechen. Im Zentrum der Ausstellung stehen, so unser Eindruck nach dem Besuch, eine Reihe von Objekten, die oberflächlich und ohne Beziehung zusammengestellt wurden.

    In einer Ecke findet sich offensichtlich ein Originalrollstuhl des US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt (1882-1945). Alle gehen daran vorbei. Der Hinweis fehlt, dass dieser vielleicht im Kontext mit der kürzlichen Auseinandersetzung um ein adäquates Denkmal Roosevelts stehen könnte. Von Roosevelt gibt es kaum Aufnahmen im Rollstuhl, er hat in der Öffentlichkeit das Hilfsmittel und seine Behinderung meist verborgen. In Dresden aber wird nun nur das Objekt gezeigt, ohne die Biografie des Präsidenten vorzustellen.
    In einem kleinen Guckkasten, eingepasst in einer mit der Gebärdensprache dekorierten Plastikhecke, liegt das Hörrohr Ludwig van Beethovens (1770-1827). Auch diese Kostbarkeit wird ohne Fingerzeig auf die Lebenssituation des Komponisten präsentiert. Das Vorwissen der Besucherinnen und Besucher scheint enorm, entsprechend teilnahmslos schlendern sie vorbei.

    Diese beiden Beispiele bedeuten nicht: Bitte mehr Museumspädagogik! Im Gegenteil, die Ausstellung ist überinszeniert und gekünstelt. Ihr Konzept überzeugt nicht. Finden sich ergänzende oder erklärende Texte, sind sie überwiegend nichtssagend, banal und manchmal auch falsch. So heißt es einmal: “Behinderte Menschen können die einfachen Dinge oft noch besonders gut spüren.” Dies kann individuell unter Umständen stimmen, als eine verallgemeinerte und stellvertretende Ansicht ist der Satz ein Beispiel vom Umschlagen der Idealisierung in Diskriminierung. Dazu gehört auch der folgende Satz, der sich an anderer Stelle findet: “Manche Menschen können aber nicht gut sprechen.” Nicht gut? Also nicht perfekt? Solches Nachfragen sollte doch, dem Anliegen der Ausstellung gemäß, gerade in Zweifel gezogen werden. Viele Texte folgen dem gutgemeinten Tenor: Es wird alles besser. Wo aber eine eindeutige Stellungnahme von Interesse sein könnte, beispielsweise in Bezug auf die gegenwärtige Debatte um die Embryonenpolitik und die selektiven Gelegenheiten der Präimplantationsdiagnostik, hat die Ausstellung pauschale Frage parat: “Wollen wir, dass alle Menschen Fehler haben dürfen?” In dem abstoßend weiß gekachelten Raum, der durchaus die kalte Atmosphäre der “Anstalt” wiedergibt, in der behinderte Menschen untergebracht worden sind, wird in der Mitte aber auch auf einer lächerlich wirkenden Wippe die Emanzipationsbewegung dargestellt, oder deutlicher, eher bloßgestellt. Ein paar wenige, ohne Kontext nicht verständliche Schriften aus der “Krüppelbewegung” liegen auf der Wippe, die auf der einen Seite mit dem “Stein des Anstoßes”, auf der anderen mit einer goldenen Treppenattrappe geschmückt ist, als ob sich die politische Behindertenbewegung im Kampf gegen technische Sackgassen erschöpfte.

    Übergangen wurde, dass zur Emanzipation behinderter Menschen die Auseinandersetzung mit der Geschichte der Behindertenfürsorge gehört: Dazu zählt die hier verschwiegene Popularisierung der Rasse- und Sozialhygiene nicht zuletzt durch das Dresdner Hygiene-Institut. Und dazu gehört die hier unterschlagene Tatsache, dass die selbsternannten Wohltäter der behinderten Menschen an deren Selektion aktiv beteiligt waren und nach 1945 ihre Karrieren in den Behindertenverbänden fortgesetzt haben. Ebenso unerwähnt bleibt, dass die Gründergeneration der 'Aktion Mensch' mit der Zwangssterilisation behinderter Menschen keine größeren Probleme hatte. Die Ausstellung dokumentiert an dieser Stelle eindrücklich,  dass die Behindertenfürsorge keinen Mut zur Verantwortung und Selbstreflexion besitzt.

    Im selben Raum stehen vier schwarz gekachelte Säulen, die auf die Zwangsterilisation und Ermordung von behinderten Menschen im Nationalsozialismus eingehen. Eine dieser Säulen mit dem nicht in Anführungsstrichen gesetzten Titel “Auslöschen” steht direkt neben einem Videogerät. Hier sind Statements von behinderten Menschen zu hören übers Flirten, über Tanz und Disko. Die Ausstellungsstücke sind nicht nur ohne Zusammenhang, sondern stören sich gegenseitig und verharmlosen wichtige Auseinandersetzungen. Im Übrigen vermisst man auch im Katalog bei einigen Illustrationen und Bildern die Verbindung zum Text. Dass der Umgang mit behinderten Menschen über die Kritik der Normalitätsvorstellungen zu geschehen habe, kündigt der Ausstellungsflyer zu Recht an. Doch diese Konfrontation findet kaum statt und bleibt äußerst ambivalent. Die Leitbilder der Perfektion, der Gesundheit und der Rationalität werden beispielsweise symbolisiert durch ein Uhrwerk, eine Seife und ein Taschenschachspiel. Diese Sinnbilder sind keineswegs allein auf eine kritische Herausforderung ausgerichtet. Allerdings gehen die meisten Besucherinnen und Besucher daran vorbei, weil sie es vielleicht wie Werbung auffassen. In der Tat präsentiert die Dresdner Schau “Der (im)perfekte Mensch” allzu reibungslos einige bemerkenswerte Materialien im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen.
    Richtig rücksichtslos wurde im erwähnten weißgekachelten Raum mit den Kunstwerken von Menschen mit Behinderung verfahren. Adolf Wölflis (1864-1930) inzwischen berühmten filigranen Zeichnungen hängen zwei Meter hoch, sie lassen sich nicht anschauen. Kreative Ausbruchswerkzeuge aus “Anstalten” werden auf die Fußleiste verbannt – und übergangen. Auch werden qualitativ und thematisch brillante Bilder in Glaskästen versteckt, so dass eine ständige Spiegelung die Betrachtung eingeschränkt.
    Von Elfriede Lohse-Wächtler (1899-1940) präsentiert die Ausstellung ein Selbstporträt, ohne die Anmerkung, dass sie im Rahmen der NS-”Euthanasie”-Aktion ermordet wurde. Dieser Hinweis findet sich dann an einer der genannten schwarzen Säulen, wer aber den Namen der Dresdner Malerin nicht schon kannte oder sich gemerkt hat, verpasst diese traurige Tragweite des ausgestellten Bildes. Ein weiteres Beispiel für das Scheitern der durchaus begrüßenswerten Ausstellungsidee.

    Christian Mürner, Hamburg
    Udo Sierck, Gnutz




     
    Seite 6:
    Vor 60 Jahren

    “Unternehmen Barbarossa” – Der Krieg gegen die Sowjetunion und die Euthanasie

    Am  22. Juni 1941 marschierte die deutsche Wehrmacht in die Sowjetunion ein. Neben den unmittelbaren Zielen der Eroberung von “Lebensraum im Osten” sollten in den besetzten Gebieten die rassistischen und eugenischen Vorstellungen der NS-Machthaber verwirklicht werden. Diese Aufgabe übernahmen die sogenannten Einsatzgruppen, die den kämpfenden Truppen unmittelbar folgten. Sie wurden gebildet aus Angehörigen der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, der Kripo und der Waffen-SS.
    Insgesamt vier Einsatzgruppen A, B, C und D waren an der Ostfront tätig, und sie waren den jeweiligen Heeresgruppen Nord (Baltikum), Mitte (Weißrußland),  Süd (nördliche Ukraine) und der 11. Armee (südliche Ukraine) zugeordnet.

    Formal bestand die Aufgabe der Einsatzgruppen in der sicherheitspolizeilichen Befriedung der besetzten Gebiete. Praktische Folge dieses Auftrages waren unvorstellbare Massaker an Kommunisten, Partisanen, Juden, “Zigeunern”, “Asozialen” und psychisch Kranken. Allein die Einsatzgruppe A, mit 1000 Angehörigen nebst baltischen Hilfstruppen die größte Gruppe, ermordete vom Oktober 1941 bis Januar 1942 über 240.000 Menschen in Lettland, Estland und Litauen. Eine Hausfrau aus Riga berichtete später gegenüber einer sowjetischen Untersuchungskommission:
    “Die Festnahmen und der faschistische Terror in Riga dauerte während der gesamten Besatzungszeit, (...). Die Menschen wurden zu Tode gequält oder zu Tode geprügelt, sie mußten vor der Erschießung das eigene Grab schaufeln; manchmal wurden Verwundete lebend begraben.”

    Die Morde der Einsatzgruppen wurden unterschiedlich ausgeführt – durch Erschießungen, Sprengungen oder durch den Einsatz von Giftgas. Soweit Gas eingesetzt wurde, ist auch eine Verbindung der Einsatzgruppen mit der Euthanasiezentrale in Berlin nachweisbar. Im sogenannten Gaskammerbrief, der an den Reichskommissar für das Ostland, Lohse, gerichtet war, wurde auf den Verantwortlichen der Euthanasie Viktor Brack von der Kanzlei des Führers verwiesen, der sich bereit erklärt hatte, an der Herstellung von Vergasungsapparaten mitzuwirken.
    Insbesondere in Weißrußland, im Operationsgebiet der Einsatzgruppe B wurden Geisteskranke in Gaskammern nach dem Vorbild deutscher Euthanasieanstalten getötet. So wurden in einer Klinik in Minsk im September 1941 ein großer Teil von 200 Kranken mittels Gas ermordet.

    Dennoch setzten sich die Gaskammern bei den Mordkommandos im Osten nicht durch. Verstärkt wurden Gaswagen eingesetzt, bei denen die Autoabgase in den Innenraum eines LKW's geleitet wurden, in denen sich die Kranken befanden. 40 bis 60 Menschen konnten auf diese Weise innerhalb einer Viertelstunde durch Erstickungstod ermorded werden. Alle Einsatzgruppen zusammen verfügten über 30 derartige Gaswagen.

    Neben den Kontakten zur Euthanasiezentrale verfügten die Einsatzgruppen auch über Verbindungen zur Wehrmacht. So benötigte die Heeresgruppe Nord im Sommer 1941 vermehrt Krankenhäuser für ihre Soldaten in Lettland. Daraufhin wurden sämtliche Kranken der Klinik “Alexander Augustumi” in Riga, und der Psychiatrischen Kliniken in Dünaburg und Mitau ermordet. In Riga und Dünaburg waren jeweils 700 bis 800 Menschen untergebracht, in Mitau 400 bis 600. Insgesamt wurden zu Gunsten der Wehrmacht 1800 bis 2200 Menschen hingeschlachtet.

    Selbst wenn man eine Tatbeteiligung von Reichswehrangehörigen bei den Massenexekutionen der Einsatzgruppen außer acht lässt, mittelbar profitierte die Wehrmacht von diesen Massakern. Schließlich konnten in den leer geräumten Krankenhäusern verletzte deutsche Soldaten wieder kriegsfähig gepflegt werden.

    Volker van der Locht, Essen


     


    Seite 7:
    Die dritte Novellierung des Heimgesetzes

    Werden die Rechte von älteren Menschen und Behinderten gestärkt ?
     

    Die Bundesregierung plant eine Novellierung des Heimgesetzes. In diesem neuen Gesetz soll vor allem die Autonomie der Patienten und die Qualität der Unterbringung gewährleistet werden. Dies soll unter anderem durch jährlich stattfindende Kontrollen, die unter Umständen auch unangekündigt vorgenommen werden können, garantiert werden. Angesichts der menschenunwürdigen Zustände in manchen Heimen erscheint dies nur selbstverständlich, und doch wird dies von verschiedenen Heimträgern anders gesehen. So vertritt z.B. die Arbeiterwohlfahrt in einer Stellungnahme die Ansicht, dass sich die Qualität von Heimen nicht in die Einrichtungen hineinkontrollieren lässt. Stattdessen sollten die Rahmenbedingungen für Heime verändert werden, die bestehenden Kontrollmechanismen würden genügen. Dem ist zu wiedersprechen. Gerade die externe Kontrolle ist für Qualitätssicherung absolut notwendig, da sie der Gefahr einer eventuellen “Betriebsblindheit” vorbeugen können. Es stellt sich im Gegenteil die Frage, warum diese Untersuchungen nur in Ausnahmefällen unangekündigt sein sollen, denn einen realistischen Eindruck über den Zustand einer Einrichtung kann nur eine unerwartete Inspektion ermitteln.

    Eine weitere Veränderung, die zugunsten von Heimbewohner durchgesetzt werden soll, ist die Neugestaltung von Heimverträgen. In diesem Gesetzesentwurf soll vor allem die Transparenz von Heimverträgen gefördert werden. Aus dem Vertrag müssen demnach die einzelnen Leistungen des Heimträgers (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, etc.) ersichtlich sein. Weiterhin muss das Entgeld für die einzelnen Leistungen benannt werden. Zusätzlich zu den genannten Punkten muss auch die allgemeine Leistungsbeschreibung des Heimes und die Beschreibung dessen Ausstattung aus dem Vertrag hervorgehen. Von Seiten der Heimträger wird oft argumentiert, dass durch diese Bestimmung der Verwaltungsaufwand erhöht wird. Dem muss aber entgegengehalten werden, dass den Heimbewohnern die Möglichkeit gegeben werden muss, Preis, Leistungen und Angebote von verschiedenen Heimen miteinander zu vergleichen.

    Eine Neuerung in diesem Gesetzentwurf besteht in der Unterscheidung  von Heimen zu Betreutem Wohnen. Ein Heim ist nach dem Heimgesetz dann gegeben wenn, eine Einrichtung Menschen aufnimmt und ihnen Wohnraum gekoppelt mit dem Angebot von Betreuung und Verpflegung überlässt. Da auch beim Betreutem Wohnen häufig Pflegeleistungen und Verpflegung angeboten werden, wurden in einigen Gerichtsentscheidungen auf diese Form des Wohnens ebenfalls das Heimgesetz angewandt. Dies wird allerdings den Wünschen der Menschen, die sich für Betreutes Wohnen entscheiden bzw. entschieden haben, nicht gerecht, da diese sich den strengen Heimverordnungen nicht unterordnen und ihre Eigenständigkeit behalten wollen. Nach dem neuen Heimgesetz soll diese nur noch dann angewandt werden, wenn eine heimmäßige Betreuung und Versorgung der Bewohner vorliegt und eine Lebenssituation wie im Heim gegeben ist. Immer mehr ältere Menschen bzw. Behinderte machen von der Möglichkeit des Betreutem Wohnens Gebrauch, um trotz notwendiger Hilfe nicht auf ein Heim angewiesen zu sein. Dem wird die Novellierung des Heimgesetz gerecht, indem zwischen den beiden Wohnformen stärker differenziert wird.

    Weiterhin soll die Mitbestimmung in den Heimen verändert werden. Der Heimbeirat soll in Zukunft auch für Personen geöffnet werden, die nicht im Heim wohnen. Durch diese Bestimmung soll der Heimbeirat effizienter gestaltet werden. Einerseits scheint diese Regelung durchaus geeignet, um ein Heim nach außen stärker zu öffnen und somit transparenter zu machen, anderseits sind Nachteile zu befürchten, da Personen außerhalb des Heimes oft nur einen begrenzten Einblick in die Situation eines Heimes haben.

    Dem erklärten Ziel, die Eigenständigkeit der Heimbewohner zu gewährleisten, ist das Gesetz durchaus näher gekommen; im gesamten politischen Kontext betrachtet muss dieser Entwurf unter einem Aspekt jedoch nachdenklich stimmen: So wurde beispielsweise trotz des neuen neunten Sozialgesetzbuch versäumt, den § 3a BSHG zu streichen, der die Zwangseinweisung von Behinderten bei vermeintlich zu hohen Pflegekosten ermöglicht. Diese Bestimmung ist schon für sich allein betrachtet ein sozialpolitischer Skandal, auf den nicht oft genug hingewiesen werden kann. Wenn man dies unter dem Gesichtspunkt des Mangels an Pflegekräften bzw. der geplanten Abschaffung des Zivildienstes betrachtet, so bekommt diese Situation ein bedrohliches Ausmaß. Es entsteht der Eindruck, dass – so sinnvoll die Verbesserung der Situation von Heimbewohner auch ist – hier keine neue politische Situation geschaffen werden soll. Die Selbständigkeit und Autonomie von Behinderten außerhalb von Heimen, wird nicht verstärkt. Wenn der Gesetzgeber aber, wie er es durch das neue Heimgesetz zum Ausdruck bringt, die Rechte von Älten und Behinderten stärken will, so ist dies nur widerspruchsfrei, wenn jeder Mensch sich auch gegen ein Heimaufenthalt entscheiden kann.
    Es bleibt zu hoffen, das diese Inkonsequenz in der Behindertenpolitik der Bundesregierung in Zukunft beseitigt werden wird.

    Christian Winter, Mannheim


    Seite 8:
    Uneasyriders

    Sexualität behinderter Menschen ist seit geraumer Zeit absolutes Top-Thema. Nicht nur in den einschlägigen Expertenkreisen oder Sozialarbeiterseminaren, sondern auch in den Boulevardmedien, im Kommerz- und im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist die “Gefesselte Liebe” (RTL-Filmtitel) reif für ausreichende Einschaltquoten.
    Auch das große Kino will da nicht zurückbleiben. So wurde im Rahmenprogramm der diesjährigen Berlinale der französische Spielfilm “Nationale 7” gezeigt. Ermutigt durch den dortigen überwältigenden Publikumserfolg. fand sich ein Verleih, der diesen Film unter dem nicht ungeschickt gewählten Titel “Uneasyriders” in die deutschen Kinos brachte. Leider hatte der Verleih dann doch ein wenig Angst vor seiner eigenen Courage, startete den Film nur in wenigen Kopien, zeitgleich mit den medienpräsenten Publikumsrennern “Chocolat” und “Traffic” , und machte für ihn wenig Werbung, obendrein mit einem miserablen Plakat und irreführendem Slogan.
    “Uneasyriders” fand daher nicht den Anklang im Kino, den er verdient hätte.

    Der Film von Jean-Pierre Sinapi erzählt eine einfache, mehr oder weniger wahre Begebenheit aus einem Behindertenheim in Frankreich. Aber wie er sie erzählt und filmt! Er erzählt von René, der mit einer fortschreitenden Muskelerkrankung in einem Heim zusammen mit anderen Körperbehinderten lebt. René ist kein schicker Rollstuhlfahrer, bei dem die Nichtbehinderten nur zu gern mit Bewunderung und Hilfsbereitschaft um die Wette eifern, sondern ein richtiger Kotzbrocken, dick und ordinär, der zuviel isst und zuviel raucht, Pornovideos schaut und fies und gemein zu allen ist, die in seine Nähe kommen. Eine arge Herausforderung für das nichtbehinderte Mitleid.
    René verlangt, zu einer Prostituierten gebracht zu werden. Nicht zu einer “für die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgebildeten Sexualtherapeutin” , sondern – wir befinden uns schließlich in einer französischen Komödie und nicht in Deutschland – ganz schlicht und schnöde zu dem in der Nähe des Heims sich befindenden Straßenstrich an der Nationalstraße 7.
    Mit seinem Wunsch bringt René nun alles durcheinander: die Ordnung im Heim, das Leben seiner behinderten Mitbewohner, die Geschäfte der Prostituierten und - das macht den Film fast einzigartig - die Sexualität der nichtbehinderten Angestellten des Heims. Der Film entlarvt herzerfrischend und komödiantisch die Grenzen der Toleranz von Ärzten, Erziehern und Heimdirektor, das leere Gesülze vom  Psychologen und die Verklemmtheit und Heuchelei der christlichen Werte.
    Ein Film über die sexuellen Bedürfnisse und Nöte behinderter Menschen, der zum Film über die sexuellen Bedürfnisse und Nöte der unbehinderten  Menschen wird.
    Gedreht wurde der Film mit einer kleinen Handkamera, die die Sicht Renés zeigt, grob, direkt, unvermittelt, selbstverständlich. Die richtigen Bilder zum richtigen Inhalt.
    Wenn schon ein Film über die Sexualität behinderter Menschen - dann so! Der beste und lustigste Film zum Thema, den ich kenne.

    Gerlef Gleiss, Hamburg


    Leben außer Atem

    Ein anderer Film aus einem völlig anderem Genre ist nicht minder sehenswert. Er stammt von Aldo Gugolz, wurde Anfang Mai auf dem Dokumentarfilmfestival in München uraufgeführt und portraitiert Nina Dorizzi, die Kinderlähmung hat  und auf ein Atemgerät angewiesen ist. Nach vielen Kämpfen führt sie heute ein weitgehend selbstbestimmtes Leben: 1980 organisierte Dorizzi die erste Behindertendemonstration in Bern, heute setzt sie sich als engagierte Politikerin für die Belange behinderter Menschen und anderer Randgruppen im Parlament der Stadt Winterthur ein. Mit ihrer Hilfsorganisation für Behinderte in Russland reist sie mehrmals jährlich nach Moskau, um Rollstühle, Medikamente und Krankenbetten zu verteilen und um dort ihre Erfahrungen auszutauschen.
    Der 59 Minuten lange Film wird nach meinen Informationen voraussichtlich am 23. August 2001 um ca. 23.15 Uhr im Programm von 3sat zu sehen sein. (Es sind auch Videocassetten des Films für sFr 30,-- erhältlich bei Aldo Gugolz, Amalienstr. 21, 80333 München, Tel. 089/2800788.)
     


    Impressum:

    newsletter Behindertenpolitik Nr. 4 (erscheint als Beiheftung der Zeitschrift BIOSKOP Nr. 14)

    an dieser Ausgabe haben mitgewirkt:
    Gerlef Gleiss, Christian Mürner, Martin Seidler (alle nicht namentlich gekennzeichneten Texte), Udo Sierck, Volker van der Locht, Christian Winter

    Redaktion und Herausgeber:
    Martin Seidler, Memelweg 17, 53119 Bonn, Fax: 0228/9875427, e-mail: mail@martinseidler.de
    Internet: http://www.martinseidler.de

    Druck der Papierausgabe: stattwerk e. G., Essen
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