(Letzte Überarbeitung: 14.07.2007)
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Glossar: Erklärung von "Insider-Begriffen":
Informationen aus dem Rechtsbereich aus dem Jahr 2003
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Informationen aus dem Rechtsbereich
Das Landessozialgericht Berlin hat am 04.10.2004 eine m. E. sehr positive einstweilige Verfügung erlassen: Es entschied, dass eine krankenversicherte Person bei vollständiger Bewegungsunfähigkeit einen Anspruch auch auf Ausstattung eines Zweitrollstuhls mit einem funktionsfähigen Elektroantrieb beziehungsweise der dafür notwendigen Steuerung hat (Az.: L 15 B 28/02 KR ER).
Im konkreten Fall klagte eine Frau, die aufgrund einer stark fortschreitenden spinalen Muskelatrophie mittlerweile fast vollständig bewegungsunfähig ist, auf Ausstattung ihres Zweitrollstuhles mit einer Mini-Joystick-Steuerung. Die Kasse hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin unter anderem Assistentinnen zur Verfügung stünden, die alle geplanten Aktivitäten der Klägerin ermöglichen. Das Gericht sah dies anders. Es verpflichtete die Kasse im Wege der einstweiligen Anordnung zur Versorgung des Rollstuhls mit der gewünschten Steuerung. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nur noch ihre Daumen bewegen könne und somit für jede geringste Richtungsänderung und das Zurücklegen kürzester Strecken auf fremde Hilfe angewiesen sei, gebiete dies das Gebot des Schutzes der Menschenwürde.
(Quelle: www.sozialportal.de)
In einem Eilbeschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im September klargestellt, dass bedürftige Sozialhilfeempfänger weiterhin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Brillengläser durch das Sozialamt haben (Az: 12 CE 04.079).
Ein Sozialhilfeempfänger, dessen Brille bei einem Übergriff auf seine Person zerstört worden war, hatte mit seinem Gang zum Gericht eine Entscheidung des zuständigen Sozialamtes angefochten. Dieses hatte die Kostenübernahme unter Hinweis auf die zum 1. Januar 2004 geänderte Regelsatzverordnung abgelehnt; Sozialhilfeempfänger hätten seitdem Brillenkosten aus den ihnen pauschal gewährten Regelsatzleistungen zu bezahlen. Der Mann bekam aber schon beim Verwaltungsgericht München Recht, der VGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
(Quelle: www.sozialportal.de)
Seit dem 1. Juli 2004 kann bekanntlich für alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Hilfen (anstelle der direkten Abrechnung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer) ein Geldbetrag gezahlt werden, mit dem der/die Hilfebedürftige eine Person seiner/ihrer Wahl entlohnt (= persönliches Budget). Das gilt auch für häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, z. B. für das Spritzen von Insulin.
Nach Auffassung von Georg Vogel, dem Autor und Herausgeber des E-Kommentars zur Pflegeversicherung und zur Gesetzlichen Krankenversicherung „CareHelix“ können Angehörige, die im Haushalt des behinderten Menschen leben, jedoch kein Geld aus dem Persönlichen Budget erhalten, wenn sie Leistungen übernehmen, die bisher von einem Pflegedienst erbracht worden sind. Begründet wird dies mit dem sozialrechtlichen Grundsatz, dass Angehörige für ihre auf moralisch-ethische Verpflichtungen beruhenden Unterhalts- und Hilfeleistungen nicht durch Solidargemeinschaften entlohnt werden.
(Quelle: CAREkonkret, 13.8.2004)
Wohngemeinschaft kann als eigener Haushalt angesehen werden
Für die Gewährung von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V ist es von Bedeutung, ob der/die AntragsstellerIn in einem eigenen Haushalt lebt oder nicht. Allerdings ist im Gesetz nicht klar definiert, was ein Haushalt ist. Meistens wird er definiert als „gemeinsame Wirtschaftsführung unter der Leitung eines Haushaltsvorstands“.Das Bayerische Landessozialgericht entschied in einem Urteil vom 27.11.2003 (Az. L 4 KR 88/01) zugunsten eines psychisch kranken Menschen, der in einer Wohngruppe einer Einrichtung der AWO auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege klagte. Die Richter führten aus, dass die familienähnliche abgeschlossene Wohngruppe, die sich unter Anleitung eines Mitarbeiters der AWO überwiegend eigenständig versorgt, als Haushalt anzusehen ist.
Das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist noch nicht entschieden.
(Quelle: CAREkonkret, 3.9.2004)
Kein Pflegegeld im Krankenhaus
Das Sozialgericht in Dortmund (Az. S 39 P 137/03) hat die Klage einer Mutter abgewiesen, die ihre Tochter während eines Klinikaufenthaltes sechs Monate lang betreut hatte und vergeblich die (Weiter-)Zahlung des Pflegegelds angemahnt hatte.
Die Richter entschieden, dass während der Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes das dortige Personal für die Versorgung zuständig sei und von der Krankenkasse bezahlt werde. Auch wenn wegen Personalengpässen umfangreiche Pflegearbeiten von Angehörigen übernommen würden, sei eine Doppelzahlung nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar.
(Quelle: CAREkonkret, 10.9.2004)
Kathederisierung ist Behandlungspflege
In einem Urteil entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 15.9.2004, dass Krankenkassen grundsätzlich die Kosten für Kathederisierung als eine Leistung der Häuslichen Krankenpflege übernehmen müssen, wenn die medizinische Indikation dazu vorliegt ( Az.: L 5 KR 74/04).
Zu dem Prozess kam es, weil die Krankenkasse einer querschnittsgelähmten Frau, die an neurologischer Blasenstörung leidet, ihr die Leistung verweigerte. Die Kasse begründete die Ablehnung mit Hinweis auf die Krankenpflege-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die Häusliche Krankenpflege, in denen das Kathederisieren als Leistung nicht aufgeführt ist. Dem gegenüber sehen die Sozialrichter die Richtlinien als nicht bindend bzw. nicht abschließend an. Sie bekräftigten in ihrem Urteil, dass alle Pflegemaßnahmen zur Behandlungspflege gehören, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Gesundheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind, und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihr Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern bzw. zu lindern. Sie sprachen dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Kompetenz ab, das dadurch definierte Leistungsspektrum einzuschränken.
(Quelle: www.sozialportal.de)
Kraftknoten ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
Spätestens seit dem Todesfall einer Rollstuhlbenutzerin bei einer Fahrt mit einem Berliner Behindertentransportdienst wird viel über den Kraftknoten gesprochen. Dies ist ein Befestigungssystem, mit dem Rollstühle während der Beförderung optimal gesichert werden können.
Weil ein behinderter Mann für Fahrten zur Arbeit und zum Arzt auf die Beförderung mit einem Fahrzeug angewiesen ist, beantragte er bei der Krankenkasse vergeblich die Übernahme der Kosten für ein solches Befestigungssystem. Auch in einem Prozess vor dem Sozialgericht Speyer unterlag er.
Im Urteil vom 12. Februar 2004 (Az. S 7 KR 525/03) begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass nur die Hilfsmittel zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, die „zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden“. Hierzu hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass selbst die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, keine körperliche Grundfunktion ist. Daraus folgt, dass die Beförderung mit einem Fahrzeug auch keine solche ist, und infolge dessen die Krankenkasse für Finanzierung von Kraftknoten nicht zuständig ist.
Die Richter verwiesen in diesem Fall auf andere Sozialleistungsträger, die für die soziale bzw. berufliche Eingliederung zuständig sind.
(Quelle: Das Band, 4/2004)
Gesetzesänderung bezüglich der Benutzung von E-Rollstühlen
Bislang war es Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren grundsätzlich verboten, sich mit ihren Elektrorollstühlen im öffentlichen Verkehrsraum (wozu auch die Bürgersteige gehören) zu bewegen. So sah § 10 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung vor, dass „motorisierte Krankenfahrstühle“, die ebenso wie Motorräder zu der Gruppe der Kraftfahrzeuge zählen, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, erst ab einem Alter von 15 Jahren benutzt werden dürfen. Jüngere Menschen brauchten deshalb eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie mit dem E-Rollstuhl am Straßenverkehr teilnehmen wollten.
Nun wurde der oben genannte Paragraf ergänzt, so dass diese Mindestaltersgrenze seit 1. Juli 2004 nicht mehr gilt für „das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls ... mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen“.
Diese Änderung ist maßgeblich dem Einsatz des Bundesverbands für Körper- und Mehrfachbehinderter zu verdanken.
(Quelle: Das Band, 4/2004)
Assistenz beim Umziehen gehört nicht zur Behandlungspflege
Oft ist Assistenz notwendig, damit Behandlungspflege möglich wird. So ist es auch bei einer Rollstuhlfahrerin, die Hilfe beim Umziehen vor und nach den ärztlich verordneten Bädern und Massagen benötigt. Da sie der Auffassung war, dass diese Assistenz zur Behandlungspflege dazu gehört, beantragte sie die Übernahme der Kosten von der Krankenkasse nach SGB V. Es kam zu einem Verfahren, an dessen Ende die Frau vor dem Bundessozialgericht verlor. So entschied es am 20.5.2003, dass das Aus- und Umziehen zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung gehört und die dazu notwendige Assistenz von der Pflegekasse zu übernehmen ist (Az. B 1 KR 23/01 R).
Meiner Meinung nach ist das Urteil schwer nachvollziehbar: Vergleichbare Assistenzleistungen wie die Übernahme der Fahrtkosten zu einer medizinisch notwendigen Behandlung (§ 60 SGB V), die Mitaufnahme einer Begleitperson in eine Kurklinik (§ 11 Abs. 3 SGB V) oder die Kosten für Soziotherapie (d. h. therapeutische Hilfe, wenn Versicherte auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, geregelt in § 37a SGB V) werden sehr wohl von der Krankenkasse übernommen. Hier wird eine Leistung ausgeklammert, nur weil es in irgend einem anderen Gesetz eine Anspruchsgrundlage für eine Finanzierung gibt. ...
(Quelle: Jur§Ass [Juristische Zeitschrift für Assistenz und Selbstbestimmung], Juli 2004)
noch einmal: Pflegegeld darf nicht vollständig gestrichen werden
Das BGH-Urteil vom 3.7.2003, dass das Pflegegeld selbst bei Rund-um-die-Uhr-Versorgung um maximal zwei Drittel gekürzt werden darf, nahm in der Begründung Bezug auf die spezifische Situation behinderter ArbeitgeberInnen.
Am 3.2.2004 hat der Hessische VGH beschlossen, dass der Anspruch auf das restliche Drittel des Pflegegelds nach dem BSHG nicht davon abhängig ist, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Auch spiele kein Rolle, ob es erforderlich ist, mit den finanziellen Mittel die Pflegebereitschaft dritter Personen zu fördern oder zu erhalten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Charakter des Pflegegelds: Es sei nicht für die Entlohnung von Pflegepersonen vorgesehen und solle auch nicht dazu dienen, unmittelbar den Pflegebedarf zu decken.
M. E. nicht ganz schlüssig argumentierte der VGH, das pauschalierte Pflegegeld diene dazu, dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die unentgeltlich Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen zu erhalten. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Pflege durch nahestehende Personen sei jedoch nicht Voraussetzung.
Pflegetagebuch als ausschlaggebendes Beweismittel für die Einstufung / Einbeziehung von Fahrten in den zeitlichen Hilfebedarf
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.05.2003 Aussagen zu drei wichtigen Sachverhalten getroffen, die Auswirkungen für Personen haben könnten, die Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) beantragen oder bereits erhalten.
1. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
(MDK) zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit wird häufig kritisiert,
dass der Arzt anhand einer Momentaufnahme auf das alltägliche Geschehen
schließt bzw. zwangsläufig schließen muss. Des Weiteren werden
bei der Berechnung des Gesamtpflegeaufwands die in den die Begutachtungsrichtlinien
festgelegten Minutenwerte für die einzelnen nach der Pflegeversicherung
relevanten Verrichtungen aufaddiert, die weit unter dem realen Zeitbedarf
liegen.
Während das Bundessozialgericht bereits in einem Urteil
vom 31.8.2000 (Az. B 3 P 14/99 R) festgestellt hatte, dass die Begutachtungsrichtlinien
lediglich "Orientierungswerte" zur Pflegezeitbemessung enthalten
und Besonderheiten des Einzelfalls, die zu einer Überschreitung des jeweiligen
Zeitrahmens führen, stets zu berücksichtigen sind, hat jetzt das
BSG in dem o. g. Urteil festgestellt, dass die Angaben der Pflegeperson über
Umfang und Zeitaufwand des Pflegebedarfs mittels eines Pflegetagebuchs ein
grundsätzlich zulässiger Weg ist, diesen zu ermitteln. Es müsse
jedoch begründet werden, warum so verfahren werde und keine Fachkräfte
einbezogen wurden. Bevor die für die einzelnen Verrichtungen notwendigen Zeiten
geschätzt würden, sei zu versuchen, diese möglichst genau zu
messen und in einem Pflegetagebuch festzuhalten.
(Im vorliegenden Fall ging es um stark voneinander abweichende Minutenwerte
festgestellt einerseits durch den MDK, andererseits von der Mutter ,
die ausschlaggebend darüber waren, ob Pflegestufe I zuerkannt wird.)
2. Des Weiteren war strittig, ob die für den Besuch einer Ergotherapie notwendige
Begleitung als Hilfebedarf zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung im
Sinne der Pflegeversicherung zu werten ist. Dies bejahten die Richter mit
der spitzfindigen Begründung, dass dieser Hilfebedarf immer dann zu berücksichtigen
sei, wenn "das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für die Aufrechterhaltung
der Lebensführung zu Hause unerlässlich ist. Dazu zählen Arztbesuche,
aber auch Wege zur Krankengymnastik oder zum Logopäden, soweit sie der
Behandlung einer Krankheit dienen und nicht die Stärkung oder Verbesserung
der Fähigkeit zu eigenständiger Lebensführung im Vordergrund
steht."
Obwohl mensch m. E. bei dieser Begründung kräftig schlucken muss,
kann es gerade im ländlichen Raum sinnvoll sein, für die Anerkennung
der Wegezeiten als Pflegezeiten zu streiten.
3. Zum dritten ging es um die Abgrenzung zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und der Behandlungspflege. Diesbezüglich entschied das Bundessozialgericht, dass Blutzucker- und Urinwertmessungen, entsprechende Tagebucheintragungen und Insulininjektionen grundsätzlich nicht als Pflegebedarf anzuerkennen sind.
(Az. B 3 P 6/02 R)
Neue Heilmittelrichtlinien treten in Kraft
Am 1.7.2004 traten die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft, die der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 16. März 2004 gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung abgeändert hat (vgl. Meldung "Neufassung der Heilmittelrichtlinien").
[zum Wortlaut der Heilmittelrichtlinien]
Pflegegeld darf nicht ganz gestrichen werden
Wird beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt, weil die Kosten für die notwendige Assistenz die Höhe des BSHG-Pflegegelds übersteigen, wird dieses in der Regel um (bis zu) zwei Drittel gekürzt. Erhält eine Person Rund-um-die-Uhr-Assistenz wird immer wieder versucht, diese Leistung vollständig zu streichen. Die Sozialämter begründen dies damit, dass kein zusätzlicher Bedarf da sei, der mit dem verbleibenden Drittel des Pflegegelds gedeckt werden müsse.
Nach mehreren niedrigeren Instanzen hat jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil am 3.7.2003 klar gestellt, dass eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes auch nicht unter Berufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. Pflegebereitstellungsbedarf gerechtfertigt ist.
Im konkreten Fall ging es um einen behinderten Mann, der seine Assistenz im Rahmen des Arbeitgeber-Modells sicher stellt. Die Richter begründeten den Pflegegeld-Bedarf damit, dass der behinderte Arbeitgeber nicht darauf beschränkt werden darf, seinen ArbeitnehmerInnen stets nur den tariflichen Lohn zu zahlen, und konstatierte, dass es immer wieder Situationen gibt, in denen es angemessen ist, eine darüber hinausgehende materielle Anerkennung für die Hilfe zu leisten. Des Weiteren könnten auch bei zeitlich lückenlos gewährter Assistenz Unterbrechungen entstehen, in denen z. B. Nachbarn um akut notwendige Hilfestellung gebeten werden müssen. In diesen Situationen sei es der behinderten Person nicht zuzumuten, mit "leeren Händen" dazustehen.
(Az. 5 C 7.02) [zum Text des Urteils]
Härten der Gesundheitsreform abgemildert
Bekanntlich gibt es seit In-Kraft-Treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetz am 1.1.2004 keine generellen Zuzahlungsbefreiungen mehr. Das bedeutet, dass auch SozialhilfeempfängerInnen 2% (chronisch Kranke: 1%) ihres "Jahresbruttoeinkommens" (monatlicher Regelsatz x 12) für Gesundheitsleistungen verwenden müssen, bis sie für das restliche Kalenderjahr befreit werden. Dies führte zu unzumutbaren Belastungen, da sich diese Personengruppe die rund 71 EUR (35,50 EUR) in den ersten Monaten des Jahres schlimmstenfalls vom Munde absparen musste.
Der Wuppertaler Arbeitslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. wertet diesen Beschluss als erfolgreiche Nachbesserung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes.
(Az. 4 ME 88/04) [Text der Entscheidung]
Die Pflegeversicherung muss einem Gehbehinderten einen Zuschuss für den Einbau eines Aufzugs im Rahmen der Wohnungsanpassung zahlen, wenn dieser ihm das selbstständige Verlassen des Hauses ermöglicht. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in Kassel.
Ein Aufzug sei kein Luxus, wenn er die Situation des Behinderten verbessere und die Pflegeperson entlaste, führten die Richter des Bundessozialgerichts als Begründung ihres Urteils ins Feld. Unerheblich sei, dass der Aufzug auch von anderen Menschen genutzt werden könne. Außerdem sei ein Aufzug nicht unbedingt teurer als ein Treppenlift, den die Pflegekassen bisher bereits bezuschussten.
Budgetverordnung verabschiedet
Am 1. Juli 2004 treten die Regelungen für ein trägerübergreifendes
persönliches Budget in Kraft. Zur Ausgestaltung dieser neuen Form
der Leistungserbringung ist der Erlass einer Budgetverordnung notwendig,
die am 14. Mai 2004 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Sie ist nachzulesen
als Bundesratsdrucksache 262/04 vom 02.04.2004 und als ebensolche 262/04
(Beschluss) vom 14.05.2004. Ziel dieser Regelung ist es, die Zuständigkeit
und Zusam-menarbeit der Leistungsträger untereinander und mit den
Leistungsberechtigten zu konkretisieren.
Mit der Aussage in der Einleitung, dass sich keine Auswirkungen der Verordnung
auf die öffentlichen Haushalte ergeben, wird m. E. noch einmal klargestellt,
dass das persönliche Budget die bisher bezogenen Leistungen nicht
übersteigen darf.
Wie in sämtlichen bisherigen Veröffentlichungen zum persönlichen Budget bleibt auch in dem vorliegenden Text unklar, was der Bedarf eines Leistungsberechtigten ist und wie dieser ermittelt wird. In § 3 Abs. 3 ist davon die Rede, dass die beteiligten Leistungsträger gemeinsam mit der den Antrag stellenden Person "beraten". Obwohl letzterer zugestanden wird, eine Person ihrer Wahl hinzuzuziehen, ist davon auszugehen, dass der Leistungsumfang aufgrund der bestehenden Machtverhältnisse faktisch von den Leistungserbringern diktiert wird, und der subjektive Bedarf keine bzw. bestenfalls eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Objektive Kriterien für die Bedarfsermittlung, die am besten von einer gleichartig behinderten Person festgelegt werden sollten, sucht mensch hier vergebens.
Höchst problematisch sind m. E. auch Zielvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und ?empfängern, in denen u. a. "individuelle Förder- und Leistungsziele" und Regelungen bezüglich der Qualitätssicherung festzulegen sind. Hier droht eine Rückkehr zur Pädagogisierung von erwachsenen behinderten Menschen nur weil sie assistenzbedürftig sind.
Urteil zur Kostenübernahme von Handbikes
Wie in der movado-Mailingliste zu lesen war, hat das Landessozialgericht Brandenburg mit Sitz Potsdam am 29.04.2004 eine Krankenkasse in erster Instanz dazu verpflichtet, die Kosten eines Handbikes für einen erwachsenen Versicherten zu übernehmen.
Nach einschlägigen Urteilen der Sozialgerichte Berlin und Essen folgte die 7. Kammer der Definition des Bundessozialgerichtes, die feststellte, das zu den allgemeinen Grundbedürfnissen und den körperlichen Grundfunktionen ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum gehöre.
Teure Prothese auch für Kassenpatienten
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Essen (Az. L 5 KR 241/02) haben auch gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine teure Prothese, wenn sie den Alltag der betroffenen Person erleichtert.
Im entschiedenen Fall ging es um eine 37jährige beinamputierte
Frau. Sie klagte gegen den ablehnenden Bescheid ihrer Krankenkasse bezüglich
der Übernahme der Kosten für eine sog. C-Leg-Prothese, die ein Gehen
ohne Hinken ermöglicht. Die Kasse begründete dies mit dem im Vergleich
mit einer herkömmlichen Prothese erheblich höheren Preis und führte
aus, dass weder die berufliche noch die private Situation der Frau besondere
Anforderungen an Standfestigkeit und Gangbild stelle.
Dem widersprach das Landessozialgericht und argumentierte im Sinne der Frau,
dass die teure Prothese deutlich bequemer ist und der sportlichen und noch jungen
Klägerin viele Gebrauchsvorteile bei ihren Aktivitäten bietet.
(Quelle: Leben und Weg, 1/2004)
Auto eines außergewöhnlich gehbehinderten Menschen ist nicht pfändbar
In einem Beschluss vom 19.03.2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, dass das Kraftfahrzeug eines zu 90% behinderten Mannes, dem die
Merkzeichen "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) und
"B" (=Notwendigkeit einer ständigen Begleitung ist nachgewiesen)
vom Versorgungsamt im Schwerbehindertenausweis zuerkannt worden sind, zur Eintreibung
von Schulden nicht gepfändet werden darf (Az.: IXa ZB 321/03). Die Richter
gaben mit ihrem Beschluss dem Gerichtsvollzieher Recht, der sich geweigert hatte,
das Auto einzubehalten. Zwar sei das Fahrzeug nicht speziell für den Mann
umgerüstet bzw. diene nicht der Ausübung einer Berufstätigkeit,
aber der Schuldner sei bei seinen häufigen Arztbesuchen, zur Teilnahme
am öffentlichen Leben und zur Pflege sozialer Kontakte auf sein Auto angewiesen,
da er öffentliche Verkehrsmittel nicht bzw. nur unter Inkaufnahme erheblicher
Schwierigkeiten nutzen kann. Demnach bejahte der BGH, dass es sich bei dem Fahrzeug
um ein "notwendiges Hilfsmittel" handelt, das gemäß § 811
Abs. 1 Nr. 12 unpfändbar ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Pkw eines gehbehinderten
Hilfebedürftigen, der in seiner Mobilität stark eingeschränkt
ist, regelmäßig nicht unter das Vermögen fällt.
(Az.: IXa ZB 321/03)
Keine Übernahme von Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen durch das Sozialamt
Für SozialhilfeempfängerInnen führen die durch
die Gesundheitsreform entstandenen Belastungen für Zuzahlungen zu einer
außergewöhnlichen Härte.
Da sich der Sozialhilfesatz bekanntlich am Existenzminimum orientiert, müssen
die seit 1. Januar erforderlichen zusätzlichen Ausgaben an anderer Stelle,
schlimmstenfalls an den Lebensmitteln, eingespart werden. Hier könnte leicht
ein Teufelskreis entstehen, da bekanntlich schlechte und unausgewogene Ernährung
krank (oder zumindest anfällig für Krankheiten) macht.
Auf der Hand liegt es daher, die Kosten für die Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen (zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt) beim Sozialamt zu beantragen und gegen einen ablehnenden Bescheid zu klagen. Genau dies tat eine Sozialhilfeempfängerin aus Neustadt/Weinstraße. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab in einer Eilentscheidung vom 20. Februar 2004 (Az.: 4 L 441/04.NW) zwar der Ablehnung des Sozialamts Recht, was aber nicht unbedingt heißen muss, dass andere Gerichte auch so entscheiden muss. Insofern ist zu hoffen, dass viele Betroffene in dieser Angelegenheit eine Gerichtsentscheidung erwirken und den Instanzenweg gehen.
(Quelle: kobinet-Nachrichten vom 21.02.2004)
Neufassung der Heilmittelrichtlinien
Wie von Christian Winter in seinem Beitrag "Wer
hat Angst vor mehr Mitbestimmung?" (newsletter Behindertenpolitik
Nr. 14, Dez. 2003, S. 7) angekündigt, legte der Gemeinsame Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen im Dezember 2003 neue Heilmittelrichtlinien
vor gerade noch "rechtzeitig", bevor seit Januar diesen
Jahres auch PatientInnenvertreterInnen in diesem Gremium sitzen.
Eine Neuregelung des Heilmittelbereichs war angeblich notwendig geworden,
weil die Ausgaben für Therapien aller Art seit 2001 um 20 Prozent gestiegen
seien.
Unter behinderten und chronisch kranken Menschen kam Panik auf, als bekannt wurde, dass die neuen Regelungen u. a. einen Wegfall von Langzeitverordnungen im Regelfall, eine Obergrenze von 6 Behandlungen pro Rezept und eine 12wöchige sog. "Therapiepause" zwischen zwei Verordnungen bei all denjenigen vorsieht, die auf Grund ihrer Behinderung bzw. chronischer Krankheit ständig in Behandlung sind. Letztgenannte Bestimmung steht im Widerspruch zu der am 22.1.2004 getroffenen sog. Chronikerregelung, in der diese u. a. als Personen definiert werden, bei denen eine kontinuierliche (ärztliche oder therapeutische) medizinische Versorgung notwendig ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung musste den geänderten Richtlinien bis 16.2.2004 zustimmen, damit sie zum 1.4.2004 in Kraft treten können. Aus diesem Grund wurde appelliert, an die zuständige Ministerin Ulla Schmidt zu schreiben und sie aufzufordern, die Änderungen nicht zu akzeptieren.
Aus einer Erklärung der Pressestelle des Ministeriums vom 16.2.2004 geht hervor, dass ein dritter Weg gewählt wurde: Die Richtlinien wurden nicht beanstandet vermutlich um zu verhindern, dass sie unter Beteiligung der PatientInnenvertreterInnen neu ausgehandelt werden , jedoch auch nicht in der vorliegenden Form akzeptiert. Stattdessen heißt es, dass "dass die Heilmittel-Richtlinien nicht beanstandet werden, wenn die Richtlinien um ... Regelungen ergänzt beziehungsweise geändert werden". In den daran anschließend erwähnten fünf Punkten schreibt das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung den Ärzten und Krankenkassen (ausnahmsweise einmal im Sinne behinderter und chronisch kranker Menschen) unter anderem vor, dass zwar im Regelfall nur sechs Verordnungen pro Rezept möglich sind, dass aber Ausnahmen gewährt werden können, so dass z. B. in Fällen, in denen eine längerfristige Verordnung erforderlich ist, der Arzt die Verordnungsmenge pro Rezept (wie bisher) selbst bestimmen kann. Desweiteren muss nach Auffassung des Ministeriums geregelt werden, dass beim Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von der Behandlungspause von einer Zustimmung auszugehen ist, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.
Ob die Heilmittelrichtlinien entsprechend geändert werden (darüber berät der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 16. März 2004) und welche Auswirkungen die Neuregelung für behinderte und chronisch kranke Menschen hat, bleibt abzuwarten.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16.2.2004)
Definition der "chronisch kranken Personen" im Sinne des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt von den Versicherten Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch kranke Personen gilt eine Belastungsgrenze von "nur" 1 % der Einkünfte.
Es ist m. E. ein Skandal, dass bis 22. Januar nicht klar war, wer als chronisch krank gilt. Erst an diesem Tag einigte sich der Gemeinsame Bundesausschuss darauf, dass all diejenigen von der niedrigeren Belastungsgrenze profitieren, die sich in ärztlicher Dauerbehandlung befinden, d. h. mindestens einmal pro Quartal wegen der gleichen Erkrankung den Arzt aufsuchen (müssen), und außerdem
(Quelle: Pressemitteilung des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22.1.2004)
Verschärfung des Sexualstrafrechts beschlossen
Im Dezember 2003 wurden die bereits im Sommer von der Koalition beschlossenen Änderungen im Sexualstrafrechts vom Bundestag verabschiedet und werden am 1. April 2004 in Kraft treten.
Künftig wird eine Mindeststrafe für sexuellen Missbrauch von
drei Monaten Haft eingeführt, und die Mäglichkeit abgeschafft, dieses
Vergehen nur mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Relevant für Menschen mit Behinderung ist die Bestrafung von sexuellen
Missbrauch durch Personal auch in ambulanten Einrichtungen (und nicht nur
wie bisher ausschließlich bei stationärer
Unterbringung) und Änderungen im § 179 StGB, der das Strafmaß für
sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen vorsieht. Dieses
wird weitgehend an § 177 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) angepasst.
Vor allem für Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung wichtig ist die
Regelung, dass Personen, die im Gerichtsverfahren ihre Interessen nicht so
gut vertreten können, zukünftig ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin
zur Seite gestellt werden kann, auch wenn der Tatbestand nur ein Vergehen
und kein Verbrechen ist.
Im Zuge der Verschärfungen wurde auch § 176a StGB, der den schweren sexuellen Missbrauch an Kindern unter Strafe stellt, neu gefasst und Strafbestimmungen für die Verbreitung pornographischer Schriften bzw. Darbietungen eingeführt (§ 184a ff. StGB).
(vgl. dazu: Koalition beschloss Änderung des Sexualstrafrechts)
(Quelle: Bundesgesetzblatt vom 30.12.2003, kobinet-Nachrichten vom 6.1.2004)
Nordrhein-Westfalen: Weiteres Landesgleichstellungsgesetz in Kraft
Seit 1. Januar ist nun auch in Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichstem Bundesland Deutschlands, ein Behindertengleichstellungsgesetz gültig.
Bei der Formulierung des Gesetzes fällt sehr stark die Orientierung am entsprechenden Bundesgesetz auf, viele Absätze sind wortgleich. Leider wurde auch das Instrument der Zielvereinbarungen von dort übernommen, das die konkreten Bestimmungen bezüglich Barrierefreiheit zur Verhandlungssache zwischen Behindertenverbänden und privaten Dienstleistern macht, ohne dass erstere ein Druckmittel in die Hand bekommen, um ein zumutbares Verhandlungsergebnis zu erzielen (vgl. § 5). So wird die Verantwortung der Landesregierung zur Schaffung von Zugänglichkeit auf die Betroffenen abgewälzt.
Wie im Bundesgesetz finden sich Regelungen zur Verbandsklage (§ 6) , zu Barrierefreiheit in den Bereichen Bauen und Verkehr (§ 7), zur Verwendung der Gebärdensprache (§ 8), zur Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken (§ 9) und zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10).
In einem weiteren Abschnitt wird die Etablierung einer/eines Landesbehindertenbeauftragten und eines Beirats auf Landesebene vorgesehen.
Wie auch im Bundesgesetz und vielen anderen Landesgesetzen ist in § 3 eine Beweislastumkehr beim Vorwurf einer Benachteiligung vorgesehen. Es mutet jedoch äußerst seltsam an, wenn der/die Beschuldigte sich laut Gesetzestext auch damit rechtfertigen kann, "dass für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen".
Es ist festzustellen, dass das zuständige Landesministerium
bzw. die zuständigen Ausschüsse nicht willens war, die Kritikpunkte mit
aufzunehmen, die der Landesbehindertenrat bereits nach der Vorstellung des
Referentenentwurfs im Januar 2003 äußerte: Viele Bereiche bleiben durch
das Gesetz ungeregelt; am schwersten wiegt dabei, dass der Bildungsbereich
(Kindergarten / Schule / Hochschule) völlig ausgespart bleibt. Diesbezüglich
vertröstet Sozialministerin Birgit Fischer die KritikerInnen auf ein
geplantes Schulgesetz.
Positiv an dem vorliegenden Gesetz hervorzuheben ist lediglich das Augenmerk,
das auf die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen gelegt wird, und
an mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht wird.
Der Gesetzestext ist unter dem Link http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2003/Ausg57/AGV57-2.pdf zu finden.
Links zu Seiten mit weiteren behindertenpolitisch interessanten
Rechtsinformationen:
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| www.bundessozialgericht.de | Homepage des Bundessozialgerichts in Kassel (Dort können über die Stichwortsuche höchstrichterliche Urteile zu bestimmten Themen gesucht werden.) |
| www.bundesverwaltungsgericht.de | Homepage des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Dort können über die Volltextsuche höchstrichterliche Urteile zu bestimmten Themen gesucht werden.) |
| http://www.forsea.de/tipps/urteile.shtml | Homepage vom Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.: Urteile zum Themenbereich "persönliche Assistenz" |
| www.jurass.de | Homepage von Jur§Ass, der juristischen Zeitschrift für Assistenz und Selbstbestimmung |
| www.nw3.de | Homepage vom Netzwerk Artikel 3: Informationen zum Bundesgleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen und den Gleichstellungsgesetzen auf Landesebene |
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| www.sozialgerichtsbarkeit.de | Internetportal der bundesdeutschen Sozialgerichtsbarkeit mit Recherchemöglichkeit nach Urteilen der Sozialgerichte, Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts aufgrund von Stichworten |
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Letzte Überarbeitung: 10.04.2006