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Alltag im Sozialstaat


Von Heidrun Sudhoff (Schwerte), aktive BioSkoplerin

Unzumutbare Erfahrungen

Was eine Frau nach der Entscheidung für ihr behindertes Kind mit Ärztinnen und Krankenkassen erlebte

Artikel erschienen in: BIOSKOP-Schriftzug / beim Anklicken: zur Inhaltsübersicht der BIOSKOP-Ausgaben Nr. 2, Juni 1998, Seite 5


In Sonntagsreden schützen PolitikerInnen MedizinerInnen und RichterInnen gern »das Leben von Ungeborenen«. Wie schwierig es ist, diesen Schutz im Alltag gegenüber Arzt und Gesetzgeber durchzusetzen und welche »Unzumutbarkeiten« für eine Schwangere dabei entstehen können, zeigen die Erfahrungen von Frau Schneider.

Frau Schneider (Name geändert) erfährt in der 31. Schwangerschaftswoche von ihrem Arzt, daß ihr Kind von Osteogenesis imperfecta betroffen ist, einer Knochenerkrankung, die zu schwerer Behinderung führt. Gleich mehrere ÄrztInnen bedrängen anschließend die Schwangere, das Kind »abzutreiben«, um ihm ein »leidvolles Leben zu ersparen«. Schließlich habe sie ja bereits drei »gesunde« Kinder.

Doch für Frau Schneider ist ein Abbruch der Schwangerschaft in diesem Stadium undenkbar. Die Ärzte denken anders. Sie schildern den Eltern den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit und verweisen auf das Risiko, daß bereits im Mutterleib Knochenbrüche auftreten könnten - und verschweigen, daß die Krankheit bei den Betroffenen sehr unterschiedlich verläuft. Aber auch medizinische »Horror-Visionen bringen Frau Schneider nicht davon ab, das Kind zu behalten. Sie tragen nur dazu bei, daß sie auf eine Entbindung mit Kaiserschnitt besteht, um das Knochenbruch-Risiko während der Geburt möglichst gering zu halten.

Unmittelbar nach der Geburt im Kölner Universitätsklinikum wird Frau Schneiders Tochter künstlich beatmet. Zwei Tage später teilen Ärzte der Mutter mit, daß die Beatmung am kommenden Tag beendet werde und mit dem Tod des Kindes zu rechnen sei. Ohnmächtig entsetzt, von der Operation geschwächt, kann Frau Schneider nur noch sagen, daß sie dabei sein will, wenn das Gerät abgeschaltet wird. Dies wird ihr zugesichert.

Am nächsten Tag bringt Herr Schneider seine Frau im Rollstuhl zur Intensivstation. Die Eltern sind schockiert: Das Beatmungsgerät ist bereits entfernt worden - ohne ihr Beisein. Doch ihre Tochter Anke atmet trotzdem. Sie lebt.

Mittlerweile ist Anke ein Jahr alt. Früh bemerkt Frau Schneider, mit welcher Wonne Anke das Baden genießt, so, als ob sie schon spüren würde, daß sie mit Schwimmen und Bewegung im Wasser ihrer Behinderung etwas Wichtiges entgegensetzen kann. Mutter und Tochter besuchen heute regelmäßig eine therapeutische Schwimmgruppe - ein »Luxus«, den die Krankenkasse nicht bezahlt.

Unzumutbare Belastungen?

Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 eine »Rechtspflicht zum Austragen des Kindes« festgestellt. Eine Ausnahme von dieser Pflicht wird bei »Unzumutbarkeit« gewährt. Darunter verstehen die hohen Richter Umstände, die den »Rahmen einer Normalsituation einer Schwangerschaft« überschreiten und »ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann«.

Dies trifft, nach herrschender Interpretation, für die Geburt eines behinderten Kindes zu. Zwar strich der Bundestag 1995 die sog. »embryopathische Indikation«, die Abtreibungen von behinderten Ungeborenen bis zur 22. Schwangerschaftswoche erlaubte. Doch die reformierte Fassung des §218 StGB ermöglicht nun Schwangerschaftsabbrüche bis zur Geburt, sofern eine Behinderung des Ungeborenen nachgewiesen ist.

© HEIDRUN SUDHOFF, 1998
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