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Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit sind am 1. Januar 1999 wichtige Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten. Teile der Novelle, die noch von der alten christlich-liberalen Bundesregierung im Sommer 1998 durchgesetzt wurde, verschlechtern den Schutz betreuter, nichteinwilligungsfähiger PatientInnen.
Bisher verlangte das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG): »Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.« Das strenge Verbot der Personenidentität gilt nun nicht mehr. Der durch das »Betreuungsrechtsänderungsgesetz« geänderte § 69 FGG verlangt lediglich, dass der Sachverständige und derjenige Arzt, der einen riskanten medizinischen Eingriff (Operation, Computertomographie, Liquorentnahme etc.) ausführen will, »in der Regel nicht personengleich« sein sollen. Folge: In Ausnahmefällen, die das Gesetz nicht näher definiert, kann der Vormundschaftsrichter nunmehr auf Hinzuziehung eines neutralen Expertengutachtens verzichten und ersatzweise eine Stellungnahme desjenigen Arztes einholen, der den beantragten, risikobehafteten Eingriff vornehmen soll. Diese Neuregelung hatte die Kohl-Regierung mit der unbewiesenen Behauptung begründet, dass es hierzulande nicht genügend GutachterInnen gebe. Dabei ist in Bonn spätestens seit Juni 1997 bekannt, dass die Reform des §69 FGG den Schutz bewußtloser, geistig behinderter und anderer nicht einwilligungsfähiger PatientInnen verschlechtern wird: Bei einer Sachverständigenanhörung zum »Betreuungsrechtsänderungsgesetz« im Rechtsausschuß des Bundestages hagelte es Kritik. »Es erscheint mir nur sehr schwer vorstellbar«, erläuterte etwa Ywon Bernadus Heinikel vom Leipziger Sozialamt, »dass ein ausführender Arzt in einem Gutachten kritisch zu der von ihm selbst festgelegten bzw. angestrebten Methode steht. Damit würde er sich ja selbst in Frage stellen.« Auch der Vertreter der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung wandte sich gegen den möglichen Verzicht auf das neutrale Sachverständigengutachten. Wie sich die Änderung im Alltag auswirkt, kann heute noch nicht beurteilt werden. Bedenklich ist, dass über die bisherige Praxis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsverfahren bei riskanten medizinischen Eingriffen wenig bekannt ist. Mehr Transparenz und Aufklärung tut not - schon vor dem Hintergrund, dass auch ein Teil der deutschen Ärzteschaft für vertretbar hält, was die europäische Bioethik-Konvention erlaubt: medizinische Experimente mit nichteinwilligungsfähigen PatientInnen.© KLAUS-PETER GÖRLITZER, 1999
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»Vor der Genehmigung hat das Gericht ein ärztliches Gutachten einzuholen. (...) Das Gutachten soll zur Frage der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, der Erforderlichkeit, der Gefährlichkeit, den Risiken und den zu erwartenden Erfolgsaussichten (Heilungschancen, Chancen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes) der Maßnahme Stellung nehmen. Weiterhin soll es dazu Stellung nehmen, ob durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Ansonsten ist der Betroffene persönlich anzuhören.«
Information aus: Hans-Georg Faustmann/Winfried Ludwigs:
| zur BioSkop-Startseite | update: 25.05.2003 |