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"Ein Arzt, der die Vermittlung einer Frau an den ausländischen Kollegen zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik übernimmt oder die Patientin im Rahmen der hormonellen Stimulation betreut, unterstützt eine nach deutschem Recht strafbare Handlung und kann sich – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – als Gehilfe strafbar machen: § 9 Abs. 2 Satz StGB sieht vor, dass in solchen Fällen das deutsche Strafrecht auf Gehilfen anwendbar ist. Das gilt selbst dann, wenn die Tat nach dem Recht des Landes, in dem die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt wird, nicht mit Strafe bedroht sein sollte."
aus einem Brief vom 12. März 2001, mit dem Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) einem Stuttgarter Humangenetiker antwortete. Der Mediziner hatte bei der Ministerin nachgefragt, wie die Unterstützung von PID-Untersuchungen im Ausland strafrechtlich zu bewerten sei.
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»Embryonenforschung –
Präimplantationsdiagnostik«
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