| BioSkop – Forum zur Beobachtung der Biowissenschaften und ihrer Technologien |
«Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/20 definiert die Aufgabe der Ethikkommissionen neu: Danach verändert sich die Rechtsstellung der Ethikkommissionen von beratenden Gremien, die ein Votum mit Empfehlungscharakter erteilen, zu Genehmigungseinrichtungen, die rechtsverbindliche Verwaltungsakte mit Widerspruchsmöglichkeiten durchführen. [...] So sind Haftungsansprüche in mehrstelliger Millionenhöhe aus Regressansprüchen geschädigter Patienten im Falle unsachgemäßer Voten oder als Ansprüche von Pharmaunternehmen wegen Fristversäumnissen oder ungerechtfertigt ablehnender Voten (verzögerter Studienbeginn, entgangene Patentrechte etc.) nicht auszuschließen. Laut Auskunft aus der Versicherungswirtschaft sind diese Risiken aufgrund ihrer Größenordnung für Kammern nicht versicherbar. Wie kann der Gesetzgeber verhindern, dass Ärztekammern als Träger von Ethikkommissionen im Haftungsfall gezwungen sind, sogar auf die Rücklagen der Versorgungswerke, also die Altersversorgung von Pflichtmitgliedern zuzugreifen?»
Feststellungen und Fragen der Ärztekammer Berlin zur geplanten Novelle des Arzneimittelgesetzes. Die Stellungnahme wurde eingereicht zu einer Öffentlichen Anhörung, die der Gesundheitsausschuss des Bundestages am 28. Januar 2004 in Berlin veranstaltete
| zur BioSkop-Startseite | update: 17.3.2004 |