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Ein Begriff taucht immer häufiger im Medizinrecht auf: der »mutmaßliche Wille«.
Ob in der geplanten Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe oder im
Transplantationsgesetz, ob im deutschen Betreuungsrecht oder in der europäischen
Bioethik-Konvention mit dem »mutmaßlichen Willen« ist es wie mit der
Geschichte vom Hase und Igel: »lk bin schon da!«
Der Begriff »mutmaßlicher Wille« ist keine neue Erfindung. Schon vor 250 Jahren
wurde er erwähnt und zwar im »großen, vollständigen Universal-Lexikon aller
Wissenschaften und Künste, welche bisher durch menschlichen Verstand und Witz
erfunden und verbessert worden«. Dieses Lexikon von 1748 spricht vom »muthmaßlichen«
Willen auch als »stillschweigendem Wille, (...) wenn jemandes Wille und Meynung
nur aus gewissen, zur Sache dienlichen Umständen (...) geschlossen und vermuthet
wird«.
Zurück in die Gegenwart, hinein in den Alltag. Beispiel Autounfall: per Fahrer
ist bewußtlos, sein Leben kann wahrscheinlich nur durch eine Operation gerettet
werden die klassische Situation für eine »mutmaßliche Einwilligung«.
Da »Gefahr im Verzug« ist, nimmt die Ärztin den lebensnotwendigen Eingriff vor,
ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen; Ziel ist die Heilung.
Dies ist, laut Juristendeutsch, ein »gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund«;
die Erfahrung lehrt nämlich, daß die potentiell lebensrettende Operation das
Bestmögliche ist, was für das Unfallopfer getan werden kann. Im rechtlichen
Sinne gilt die Operation zwar als »Tathandlung«, doch liegt hier das Handeln,
wie sich Juristen ausdrücken, »im materiellen Interesse des Betroffenen« und
ist somit gerechtfertigt.
Doch die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einer anderen Interpretation
der »mutmaßlichen Einwilligung« mehr und mehr Raum gegeben: dem »Prinzip des
mangelnden Interesses«. Dieses Prinzip, so die neue Auslegung von Juristlnnen,
komme in Betracht, »wo es an einem schutzwürdigen Erhaltungsinteresse des Betroffenen
fehlt«. Doch wer beurteilt, was »schutzwürdig« ist und wann ein »mangelndes
Interesse des Betroffenen« vorliegen soll? Die Entscheidung ist in jedem Fall
folgenschwer: Wenn zum Beispiel ein ärztlicher »Mutmaßer« nicht mehr von einem
»Erhaltungsinteresse« des Patienten an seinem Leben ausgehen will, ist das Abbrechen
der Behandlung und damit ein Tötungsakt nicht mehr weit das zeigt der
aktuelle Entwurf der Sterbehilferichtlinie der Bundesärztekammer.
Als Bahnbrecher für die Aufwertung der gewandelten Version des »mutmaßlichen
Willens« werten viele Interpretlnnen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Der BGH hatte im September 1994 in einem Einzelfall geurteilt, daß bei einer
im Koma liegenden Patientin das Entziehen der Magensondenernährung und damit
ihre Tötung durch Verhungernlassen »nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
sofern die Patientin mit dem Abbruch mutmaßlich einverstanden ist«, Diese richtungsweisende
Interpretation des BGH ist nun in die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung
und ins Transplantationsgesetz gewandert. Der politische Wille, diese juristische
Entwicklung durchzusetzen, ist also unverkennbar.
Nicht Therapie »im materiellen Interessen der Patientin ist neuerdings angesagt,
vielmehr geht es um die Absicht zu töten. Oder anders ausgedrückt: Der BGH geht
davon aus, daß es nun im materiellen Interesse von Patientlnnen sein könne,
getötet zu werden. Dies ist ein juristischer Paradgimenwechsel: Mit dem Gewohnheitsrecht,
mit dem die »mutmaßliche Einwilligung« bisher in Zusammenhang stand, hat eine
solche Interpretation nichts mehr zu tun.
Zwar ist es in der Bundesrepublik strafrechtlich verboten, Euthanasie als »rechtes
Mittel zum Zweck« (so die Juristlnnensprache} anzusehen. Doch auch in den Niederlanden
waren es ja zunächst einzelne Gerichtsurteile, die Euthanasie duldeten und damit
eine bestimmte soziale Stimmung geschaffen haben: eine Art neues Gewohnheitsrecht
auf Euthanasie trotz weiterhin vorhandenen Strafrechtsparagraphens im
niederländischen Gesetzbuch!
Die gewendete Interpretation des »mutmaßlichen Willens« taugt als Rechtfertigungsgrund
für unterschiedliche Zwecke sie kann von Ärztlnnen ebenso in Anspruch
genommen werden wie von Angehörigen, von gesetzlich bestimmten Betreuerlnnen,
Richterlnnen oder Gesundheitspolitikerlnnen. Diese mit Entscheidungskompetenz
ausgestatteten »Mutmaßerlnnen« können zur Tathandlung schreiten
aus verschiedenen Motiven:
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»Patientenverfügung«
| zur BioSkop-Startseite | update: 25.05.2003 |