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Informationen zur Transplantation:


Gesetzliche Regelungen der europäischen Staaten, der USA und Japans zur Organtransplantation

Urlaubszeit ist auch Unfallzeit – und damit auch der Augenblick für »Organspende«.
Entscheidend für den Umgang mit einem potentiellen Organspender ist dabei nicht die Regelung des Herkunftslandes, sondern das vor Ort gültige Gesetz (zu den Definitionen).
In welchem Land sollten Sie also Ihre Einstellung zur Organspende dokumentieren?
Quelle: Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler. Transplantationsgesetz. Kommentar mit einer umfassenden Einführung. Kohlhammer 2001, S. 6 ff.
 
Land Rechtssituation der "SpenderIn"
Belgien Widerspruchslösung mit Einspruchsrecht der Angehörigen
Bulgarien Notstandslösung
Dänemark Erweiterte Zustimmungslösung
Deutschland Erweiterte Zustimmungslösung, ein Link zum Transplantationsgesetz
Estland Kommission entscheidet über die Organentnahme und Transplantation
Finnland Erweiterte Widerspruchslösung
Frankreich Informationslösung
Griechenland Erweiterte Widerspruchslösung
Großbritannien Erweiterte Zustimmungslösung
Irland Erweiterte Zustimmungslösung
Island Erweiterte Zustimmungslösung
Italien Widerspruchslösung
Japan Enge Zustimmungslösung mit Widerspruchsrecht der Angehörigen
Jugoslawien (Serbien und Montenegro) Erweiterte Zustimmungslösung
Lettland Informationslösung
Liechtenstein Informationslösung
Litauen Erweiterte Zustimmungslösung (kein Gesetz)
Luxemburg Widerspruchslösung
Malta Erweiterte Zustimmungslösung
Niederlande Erweiterte Zustimmungslösung
Norwegen Informationslösung
Österreich Widerspruchslösung
Polen Widerspruchslösung
Portugal Widerspruchslösung
Rumänien Erweiterte Zustimmungslösung
Russland Erweiterte Widerspruchslösung
Schweden Informationslösung
Schweiz Strikte Widerspruchslösung: 1 Kanton*
Erweiterte Widerspruchslösung: 14 Kantone*
Erweiterte Zustimmungslösung: 3 Kantone*
Informationslösung: 2 Kantone*
* Quelle: Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler. Transplantationsgesetz. Kommentar mit einer umfassenden Einführung. Kohlhammer 2001, S. 6 ff.

Zu einer Übersicht der einzelnen Kantone. Aus: Neue Züricher Zeitung vom 13. September 2001.

Der Bundesrat hat am 12. September 2001 ein Transplantationsgesetz verabschiedet. Es sieht eine erweiterte Zustimmungslösung vor. "Das neue Gesetz soll die heutige «Rechtszersplitterung» in kantonale Regelungen beenden. Im nächsten Jahr wird es vom Parlament behandelt, Anfang 2004 soll es in Kraft treten", so das St. Galler Tagblatt vom 13. September 2001. 

Slowakei Widerspruchslösung
Slowenien Widerspruchslösung
Spanien Widerspruchslösung
Tschechien Widerspruchslösung
Türkei Erweiterte Zustimmungslösung
Ungarn Widerspruchslösung
USA Erweiterte Zustimmungslösung
Weißrußland Erweiterte Zustimmungslösung
Zypern Informationslösung, Angehörige sollen in Zweifelsfällen befragt werden

Definitionen

Widerspruchslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als "OrganspenderInnen" angesehen werden, wenn der "Hirntod" festgestellt wird!
Wenn keine medizinischen Einschränkungen vorliegen, kann eine Multiorganentnahme erfolgen, wobei Hornhäute, Innenohrknöchel, Kieferknochen, Herz, Lungen, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Magen, Knochen, Bänder und Knorpel, Haut, Adern und Knochenmark entnommen werden können.
Die Angehörigen müssen nicht informiert oder gefragt werden und auch Ausländer werden in diesen Ländern explantiert!

Erweiterte Widerspruchslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als "OrganspenderInnen" angesehen werden, wenn der "Hirntod" festgestellt wird!
Angehörige werden allenfalls als "Boten eines vom Verstorbenen zu Lebzeiten erklärten Willens akzeptiert."*

*) Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler. Transplantationsgesetz. Kommentar mit einer umfassenden Einführung. Kohlhammer 2001, S. 6.

Enge Zustimmungslösung

Körperteile dürfen nur entnommen werden, wenn zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt wurde. Angehörige haben kein Mitspracherecht.

Erweiterte Zustimmungslösung

Bei Vorliegen eines "Organspendeausweises" können Körperteile entnommen werden. Aber auch Angehörige können einer Entnahme von Körperteilen zustimmen, wenn kein "Spendeausweis" vorliegt. Haben "SpenderInnen" oder die Angehörigen keine Einschränkungen vorgenommen, kann eine Multiorganentnahme (siehe oben) erfolgen.

Informationslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer "Organspende" bei sich tragen, können automatisch als "OrganspenderInnen" angesehen werden, wenn der "Hirntod" festgestellt wird! Allerdings müssen die Angehörigen informiert werden und sie haben ein Einspruchsrecht gegen die Organentnahme!

Notstandslösung

Eine Organentnahme ist immer – selbst beim Vorliegen eines Widerspruchs – zulässig!


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»Transplantation«


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